Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Die Beteiligte zu 1 ist die Adoptivtochter des verstorbenen Sohnes der Erblasserin Anna Maria KflU^, Arnold den die Erblasserin testamentarisch zu dem Hof vorerben eingesetzt hatte. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) . Soweit sie geltend macht, der angefochtene Beschluß sei Verfahrensfehlerhaft ergangen und materiellrechtlich unrichtig, macht dies die Beschwerde nicht zulässig. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde auch geltend, daß die angefochtene Entscheidung von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt einen Rechtssatz benennt, den die Vergleichsentscheidung und die angefochtene Ent- Das Bayerische Ober-ste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vielmehr den Rechtssatz aufgestellt, daß dann, wenn in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" oder "Abkömmlingen" die Rede sei, darunter auch Adoptivkinder des Erblassers fielen. Vorliegend hat das Oberlandesgericht einen solchen Willen im Wege der Auslegung nicht feststellen können. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Oberlandesgericht auch nicht in Abweichung von der Vergleichsentscheidung den Rechtssatz aufgestellt, "daß eine volljährig adoptierte Person in jedem Fall als Abkömmling ... Die angegriffene Entscheidung beruht vielmehr ausschließlich auf einer tatrichterlichen Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 35/94 BESCHLUSS
vom 21. April 1994
in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
Beteiligte:
1. Arnolda MI LI
geb.
k G<
Antragstellerin und Rechts beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte
und Kollegen,
2. Gertrud
3. Georg
geb. Bl
I, St|
i, Tfl^HPstraße m* V|
Antragsgegnerin,
VflD-Tel
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Partner,
und
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Februar 1994 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 188.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Adoptivtochter des verstorbenen Sohnes der Erblasserin Anna Maria KflU^, Arnold den die Erblasserin testamentarisch zu dem Hof vorerben eingesetzt hatte. Sie beantragt die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses, das sie als Hofnacherbin ausweist. Dem sind die verwitwete Schwägerin von Arnold KflBP (Betei-
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ligte zu 2) und dessen Sohn (Beteiligter zu 3) entgegengetreten.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Vorbescheid seine Absicht angekündigt, dem Antrag zu entsprechen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 24 LwVG nicht vorliegen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) . Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, RdL 1993, 243). Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151). Soweit sie geltend macht, der angefochtene Beschluß sei Verfahrensfehlerhaft ergangen und materiellrechtlich unrichtig, macht dies die Beschwerde nicht zulässig. Beides könnte nur auf eine zulässige Beschwerde hin der Prüfung unterzogen werden.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde auch geltend, daß die angefochtene Entscheidung von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Oktober 1984 (BayObLGZ 1984, 246 f) abweiche. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt einen Rechtssatz benennt, den die Vergleichsentscheidung und die angefochtene Ent-
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Scheidung unterschiedlich aufgestellt haben sollen. Jedenfalls liegt eine Abweichung nicht vor. Das Bayerische Ober-ste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vielmehr den Rechtssatz aufgestellt, daß dann, wenn in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" oder "Abkömmlingen" die Rede sei, darunter auch Adoptivkinder des Erblassers fielen. Anders sei es nur dann, wenn ein gegenteiliger Wille des Erblassers zu dem Ausdruck gekommen sei. Dies war in der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall von dem Landgericht aufgrund einer Auslegung der testamentarischen Verfügung angenommen worden. Diese Auslegung ließ keinen Rechtsfehler erkennen. Vorliegend hat das Oberlandesgericht einen solchen Willen im Wege der Auslegung nicht feststellen können. Es hat sich dabei auch ausdrücklich mit der Vergleichsentscheidung auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, daß dort die Klausel im Testament einen anderen Wortlaut hatte ("Die Nacherbfolge, tritt jeweils ein mit dem kinderlosen Ableben der Erben I. und R.H. Versterben beide unter Hinterlassung von Abkömmlingen, dann entfällt die Nacherbfolge.").
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Oberlandesgericht auch nicht in Abweichung von der Vergleichsentscheidung den Rechtssatz aufgestellt, "daß eine volljährig adoptierte Person in jedem Fall als Abkömmling ... anzusehen ist". Die angegriffene Entscheidung beruht vielmehr ausschließlich auf einer tatrichterlichen Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 8. Januar 1949.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt
Wenzel