Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Kammer für Landwirtschaftssachen - Bautzen vom 10. Von dem nach Abzug des Eigenheimzuschusses in Höhe von 5.000 DM verbleibenden Betrag erhielt der Beteiligte zu 1 20 % ausgezahlt. Die Rechtsnachfolgerin der LPG, die Beteiligte zu 2, kündigte dem Beteiligten zu 1 im April 1991. Der Beteiligte zu 1 vertritt die Ansicht, daß der Eigenheimzuschuß nicht in Abzug kommen dürfe und verlangt die Zahlung von 20 % aus diesem Betrag, d.h. von 1.000 DM. Das Landwirtschaftsgericht geht davon aus, die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 1 sei beendet. Januar 1991 verstoße nicht gegen die Bestimmungen des LwAnpG a.F. und sei daher wirksam. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, der dem Beteiligten zu 1 seinerzeit ausgezahlte Eigenheimzuschuß dürfe bei der Berechnung des ihm zu erstattenden Vermögens nicht in Abzug kommen. 1. Das Landwirtschaftsgericht nimmt - ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen - an, die - im Gesetz nicht vorgesehene - Kündigung durch die Beteiligte zu 2 habe die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 1 beendet. a) Ist der Sachverhalt so zu verstehen, daß die LPG aufgrund des Beschlusses vom 10. Januar 1991 eine Auszahlung während bestehender Mitgliedschaft vorgenommen hat und verlangt der Beteiligte zu 1 insoweit (nur) eine Nachzahlung aus diesem Vorgang, ist der Antrag schon deswegen unschlüssig, weil die behauptete Unwirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung noch keinen Zahlungsanspruch begründet, welcher vor dem Landwirtschaftsgericht geltend gemacht werden könnte. einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der nach den in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG auf geführten Bernessungskri-terien zu berechnen ist. Daß die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 danach eine Abfindung schuldet, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 34/92 vom 4. Dezember 1992 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Günter , R< >, Kreis Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Strafte 9 2. Vermögensverwaltung GmbH i.G Kreis Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , *5* Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Herrmann und Andreae beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Kammer für Landwirtschaftssachen - Bautzen vom 10. Juni 1992 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der LPG Von dieser erhielt er im Jahre 1979 einen Eigenheimzuschuß in Höhe von 10.000 M. Die Verpflichtung zur Rückzahlung sollte nach 15 Jahren Mitgliedschaft entfallen. Rechtsnachfolgerin der LPG war seit 1. Januar 1991 die LPG "Milchproduktion . Deren Vollversamm- lung beschloß am 10. Januar 1991, das Vermögen der Genossenschaft nach bestimmten Grundsätzen an die Mitglieder aufzuteilen. Der auf den Beteiligten zu 1 entfallene Anteil 3 betrug 21.076 DM. Von dem nach Abzug des Eigenheimzuschusses in Höhe von 5.000 DM verbleibenden Betrag erhielt der Beteiligte zu 1 20 % ausgezahlt. Die Rechtsnachfolgerin der LPG, die Beteiligte zu 2, kündigte dem Beteiligten zu 1 im April 1991. Der Beteiligte zu 1 vertritt die Ansicht, daß der Eigenheimzuschuß nicht in Abzug kommen dürfe und verlangt die Zahlung von 20 % aus diesem Betrag, d.h. von 1.000 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde . II. Das Landwirtschaftsgericht geht davon aus, die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 1 sei beendet. Es meint, der Beschluß vom 10. Januar 1991 verstoße nicht gegen die Bestimmungen des LwAnpG a.F. und sei daher wirksam. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, der dem Beteiligten zu 1 seinerzeit ausgezahlte Eigenheimzuschuß dürfe bei der Berechnung des ihm zu erstattenden Vermögens nicht in Abzug kommen. III. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Das Landwirtschaftsgericht nimmt - ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen - an, die - im Gesetz nicht vorgesehene - Kündigung durch die Beteiligte zu 2 habe die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 1 beendet. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Mithin ist davon auszugehen, daß der Beteiligte zu 1 selbst ausscheiden wollte, die Mitgliedschaft also einvernehmlich aufgehoben wurde. 2. Dem Beteiligten zu 1 steht ein Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Ist der Sachverhalt so zu verstehen, daß die LPG aufgrund des Beschlusses vom 10. Januar 1991 eine Auszahlung während bestehender Mitgliedschaft vorgenommen hat und verlangt der Beteiligte zu 1 insoweit (nur) eine Nachzahlung aus diesem Vorgang, ist der Antrag schon deswegen unschlüssig, weil die behauptete Unwirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung noch keinen Zahlungsanspruch begründet, welcher vor dem Landwirtschaftsgericht geltend gemacht werden könnte. b) Ist der Antrag dagegen dahin auszulegen, daß der Beteiligte zu 1 aus Anlaß seines Ausscheidens aus der LPG einen Abfindungsanspruch geltend macht, ist sein Begehren ebenfalls nicht begründet. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht nach § 44 Abs. 1 LwAnpG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl 1991, 1418) ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt 5 einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der nach den in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG auf geführten Bernessungskri-terien zu berechnen ist. Die Vorschrift ist nach § 51 a LwAnpG auf alle Abfindungsansprüche von LPG-Mitgliedern anwendbar, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben, also auch hier. Daß die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 danach eine Abfindung schuldet, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Das Landwirtschaftsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Rüge. Es kann daher offenblei-ben, ob auf einen etwaigen Abfindungsanspruch der früher ausgezahlte Eigenheimzuschuß verrechnet werden durfte. Diese Frage bedarf auch dann keiner Entscheidung, wenn § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. zur Anwendung käme, wie das Landwirtschaftsgericht - ohne nähere Begründung - angenommen hat. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dieser Bestimmung sind ebenfalls weder vorgetragen noch festgestellt worden. Der Beschluß vom 10. Januar 1991 entspricht schon deswegen nicht der gesetzlichen Bestimmung, weil er keinen Aufschluß darüber gibt, in welchem Umfang die einzelnen Berechnungsfaktoren zur Vermögensmehrung beigetragen haben (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 123). Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen. i Abs. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 34 2 LwVG, § 18 Abs. 1 KostO. Hagen Vogt Wenzel