Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. Das ist nicht der Fall. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts baut auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf, die den sog. Diese Rüge einer Grundrechtsverletzung macht die Rechtsbeschwerde aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 071 BLw 35/95 BESCHLUSS vom 16. November 1995 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Agrargenossenschaft ^p|e.G. i.L., BflHHHP Straß« vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 2. Ludwig Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsbeistand Dr 2 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. November 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die. Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Mai 1995 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 90.000 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier gegeben. 3 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. In Landwirtschaftssachen gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) dargelegt hätte. Das ist nicht der Fall. Sie benennt nicht eine Vergleichsentscheidung von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts baut auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf, die den sog. Fondsausgleich als einen den Inventarbeiträgen gleichstehende Leistung behandelt. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Rechtsprechung verstoße gegen Art. 3 GG. Diese Rüge einer Grundrechtsverletzung macht die Rechtsbeschwerde aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (vgl. Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; v. 9. Mai 1984, BLw 2/84; v. 5. Juni 1992, BLw 13/92). Diese Rechtsprechung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 28, 88, 96; Beschlüsse v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 und v. 17. September 1992, 1 BvR 1087/92). Soweit die Rechtsbeschwerde im übrigen davon ausgeht, daß Abfindungsansprüche von Berechtigten, die von Anfang an Mitglied der LPG Typ III gewesen sind, nur im Wertverhältnis von 2:1 zu befriedigen seien, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Derartige Ansprüche sind 4 ebenfalls im Verhältnis 1:1 zu befriedigen, weil auch sie erst nach Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion zu dem 1. Juli 1990 gesetzlich begründet worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel