Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Döbeln vom 26. Laut "Protokoll über die Abrechnung des eingebrachten Inventarbetrages" brachte der Antragsteller für seine Fläche von 23,85 ha einen Pflichtinventarbeitrag von 2.450 Mark je ha, das sind 58.432,50 Die Antragsgegnerin lehnt eine Zahlung unter Hinweis auf die Beschlüsse der Generalversammlung vom 21. Zutreffend geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, daß der dem Antragsteller gemäß §§ 51 a Abs.1, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zustehende Anspruch auf Ersatz des Wertes der eingebrachten Inventarbeiträge und der ihnen gleichstehen- den Leistungen nicht dadurch eingeschränkt wird, daß die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin nach Erklärung der Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses durch den Antragsteller die Umwandlung beschlossen hat. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, daß der Antragsteller nach Erklärung, aber vor Wirksamwerden der Kündigung noch am 21. März 1991 an der Vollversammlung der LPG teilgenommen und der Umwandlung sowie den in diesem Zusammenhang über die VermögensZuordnung gefaßten Beschlüssen zugestimmt hat (Senatsbeschl. März 1991 nicht nur die Vermögensverhältnisse in der neuen Genossenschaft und Februar 1994, BLw 89/93, WM 1994,1083) und deswegen für die Vermögensauseinandersetzung mit dem Antragsteller unerheblich. Daß die verbliebenen Mitglieder auf die Wirksamkeit der gefaßten Beschlüsse vertraut und deswegen ihrerseits auf eine Kündigung verzichtet haben, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist rechtlich ohne Belang. Sie werden durch die korrekte Abfindung des Antragstellers nachträglich nicht benachteiligt, sondern letztlich nur so gestellt, wie sie bei richtiger Vermögensverteilung von Anfang an gestanden hätten. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde schließlich auch dagegen, daß das Landwirtschaftsgericht das zur Begleichung des Inventarbeitrags und des Fondsausgleichsbetrages eingebrachte - und von jeher von der ganz herrschenden Meinung für ersatzfähig gehaltene (vgl. November 1993, BLw 29/93, WM 1994, 260) - lebende und tote Inventar mit dem im Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Wert im Verhältnis 1:1 in Ansatz gebracht hat.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 37/94 BESCHLUSS vom 1. Juli 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Karl Sc] >, As( Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , -Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt 2. ReflHIHto Agrargenossenschaft e.G., Re( vertreten durch die Vorstandsmitglieder Lothar He( und Günter Sl Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. & Partner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 1. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Döbeln vom 26. Januar 1994 wird auf Kosten der.Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 58.432,50 DM. Gründe I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG Typ I As! die sich im Juli 1969 mit der LPG Typ III "F11 Hdp zur LPG "RflU der Rechts- vorgängerin der Antragsgegnerin, zusammenschloß. Laut "Protokoll über die Abrechnung des eingebrachten Inventarbetrages" brachte der Antragsteller für seine Fläche von 23,85 ha einen Pflichtinventarbeitrag von 2.450 Mark je ha, das sind 58.432,50 Mark, sowie einen Überinventarbeitrag von 664,50 Mark durch totes und lebendes Inventar ein. Von 3 dem Pflichtinventarbeitrag entfielen 1.950 DM je ha, also insgesamt 46.507,50 DM, auf den Fondsausgleich. Durch Schreiben vom 11. Januar 1991 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der LPG. Am 21. März 1991 beschloß diese ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin, die am 24. Juli 1991 auch in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde. Der Antragsteller verlangt die Rückzahlung des zur Begleichung des Pflicht.inyentarbeitrags von 11.925 DM und des Fondsausgleichsbetrages von 46.507,50 DM eingebrachten lebenden und toten Inventars von zusammen 58.432,50 DM, zahlbar in fünf gleichen Jahresraten ab 14. April 1991. Die Antragsgegnerin lehnt eine Zahlung unter Hinweis auf die Beschlüsse der Generalversammlung vom 21. März 1991, vom 12. Dezember 1991 und vom 25. Juni 1992 ab. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet. Zutreffend geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, daß der dem Antragsteller gemäß §§ 51 a Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zustehende Anspruch auf Ersatz des Wertes der eingebrachten Inventarbeiträge und der ihnen gleichstehen- 4 n' den Leistungen nicht dadurch eingeschränkt wird, daß die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin nach Erklärung der Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses durch den Antragsteller die Umwandlung beschlossen hat. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207 und v. 24. November 1993, BLw 19/93, WM 1994, 257). Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, daß der Antragsteller nach Erklärung, aber vor Wirksamwerden der Kündigung noch am 21. März 1991 an der Vollversammlung der LPG teilgenommen und der Umwandlung sowie den in diesem Zusammenhang über die VermögensZuordnung gefaßten Beschlüssen zugestimmt hat (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 39/93, WM 1994, 260). Gegen die gesetzlich vorgesehene rückwirkende Anwendung von § 44 LwAnpG n.F. bestehen entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung verfassungsrechtlich keine Bedenken (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760). Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden schon deshalb, weil dem die Mitgliedschaft kündigenden Genossenschaftsbauern auch nach § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. für das eingebrachte Vermögen ein Abfindungsanspruch zu-stand, der die Inventarbeiträge und gleichstehenden Sach-oder Geldleistungen miterfaßte. Von daher enthält § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. nur die Konkretisierung von §§ 44 Abs. 2 und 49 Abs. 3 LwAnpG a.F. (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, NJW 1993, 856). Selbst wenn also die Beschlüsse der Vollversammlung vom 21. März 1991 nicht nur die Vermögensverhältnisse in der neuen Genossenschaft und 5 die Barabfindungsansprüche der aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden Mitglieder beträfen, sondern auch die gesetzlichen Abfindungsansprüche der Mitglieder mit erfaßten, welche ihre Mitgliedschaft bereits gekündigt hatten oder bereits ausgeschieden waren, wären sie insoweit auch nach dem damals geltenden Recht nichtig (Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 89/93, WM 1994,1083) und deswegen für die Vermögensauseinandersetzung mit dem Antragsteller unerheblich. Daß die verbliebenen Mitglieder auf die Wirksamkeit der gefaßten Beschlüsse vertraut und deswegen ihrerseits auf eine Kündigung verzichtet haben, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist rechtlich ohne Belang. Sie werden durch die korrekte Abfindung des Antragstellers nachträglich nicht benachteiligt, sondern letztlich nur so gestellt, wie sie bei richtiger Vermögensverteilung von Anfang an gestanden hätten. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde schließlich auch dagegen, daß das Landwirtschaftsgericht das zur Begleichung des Inventarbeitrags und des Fondsausgleichsbetrages eingebrachte - und von jeher von der ganz herrschenden Meinung für ersatzfähig gehaltene (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 29/93, WM 1994, 260) - lebende und tote Inventar mit dem im Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Wert im Verhältnis 1:1 in Ansatz gebracht hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 63/93, WM 1994, 263). Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen. Hagen Vogt Wenzel