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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Der Antragsteller verfolgt aus eigenem und abgetretenem Recht vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz . Er war zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn Mitglied der später in die LPG (T) "N. Januar 1992 wurde die Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen. B. und die LPG (T) "7. Der Antragsteller ist Ende 1991 aus dem Unternehmen ausgeschieden, seine Ehefrau und der Sohn erklärten ihren Austritt im Juni 1994. Der Antragsteller verlangt für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz von insgesamt 97.892 DM. Er hat beantragt, durch Zwischenbeschluß festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (T) "N. Die Antragsgegnerin hat beantragt, das Gegenteil festzustellen. Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht unzulässig, weil der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung nicht materiell beschwert wird (§ 20 Abs. 1 FGG i.V. m.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 20 FGG § 9 LwVG
EhefrauLwVGAnspruchLPGenLPG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 36/97	BESCHLUSS
vom 16. Oktober 1997
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 1997 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 45.000 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller verfolgt aus eigenem und abgetretenem Recht vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz .
Er war zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn Mitglied der später in die LPG (T) "N. D.	"	R.
umstrukturierten LPG "F.	B.	"	H.	/in	die
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er den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehefrau eingebracht hatte.
Im Dezember 1990 faßten die Vollversammlungen der LPG (T) "N. D.	" und dreier weiterer LPGen in getrenn-
ten Sitzungen jeweils den Beschluß, sich bei gleichzeitigem Zusammenschluß in die Antragsgegnerin umzuwandeln. Von den ehemaligen 892 Mitgliedern fanden sich 234 am 26. Februar
1991	zu einer Gründungsversammlung, die mit 232 Stimmen die
"Gründung" der Antragsgegnerin "in Form einer liquidationslosen Umwandlung der LPGen in eine e.G. (einschließlich dem bisherigen kooperativen Futtermischbetrieb H.	)"	mit
 Wirkung vom 1. Januar 1991 beschloß. Am 29. Januar 1992 wurde die Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 6. März
1992	im Bundesanzeiger. Am 5. September 1996 wurde folgender Rechtsnachfolgevermerk eingetragen:
"Die Genossenschaft ist dadurch entstanden, daß sich die LPG (P) R.	,	LPG	(T)	"N.
D.	" R.	,	die	LPG	(T)	"N.	W.	"
B.	und die LPG (T) "7. 0.	"	R.
zusammengeschlossen haben."
Der Antragsteller ist Ende 1991 aus dem Unternehmen ausgeschieden, seine Ehefrau und der Sohn erklärten ihren Austritt im Juni 1994.
Der Antragsteller verlangt für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz von insgesamt 97.892 DM. Er hat beantragt, durch Zwischenbeschluß festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (T) "N. D.
 
" R.	ist.	Die	Antragsgegnerin	hat	beantragt,	das
 Gegenteil festzustellen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit "Zwischenbeschluß" vom 25. April 1997 dem Antrag der Antragsgegnerin stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene -Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht unzulässig, weil der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung nicht materiell beschwert wird (§ 20 Abs. 1 FGG i.V.m. § 9 LwVG) und insoweit eine neben den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 24 LwVG erforderliche allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels fehlt. Die angegriffene Feststellung wirkt sich auf die verfolgten Ansprüche nicht nachteilig, sondern eher vorteilhaft aus. Darauf, ob die Rechtsstellung der Anspruchsberech-
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tigten im Falle der Unrichtigkeit der Entscheidung beeinträchtigt wäre, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel