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BGH

Gericht: BGH

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. Juni 1969 (V BLw 9/69, RdL 1969, 208) und vom 10. Mai 1984 (BLw 2/83, BGHZ 91, 154) sowie von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Denn die angefochtene Entscheidung stellt zu der von den herangezogenen Vergleichsentscheidungen beantworteten Rechtsfrage, wann eine Grundstücksveräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war, selbst keinen Rechtssatz auf.Sie befaßt sich mit dieser Rechtsfrage überhaupt nicht. Die Rechtsbeschwerde räumt dies auch selbst ein, meint aber, es genüge, daß aus den Ausführungen der Ent- Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus (vgl. In Wahrheit macht der Antragsgegner daher keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß das Beschwerdegericht die in den zitierten Vergleichsentscheidungen aufgestellten Grundsätze nicht richtig befolgt habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 34 KostO § 45 LwVG § 18 KostO
RechtsfrageHöheBLwLwVGFallRdLRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 33/97	BESCHLUSS
vom 5. Februar 1998
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zahlung einer Abfindungsergänzung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Februar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1997 ergangenen Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 309.039,45 DM.
Gründe :
I.
Die Beteiligten sind Brüder. Mit Vertrag vom 19. April 1986 übertrug ihr Vater zwei Höfe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Antragsgegner. Dieser übernahm laufende Schulden in Höhe von 280.744,34 DM, einen kapitalisierten Altenteil der Großmutter in Höhe von 39.700 DM, einen kapitali-
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sierten Altenteil der Eltern in Höhe von 759.494 DM sowie einen Handwerkerinvestitionskredit in Höhe von 700.000 DM.
Durch Verkäufe von Hofesland erzielte er einen Gesamterlös von 1.667.378 DM. Die Antragsteller haben zuletzt beantragt, an jeden von ihnen eine Abfindungsergänzung von 246.780,29 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller zu 1 46.202,05 DM, dem Antragsteller zu 2 39.937,75 DM und dem Antragsteller zu 3 222.899,65 DM zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt hat. Er macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von den Senatsbeschlüssen vom 12. Juni 1969 (V BLw 9/69, RdL 1969, 208) und vom 10. Mai 1984 (BLw 2/83, BGHZ 91, 154) sowie von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 1962 (RdL 1962, 206) und vom 14. Juli 1966 (RdL 1967, 15) abgewichen. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn die angefochtene Entscheidung stellt zu der von den herangezogenen Vergleichsentscheidungen beantworteten Rechtsfrage, wann eine Grundstücksveräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war, selbst keinen Rechtssatz auf. Sie befaßt sich mit dieser Rechtsfrage überhaupt nicht. Die Rechtsbeschwerde räumt dies auch selbst ein, meint aber, es genüge, daß aus den Ausführungen der Ent-
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Scheidung auf einen den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatz mittelbar geschlossen werden könne. Dies ist aber nicht der Fall. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 195 und v. 20. November 1997, BLw 28/97). In Wahrheit macht der Antragsgegner daher keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß das Beschwerdegericht die in den zitierten Vergleichsentscheidungen aufgestellten Grundsätze nicht richtig befolgt habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 34, 44, 45 LwVG, 18 Abs. 1 KostO.
Hagen
 Vogt
Wenzel