Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Neuruppin, Landwirtschaftsgericht, vom 18. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt und eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 36/93 BESCHLUSS vom 8. Juli 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Fritz NI Istraße Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigter: 2. Agrargenossenschaft e.G. , traße Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Neuruppin, Landwirtschaftsgericht, vom 18. Februar 1993 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.945 DM. Gründe I. Der Antragsteller verlangt als Erbe nach Fritz von der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines restlichen Inventarbeitrages von 4.945 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt und eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die 3 Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn das Landwirtschaftsgericht die grundsätzliche Bedeutung der von ihm entschiedenen Sache verkannt haben sollte (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu auch Hagen, AgrarR 1992, 181, 185) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel