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BGH

Gericht: BGH

Mai 1996 werden auf Kosten der Beteiligten zu 2 bis 5, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Einen auf diesen Erbschein gestützten Antrag der Beteiligten zu 2 bis 5 auf Wiederaufnahme des Zuweisungsverfahrens hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine Rechtsbeschwerde wäre nach der genannten Vorschrift nicht einmal dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens als unzulässig verworfen hätte, weil das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zur Entlastung der höchsten Instanz die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht und mithin § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht im Wege entsprechender Anwendung auf Fälle ausgedehnt werden kann, die im Gesetz nicht vorgesehen sind (vgl. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht den Wiederaufnahmeantrag nicht einmal als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat. 2. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur in einem Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. Das Oberlandesgericht verneint einen Restitutionsgrund entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO, weil ein Erbschein nicht in materielle Rechtskraft erwachse und deshalb einem Urteil nicht gleichgestellt werden könne. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer ist das Oberlandesgericht damit nicht von BGHZ 89, 114 ff (= NJW 1984, 438 ff) abgewichen. Diese Entscheidung erörtert nur die im Schrifttum vertretene Ansicht, § 580 Nr. 6 ZPO könne auch anwendbar sein, wenn die angegriffene Entscheidung auf einem später aufgehobenen Verwaltungsakt beruhe, läßt diese Frage jedoch offen, weil es die nach § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG eingeholte Auskunft eines Trägers Auch in dieser Entscheidung wird lediglich die im Schrifttum vertretene Ansicht zur Gleichstellung eines Verwaltungsakts mit einem Urteil referiert, diese Frage aber offengelassen, weil es schon an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem später aufgehobenen Verwaltungsakt und der Vorentscheidung fehle (BGHZ, aaO, S. November 1980 (NJW 1981, 2023 f) abheben, verkennen sie schon, daß das Bundesarbeitsgericht nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichten gehört (vgl. § 580 Nr. 6 ZPO nur auf einen Fall entsprechend angewendet, in dem die Vorentscheidung auf einem Verwaltungsakt beruhte, der später durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben wurde. Auf Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Kausalität zwischen der Vorentscheidung und dem eingezogenen Erbschein kommt es nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 GrdstVG § 24 LwVG § 580 ZPO § 24 LwVG § 580 ZPO § 44 LwVG
BeteiligteAnsichtOberlandesgerichtLwVGBeschlußErbscheinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2041 042
BLw 35/96
BESCHLUSS
Beteiligte;
vom 13. März 1997 in der Landwirtschaftssache
1. Max Be(
Straße 0, K(
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner -
- Verfahrensbevollmächtigte; Rechtsanwälte
2.	Maria Befl|^BBf N
3.	Roswitha Mflp, Am Hl
4.	Elisabeth Wi
5. Hubert Bel
 St. C^^^^-Straße W, Mül
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 2, 4 und 5;
Rechtsanwälte Dr.
und
 Verfahrensbevollmächtigte zu 3; Rechtsanwälte
 und

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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. März 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 21. Mai 1996 werden auf Kosten der Beteiligten zu 2 bis 5, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerde-Verfahrens beträgt 135.048 DM.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat mit rechtskräftigem Beschluß vom 3. November 1993 unter Aufhebung eines amtsgerichtlichen Beschlusses dem Beteiligten zu 1 ein landwirtschaftliches Anwesen zugewiesen (§ 13 GrdstVG) und zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 5 Abfindungsbeträge festgesetzt. Es
 
ist dabei davon ausgegangen, daß der am 0.	1986
verstorbene Landwirt Leopold BeFMB als Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens im Wege gesetzlicher Erbfolge von den Beteiligten zu 1 bis 5 beerbt worden ist.
Das Amtsgericht - Nachlaßgericht - hat mit Beschluß vom 13. Februar 1995 einen Erbschein, der die vorgenannte gesetzliche Erbfolge bestätigte, eingezogen und am 6. April 1995 einen neuen Erbschein erteilt, wonach Leopold Be^FI^F kraft letztwilliger Verfügung allein von der Beteiligten zu 2 beerbt worden ist.
Einen auf diesen Erbschein gestützten Antrag der Beteiligten zu 2 bis 5 auf Wiederaufnahme des Zuweisungsverfahrens hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1 beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer liegt ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vor. Eine Rechtsbeschwerde wäre nach der genannten Vorschrift nicht einmal dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens als unzulässig verworfen hätte, weil das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zur Entlastung der höchsten
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Instanz die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht und mithin § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht im Wege entsprechender Anwendung auf Fälle ausgedehnt werden kann, die im Gesetz nicht vorgesehen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 3. Mai 1957, V BLw 11/57, RdL 1957, 177, 178). Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht den Wiederaufnahmeantrag nicht einmal als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat.
2. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur in einem Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff) statthaft. Die Rechtsbeschwerdeführer haben dies jedoch nicht dargelegt.
Das Oberlandesgericht verneint einen Restitutionsgrund entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO, weil ein Erbschein nicht in materielle Rechtskraft erwachse und deshalb einem Urteil nicht gleichgestellt werden könne. Ebensowenig könne ein Erbschein mit der Tatbestandswirkung abschließender Verwaltungsakte verglichen werden.
a)	Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer ist das Oberlandesgericht damit nicht von BGHZ 89, 114 ff (= NJW 1984, 438 ff) abgewichen. Diese Entscheidung erörtert nur die im Schrifttum vertretene Ansicht, § 580 Nr. 6 ZPO könne auch anwendbar sein, wenn die angegriffene Entscheidung auf einem später aufgehobenen Verwaltungsakt beruhe, läßt diese Frage jedoch offen, weil es die nach § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG eingeholte Auskunft eines Trägers
 
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Verwaltungsakt ansieht (BGHZ, aaO, S. 117).
b)	Genausowenig ist das Berufungsgericht von BGHZ 103, 121 ff (= NJW 1988, 1914 ff) abgewichen. Auch in dieser Entscheidung wird lediglich die im Schrifttum vertretene Ansicht zur Gleichstellung eines Verwaltungsakts mit einem Urteil referiert, diese Frage aber offengelassen, weil es schon an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem später aufgehobenen Verwaltungsakt und der Vorentscheidung fehle (BGHZ, aaO, S. 125 und S. 129).
c)	Soweit die Beschwerdeführer auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 1980 (NJW 1981, 2023 f) abheben, verkennen sie schon, daß das Bundesarbeitsgericht nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichten gehört (vgl. auch Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 24 Rdn. 29 bis 32). Im übrigen hat das Bundesarbeitsgericht
§ 580 Nr. 6 ZPO nur auf einen Fall entsprechend angewendet, in dem die Vorentscheidung auf einem Verwaltungsakt beruhte, der später durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben wurde. Auch diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
Soweit das Berufungsgericht auch eine entsprechende Anwendung von § 580 Nr. 7 b ZPO verneint (vgl. BVerwG, NJW 1965, 1292), machen die Beschwerdeführer keinen Abweichungsfall geltend.
Der Beschluß des Beschwerdegerichts wird allein davon getragen, daß er einschlägige Wiederaufnahmegründe ver-
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neint. Auf Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Kausalität zwischen der Vorentscheidung und dem eingezogenen Erbschein kommt es nicht mehr an. Unerheblich ist mithin auch, ob das Berufungsgericht bei Beurteilung der Erbrechts läge (es hält nach wie vor an seiner Ansicht über den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge entsprechend dem eingezogenen Erbschein fest) von Entscheidungen abgewichen ist, die die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel