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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 13. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Abfindung von 155.303,30 DM nach § 44 Abs. 1 LwAnpG verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Das ist nicht der Fall. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts baut auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf, die den sog. Diese Rüge einer Grundrechtsverletzung macht die Rechtsbeschwerde aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (vgl. Soweit sich die Antragsgegnerin hilfsweise gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wendet, kann sie keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit unanfechtbar, für den Senat bindend und jeder Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 44 LwAnpG § 24 LwVG Art. 3 GG § 44 LwVG
RechtsprechungBLwLwVGBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
080
BLw 36/95	BESCHLUSS
vom 16. November 1995
in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte:
1. Agrargenossenschaft Afl^^e.G. i.L., BflMHHP Straße< vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Dfl|
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Straße
2. Hildegard K|
Straßei
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
:nd Partner,
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. November 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 13. Juli 1995 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 155.303,30 DM.
Gründe
I.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Abfindung von 155.303,30 DM nach § 44 Abs. 1 LwAnpG verpflichtet. Bei der Berechnung dieses Betrages hat es einen sog. Fondsausgleich berücksichtigt, den die Antragstellerin anläßlich des Zusammenschlusses zwischen ei-
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ner LPG des Typs I (deren Mitglied sie war) mit einer LPG des Typs III leistete. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 65 Abs. 2 LwAnpG i.V. mit § 24 LwVG).
Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) dargelegt hätte. Das ist nicht der Fall. Sie benennt nicht eine Vergleichsentscheidung von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts baut auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf, die den sog. Fondsausgleich als einen den Inventarbeiträgen gleichstehende Leistung behandelt. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Rechtsprechung verstoße gegen Art. 3 GG. Diese Rüge einer Grundrechtsverletzung macht die Rechtsbeschwerde aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (vgl. Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; v. 9. Mai 1984, BLw 2/84; v. 5. Juni 1992,
BLw 13/92). Diese Rechtsprechung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 28, 88, 96; Beschlüsse v. 2. Okto-
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ber 1984, 2 BvR 919/84 und v. 17. September 1992,
1 BvR 1087/92).
Soweit sich die Antragsgegnerin hilfsweise gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wendet, kann sie keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit unanfechtbar, für den Senat bindend und jeder Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel