Rechtsanwalt Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg - Landwirtschaftssenat - vom 30. Der Antragsteller hat von der LPG (P) Ausgleichszahlungen für seinen Betriebsunfall und - wie von ihm verlangt - auch Abfindungszahlungen erhalten. ben und verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 92.992,40 DM. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. Januar 1997 (eingegangen innerhalb der | Begründungsfrist) auf zwei Entscheidungen des Senats vom 24. November 1994, BLw 8/94 (= AgrarR 1995, 22) bezieht, bezeichnet er schon nicht die Rechtsfrage, die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll. Im übrigen ist das Beschwerdegericht auch von den beiden genannten Senatsentscheidungen nicht abgewichen. November 1996, BLw 30/96, zur Veröffentlichung bestimmt), die das Beschwerdegericht noch nicht berücksichtigen konnte. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (st. Soweit der Senat in einer Übergangsphase vor der Novellierung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes durch Gesetz vom 31. 736) eine solche Zulassungsprüfung bei Anfechtung von Beschlüssen der Landwirtschaftsgerichte (Kreis- und Amtsgerichte) selbst vorgenommen hat (vgl. Das Beschwerdegericht hat verfahrensrechtlich auf der Grundlage von § 65 LwAnpG n.F. entschieden. Es ist im übrigen ausgeschlossen, daß sich der zuständige Fachsenat des Beschwerdegerichts der Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung nicht bewußt war.
2041 047 BUNDESGERICHTSHOF BLw 36/96 BESCHLUSS I vom 6. Februar 1997 in der Landwirtschaftssache Beteiligtes 1. Rudolf Bl Istraße Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt 2 Agrargenossenschaft e.G. Bö| Vorstandsvorsitzende Christa Hl vertreten durch die Hoflp Straße Ar Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Februar 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg - Landwirtschaftssenat - vom 30. Oktober 1996 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 92.992,40 DM. Gründe I. Der Antragsteller war seit 1. Januar 1971 Mitglied der LPG "Thomas (BPG BöBIBBI) t der Rechts- Vorgängerin der Antragsgegnerin. Am 1. Januar 1973 bildete diese LPG mit der LPG "Florian G|0" Blfll^HB eine KAP i-n die der Antragsteller als Werkstattsleiter 3 delegiert war. Aufgrund eines Betriebsunfalls ist er seit 1. Januar 1976 Invalidenrentner. Die KAP wurde auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Beteiligten LPGen am 6. Juli 1978 in eine LPG (P) umgewandelt. In einer Mitgliederversammlung vom 8. Juli 1978 der LPG Bö^H^B wurde das Ausscheiden der bisher zur KAP delegierten Mitglieder bestätigt. Der Antragsteller hat von der LPG (P) Ausgleichszahlungen für seinen Betriebsunfall und - wie von ihm verlangt - auch Abfindungszahlungen erhalten. Er vertritt nunmehr die Ansicht, er sei Mitglied der LPG geblie- ben und verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 92.992,40 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde hiergegen blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 24 LwVG). Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. i 4 Der Beschwerdeführer hat einen Abweichungsfall (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff) nicht dargelegt. Er benennt in seiner Beschwerdebegründung nicht eine einschlägige Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, sondern macht nur geltend, das Beschwerdegericht habe i zur Sache unrichtig entschieden. Das führt jedoch nicht zur ! I Statthaftigkeit der auf den Abweichungsfall beschränkten | Rechtsbeschwerde. j —j Soweit sich der Beschwerdeführer in einem weiteren ! Schriftsatz vom 9. Januar 1997 (eingegangen innerhalb der | Begründungsfrist) auf zwei Entscheidungen des Senats vom 24. November 1993, BLw 64/93 (= WM 1994, 317) und vom 4. November 1994, BLw 8/94 (= AgrarR 1995, 22) bezieht, bezeichnet er schon nicht die Rechtsfrage, die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll. Im übrigen ist das Beschwerdegericht auch von den beiden genannten Senatsentscheidungen nicht abgewichen. Es bejaht in einer einzelfallbezogenen Würdigung einen Mitgliedschaftswechsel von der LPG BöflHIB in die aus der KAP entstandene LPG (P) hinsichtlich der in die KAP delegierten Mitglieder, und zwar auch soweit sie damals schon Rentner waren. Es stellt dabei weder zur Frage der — Delegierung (Senatsbeschl. v. 4. November 1994, aaO) noch | zu dem Mitgliedschaftswechsel (Senatsbeschl. v. 24. November | 1993, aaO) einen abweichenden Rechtssatz auf. Seine Ent- ! Scheidung entspricht im übrigen auch der neueren Senats- rechtsprechung zu dem Wechsel der Mitgliedschaft bei Umbildung einer KAP in eine LPG (P) (vgl. Senatsbeschl. v. 29. November 1996, BLw 30/96, zur Veröffentlichung bestimmt), die das Beschwerdegericht noch nicht berücksichtigen konnte. 5 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (st. Rspr. des Senats vgl. Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat in einer Übergangsphase vor der Novellierung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes durch Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl I S. 736) eine solche Zulassungsprüfung bei Anfechtung von Beschlüssen der Landwirtschaftsgerichte (Kreis- und Amtsgerichte) selbst vorgenommen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 59/92, AgrarR 1993, 190), kommt dies im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht hat verfahrensrechtlich auf der Grundlage von § 65 LwAnpG n.F. entschieden. Es ist im übrigen ausgeschlossen, daß sich der zuständige Fachsenat des Beschwerdegerichts der Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung nicht bewußt war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel