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BGH

Gericht: BGH

November 1996 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner, ihren Bruder, einen Abfindungsanspruch aus § 12 HöfeO geltend. Beschwerdegericht hat nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den genannten Senatsbeschluß einen Zuschlag zu dem Hofeswert hinsichtlich der im Bereich eines Bebauungsplans gelegenen Hofgrundstücke vorgenommen, und zwar in Höhe von 1/3 des Verkehrswerts, und auf dieser Grundlage der Antragstellerin eine Abfindung von 32.479,50 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine weitere Abfindung in Höhe von 169.185 DM nebst Zinsen erstrebt. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. Die Antragstellerin macht insoweit allein geltend, das Beschwerdegericht weiche bei der Bemessung des Zuschlags von der in dieser Sache ergangenen Senatsentscheidung vom 3. Der Senat hat dort lediglich die Rechtsfrage entschieden, daß bei Grundstücken mit Baulandqualität ein Zuschlag zu dem Hofeswert nicht davon abhänge, ob der Hofeigentümer den Wert der Baulandqualität schon realisiert habe oder dies konkret beabsichtige. Zur Höhe eines solchen Zuschlags der vom Landwirtschaftsgericht "nach billigem Ermessen" (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO) gemacht werden kann, hat sich der Senat nicht geäußert und insoweit auch keinen Rechtssatz aufgestellt. V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25 und v.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 12 HoefeO § 24 LwVG § 12 HoefeO Art. 3 GG § 44 LwVG
HöheBLwLwVGZuschlagsBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2041 °*5
BLw 37/96	BESCHLUSS
vom 27. Februar 1997
in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte:
1. Inge
r
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
2.
Günter H
Antragsgegner und Rechts beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
o
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. Februar 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. November 1996 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 169.185 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner, ihren Bruder, einen Abfindungsanspruch aus § 12 HöfeO geltend. Zur Sachverhaltsdarstellung wird auf den Senatsbeschluß vom 3. Mai 1996 (Az.: BLw 39/95) Bezug genommen. Das
3
Beschwerdegericht hat nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den genannten Senatsbeschluß einen Zuschlag zu dem Hofeswert hinsichtlich der im Bereich eines Bebauungsplans gelegenen Hofgrundstücke vorgenommen, und zwar in Höhe von 1/3 des Verkehrswerts, und auf dieser Grundlage der Antragstellerin eine Abfindung von 32.479,50 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine weitere Abfindung in Höhe von 169.185 DM nebst Zinsen erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Die Antragstellerin macht insoweit allein geltend, das Beschwerdegericht weiche bei der Bemessung des Zuschlags von der in dieser Sache ergangenen Senatsentscheidung vom 3. Mai 1996 (Az.s BLw 39/95) ab. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat dort lediglich die Rechtsfrage entschieden, daß bei Grundstücken mit Baulandqualität ein Zuschlag zu dem Hofeswert nicht davon abhänge, ob der Hofeigentümer den Wert der Baulandqualität schon realisiert habe oder dies konkret beabsichtige. Die Zuschlagsregelung gelte vielmehr für solche Grundstücke auch dann, wenn der Hofeigentümer sie weiter landwirtschaftlich nutzen wolle. Zur Höhe eines solchen Zuschlags der vom Landwirtschaftsgericht "nach billigem Ermessen" (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO) gemacht werden
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kann, hat sich der Senat nicht geäußert und insoweit auch keinen Rechtssatz aufgestellt. Demzufolge enthält die neue Entscheidung des Beschwerdegerichts auch keine Abweichung und zwar unabhängig davon, ob ihm überhaupt ein abstrakter Rechtssatz zu dem Maßstab des Zuschlags entnommen werden könnte .
Soweit die Antragstellerin verfassungsrechtliche Überlegungen zur Verletzung von Art. 3 GG anstellt, vermag auch dies die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Die Rüge einer Grundrechtsverletzung eröffnet nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine zusätzliche Instanz (vgl. z.B. Beschlüsse v. 6. Dezember 1960,
V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25 und v. 4. Juli 1979,
V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32). Diese Rechtsprechung wird auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (vgl. z.B. BVerfGE 28, 88, 96).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel