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BGH

Gericht: BGH

Juli 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin für verpflichtet erachtet, auf der Grundlage der Bilanz der LPG "E. den Vermögensanteil des Antragstellers nach Maßgabe von § 44 LwAnpG 1991 durch Vorlage einer vollständigen Personifizierung auszuweisen, die aus der Bilanz ersichtlichen Rückstellungen zu erläutern und Tierverkäufe zu belegen. Da es vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und diese Entscheidung den Senat bindet (vgl. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr ausdrücklich auf den Boden der Senatsrechtsprechung (BGHZ 124, 199 = AgrarR 1994, 177) gestellt. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 8. Vielmehr ist die Einsichtnahme in die Bilanzen und die ihr zugrundeliegenden Unterlagen sowie die Erteilung hierauf bezogener Auskünfte eine Voraussetzung dafür, daß das abfindungsberechtigte Mitglied den wahren Wert des Unternehmens selbst ermitteln kann. Verfehlt ist schließlich der Hinweis auf eine Entscheidung des Senats vom 7. Sollte die Rechtsbeschwerde das Urteil des Senats vom 7. In dem Urteil hat der Senat unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 3.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 44 LwAnpG § 24 LwVG § 13 HoefeO § 44 LwAnpG § 44 LwVG
BilanzLwAnpGBLwLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 35/97	BESCHLUSS
vom 11. Dezember 1997
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung einer Auskunft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 18.658 DM.
Gründe
I.
Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin für verpflichtet erachtet, auf der Grundlage der Bilanz der LPG "E. T.	"	S.	/K.	zu dem 31. Dezember 1990
den Vermögensanteil des Antragstellers nach Maßgabe von § 44 LwAnpG 1991 durch Vorlage einer vollständigen Personifizierung auszuweisen, die aus der Bilanz ersichtlichen Rückstellungen zu erläutern und Tierverkäufe zu belegen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.
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II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 24 LwVG). Da es vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und diese Entscheidung den Senat bindet (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963,
V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.), ferner ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese liegen aber nicht vor.
Die Rechtsbeschwerdeführerin zitiert zwar zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gegen die - ihrer Meinung nach - das Beschwerdegericht verstoßen haben soll, bleibt aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von den Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben soll. Eine Abweichung liegt aber in Wahrheit auch nicht vor, weil das Beschwerdegericht zu den in den Vergleichsentscheidungen aufgeworfenen Rechtsfragen keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr ausdrücklich auf den Boden der Senatsrechtsprechung (BGHZ 124, 199 = AgrarR 1994, 177) gestellt. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 260 = AgrarR 1996, 51, 52) befaßt sich demgegenüber mit der Frage, was als Wert der Beteiligung am Eigenkapital der LPG zu verstehen ist. Wenn der Senat darin das nach § 44 Abs. 6 LwAnpG aufgrund der Bilanz zu ermittelnde Eigenkapital als den "wahren Wert des Unternehmens als lebende wirtschaftliche Einheit unter Auflösung der stillen Reserven und Berücksichtigung des inneren Geschäftswerts" definiert
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hat, so folgt daraus nicht, daß die Bilanzen und die ihr zugrundeliegenden Unterlagen für die Ermittlung des Eigenkapitals und des sich für das abfindungsberechtigte Mitglied ergebenden Anteils keine Bedeutung hätten und deswegen nicht offenzulegen wären. Vielmehr ist die Einsichtnahme in die Bilanzen und die ihr zugrundeliegenden Unterlagen sowie die Erteilung hierauf bezogener Auskünfte eine Voraussetzung dafür, daß das abfindungsberechtigte Mitglied den wahren Wert des Unternehmens selbst ermitteln kann. Einen abweichenden Rechtssatz hat weder der Senat noch das Beschwerdegericht aufgestellt. Vielmehr steht die angefochtene Entscheidung auch in dieser Hinsicht auf dem Boden der Senatsrechtsprechung.
Verfehlt ist schließlich der Hinweis auf eine Entscheidung des Senats vom 7. November 1997 mit dem Aktenzeichen BLw 1/97. Unter dem angegebenen Aktenzeichen gibt es nur eine Entscheidung vom 25. April 1997 zu § 13 HöfeO. Sollte die Rechtsbeschwerde das Urteil des Senats vom 7. November 1997 in Sachen LwZR 1/97 meinen, so ergäbe sich ebenfalls keine Abweichung. In dem Urteil hat der Senat unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 3. Mai 1996 (BLw 54/95, WM 1996, 1221) ausgeführt, daß die Neufassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 "weder rückwirkende Geltung noch heilende Wirkung in dem Sinne erlangt (hat), daß ein vorher gefaßter Beschluß über die Umwandlung in eine erst durch die Neufassung eröffnete Organisationsform nachträglich wirksam geworden wäre". Diese Rechtsfrage hat, worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. Beschl. v. 29. Februar 1996, BLw 51/95, AgrarR 1996, 198), mit der hier maßgeblichen
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Rechtsfrage, ob dem Antragsteller ein Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG n.F. zusteht, nichts gemeinsam.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel