Rechtsanwälte und Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs.1, 2 LwVG) nicht erfüllt, insbesondere keinen Rechtssatz benennt, den das Beschwerdegericht in Abweichung von den angezogenen Vergleichsentscheidungen (BGHZ 8, 109; 73, 324; Nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Höfeordnung mehr als den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus; sie erfordert eine wirtschaftliche Einheit, zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle kommen muß. Es hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der den von dem Bundesgerichtshof entwik-kelten Grundsätzen entgegenstünde. Der Beschwerdeführer macht in Wirklichkeit geltend, das Beschwerdegericht habe die Grundsätze nicht richtig angewendet und unstreitigen Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft übergangen. Ob dies zutrifft, könnte aber erst dann geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre (BGH, Beschl. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zu verwerfen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 34 Abs. 2 LWVG, 19 HöfeVfO, 30 KostO.
BLw 35/92 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 1992 in der Landwirtschaftssache betreffend die FeStsteüH£2 des v©rlustes der Hofeigenschaft des im Grundbuch von Blatt 301 eingetragenen Grund- besitzes Beteiligte: 1. Wilhelm Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevolimächtigte 11 • Instanz: Rechtsanwälte von_^H^^ und in NI 2. Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevo ^imächtigte: Rechtsanwälte und Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 1992 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 88.000 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden ist (§ 18 HöfeO, § 1 Abs. 1 HöfeVfO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs. 1, 2 LwVG) nicht erfüllt, insbesondere keinen Rechtssatz benennt, den das Beschwerdegericht in Abweichung von den angezogenen Vergleichsentscheidungen (BGHZ 8, 109; 73, 324; 3 101, 57; BGH, Beschl. v. 12. Juni 1951, V BLw 45/50, RdL 1951, 326; Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 20/81, RdL 1982, 187) aufgestellt und seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt haben soll. Davon abgesehen ist aber auch sachlich eine Abweichung nicht gegeben. Nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Höfeordnung mehr als den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus; sie erfordert eine wirtschaftliche Einheit, zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle kommen muß. Die Verpachtung der Besitzung an mehrere Pächter führt dann zur Auflösung der Betriebseinheit, wenn die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu dem gesamten Land in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden kann. Ob ein solcher Fall der Betriebsauflösung vorliegt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 20/81, RdL 1982, 187, 189 m.w.N.). Hiervon ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Es hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der den von dem Bundesgerichtshof entwik-kelten Grundsätzen entgegenstünde. Der Beschwerdeführer macht in Wirklichkeit geltend, das Beschwerdegericht habe die Grundsätze nicht richtig angewendet und unstreitigen Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft übergangen. Ob dies zutrifft, könnte aber erst dann geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre (BGH, Beschl. v. 1. Juni 1977, AgrarR 1977, 327, 328), betrifft also die Begründetheit des Rechtsmittels, nicht seine Zulässigkeit. 7 Die in BGHZ 73, 324 und 101, 57 veröffentlichten Entscheidungen sind nicht einschlägig. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zu verwerfen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 34 Abs. 2 LWVG, 19 HöfeVfO, 30 KostO. Hagen Vogt Wenzel