BGHR: ja LwVG § 30 Abs. 2 Enthält ein Beschluß des Beschwerdegerichts mit vollstreckbarem Inhalt keine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, so kann diese auch nach Einlegung der Rechtsbeschwerde noch durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Der Antrag der Antragsteller, den auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1997 ergangenen Beschluß hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner zur Zahlung von jeweils unterschiedlichen Beträgen an die Antragsteller verurteilt. August 1997 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt. September 1997 haben die Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung unterliegt deswegen auch nicht der Ergänzungsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO. Zuständig für die Entscheidung ist jedoch das Beschwerdegericht (§ 9 LwVG i.V. m. § 18 Abs. 3 LwVG, wonach nur das Rechtsmittelgericht eine neue vorläufige Anordnung erlassen kann, ist nicht anwendbar, weil die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht als vorläufige
BUNDESGERICHTSHOF BLw 33/97 BESCHLUSS vom 8. Oktober 1997 in der Landwirtschaftssache betreffend Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 30 Abs. 2 Enthält ein Beschluß des Beschwerdegerichts mit vollstreckbarem Inhalt keine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, so kann diese auch nach Einlegung der Rechtsbeschwerde noch durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1997 - BLw 33/97 - OLG Celle AG Uelzen 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag der Antragsteller, den auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1997 ergangenen Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird zuständigkeitshalber dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1997 ergangenen Beschluß hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner zur Zahlung von jeweils unterschiedlichen Beträgen an die Antragsteller verurteilt. Der Beschluß enthält keine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Mit am 8. August 1997 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18. September 1997 haben die Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 3 Zur Entscheidung hierüber ist jedoch nicht das Rechtsbeschwerdegericht, sondern das Beschwerdegericht berufen. Hat der Beschluß des Beschwerdegerichts - wie hier -einen vollstreckbaren Inhalt, so steht es im freien Ermessen des Gerichts, ob es die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnet. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 31 LwVG i.V.m. § 718 Abs. 2 ZPO). Ist die Entscheidung unterblieben, kann sie nachgeholt werden (Barn-stedt/Steffen, LwVG, 3. Aufl., § 30 Rdn. 66 f; Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 26 Rdn. 7). Dies kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung unterliegt deswegen auch nicht der Ergänzungsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO. Oft gibt erst die Einlegung der Rechtsbeschwerde und die damit eintretende Hinausschiebung der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses einen Grund für die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Zuständig für die Entscheidung ist jedoch das Beschwerdegericht (§ 9 LwVG i.V.m. § 26 Satz 2 FGG). Dies gilt auch nach Einlegung der Rechtsbeschwerde. § 18 Abs. 3 LwVG, wonach nur das Rechtsmittelgericht eine neue vorläufige Anordnung erlassen kann, ist nicht anwendbar, weil die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht als vorläufige 4 Anordnung im Sinne von § 18 LwVG anzusehen ist LwVG wäre sonst überflüssig (Barnstedt/Steffen 5. Aufl., § 30 Rdn. 65; Pritsch, § 30 Anm. V b Der Antrag war daher zuständigkeitshalber schwerdegericht weiterzuleiten. Hagen Vogt § 30 Abs. 2 LwVG, Fußn. 34). an das Be- Wenzel