Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Mai 1982 bestimmte sie den Antragsgegner (ihren Neffen) zu dem Hoferben, der ein Hoffolgezeugnis erhielt (Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 22. "Mein Bruder Ernst-Heinrich wohnt z.Zt. mit seiner Familie noch auf dem Hof.Es ist in den letzten Jahren vor allem 1979/80/81 und im März/April 1982 wiederholt seinerseits mir gegenüber zu tätlichen Angriffen und Körperverletzungen durch Schläge an den Kopf (Ohr) und Faustschläge auf den Hinterkopf gekommen, so daß die Polizei eingeschaltet werden mußte. Ein Wohnrecht wird ihm und seiner Familie auf dem Hof nicht eingeräumt!" Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Erbeinsetzung des Antragsgegners wegen möglicherweise fehlender Wirtschaftsfähigkeit unwirksam sei, so habe die Erblasserin mit ihrem Testament jedenfalls den Antragsteller von der Hoferbfolge ausgeschlossen. Dieser Ausschluß sei auch dann nicht unwirksam, wenn - wie vom Antragsteller behauptet -außer ihm keine anderen wirtschaftsfähigen Erben vorhanden sein sollten und dies zur Anwendung von § 10 HöfeO führe. Mai 1960 (RdL 1960, 183 ff) entschiedenen Fall sei es ersichtlich nicht das Ziel der Erblasserin gewesen, die Der Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses sei unzulässig, weil der Antragsteller als Hoferbe nicht in Betracht komme, so daß seine Rechte durch die Erteilung des Zeugnisses nicht berührt werden könnten. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Anwendung von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht in Betracht kommt, das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen (vgl. Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend entschieden hat. Der Beschwerdeführer hält eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 32, 288 (= RdL 1960, 183) und vom 18. Zwar ist nicht unbedingt erforderlich, daß dem angefochtenen Beschluß und der Entscheidung, von der abgewichen sein soll, dieselbe Gesetzesvorschrift zugrunde liegt. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob mit Rücksicht auf die geänderte Gesetzesgrundlage noch die gleiche Rechtsfrage wie in den angezogenen Entscheidungen zur Debatte steht. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil auch ohne Rücksicht auf die geänderte Gesetzesgrundlage ein Abweichungsfall nicht gegeben ist. Mai 1960 (BGHZ 32, 288 ff) hat der Senat entschieden, daß ein Hofeigentümer, der zwar keine Abkömmlinge aber (wirtschaftsfähige) Erben der entfernteren gesetzlichen Hoferbenordnung hat, durch Verfügung von Todes wegen eine juristische Person nicht zu dem Erben des Hofes bestimmen kann, weil er damit seiner Besitzung die Hofeigenschaft nehme und sie damit der gesetzlichen Regelung der Höfeordnung entziehe. Oktober 1960 (RdL 1961, 318) ausgesprochen, daß ein Hofeigentümer ohne Abkömmlinge aber mit sonstigen hoferbenberechtigten Verwandten durch Verfügung von Todes wegen nicht seine sämtlichen Verwandten von der Hoferbfolge ausschließen und eine wirtschaftsunfähige Person zu dem Hoferben einsetzen kann. Mit Recht verweist das Beschwerdegericht schon in den Gründen seiner Entscheidung auf die anders gelagerte Fallgestaltung im vorliegenden Fall. Die Erblasserin hat nicht etwa alle hoferbenberechtigten Verwandten von der Hoferbfolge ausgeschlossen, sondern im Gegenteil den Sohn des Antragstellers (vgl. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin im vorliegenden Fall das Verbot des § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO umgeht (BGHZ 32, 288, 296) und so die Voraussetzungen des § 10 HöfeO durch Verfügung von Todes wegen selbst schafft (BGHZ 32, 288, 297), vielmehr stellt sich im vorliegenden Fall eine andere Rechtsfrage. Eine Abweichung liegt darüber hinaus auch insoweit nicht vor, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg die Frage betrifft, ob ein Hofeigentümer ohne gesetzliche Hoferben eine nicht wirtschaftsfähige Person zu dem Hoferben einsetzen kann.
BUNDESGERICHTSHOF X<T 061 BLw 33/93 BESCHLUSS vom 14. Oktober 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend den im Grundbuch von U^HHHp, Blatt ^35, eingetragenen Hof, Beteiligte; 1. Ernst-Heinrich - Verfahrensbevollmächtigte itraßel Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. Dr. in 2. Johann-Heinrich m istraß« Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und HHHB in 3. Magdalene von Straße 4. Elfriede RI Schweiz, 2 yg 1975, 5. Susanne geb. am 6. Henrik Hermann 4P, geb. am SiHHHP 1982, beide gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Ernst-Heinrich App und Maria Elisabeth A^P geb. Kl Straße flt Anschlußrechtsbeschwerdeführer , Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1993 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm, Landwirtschaftssenat, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 verliert damit ihre Wirkung. yg Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 379.600 DM. Gründe I. Elisabeth Aflp(im folgenden Erblasserin) war als Tochter ihres 1972 verstorbenen Vaters Ernst A^^dessen testamentarisch bestimmte Hoferbin für einen Hof in Sie verstarb am 16. Januar 1983. In ihrem privatschriftlichen Testament vom 13. Mai 1982 bestimmte sie den Antragsgegner (ihren Neffen) zu dem Hoferben, der ein Hoffolgezeugnis erhielt (Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 22. Juni 1983) und seit 26. August 1983 als Hofeigentümer eingetragen ist. Der Hof ist seit 1971 zu dem überwiegenden Teil verpachtet. Im genannten Testament heißt es u.a. "Mein Bruder Ernst-Heinrich wohnt z.Zt. mit seiner Familie noch auf dem Hof. Es ist in den letzten Jahren vor allem 1979/80/81 und im März/April 1982 wiederholt seinerseits mir gegenüber zu tätlichen Angriffen und Körperverletzungen durch Schläge an den Kopf (Ohr) und Faustschläge auf den Hinterkopf gekommen, so daß die Polizei eingeschaltet werden mußte. Ein Wohnrecht wird ihm und seiner Familie auf dem Hof nicht eingeräumt!" ... 4 Der Antragsteller (= Bruder der Erblasserin und Vater des Antragsgegners) hat beantragt, a) festzustellen, daß er Hoferbe seiner Schwester und Eigentümer des Hofes in geworden sei und b) das Hoffolgezeugnis des Landwirtschaftsgerichts vom 22. Juni 1983 einzuziehen. Das Landwirtschaftsgericht hat seine Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und die Anschlußrechtsbeschwerden der Beteiligten zu 5 und 6 (Kinder des Antragstellers). II. Das Oberlandesgericht hält den Feststellungsantrag für unbegründet. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Erbeinsetzung des Antragsgegners wegen möglicherweise fehlender Wirtschaftsfähigkeit unwirksam sei, so habe die Erblasserin mit ihrem Testament jedenfalls den Antragsteller von der Hoferbfolge ausgeschlossen. Dieser Ausschluß sei auch dann nicht unwirksam, wenn - wie vom Antragsteller behauptet -außer ihm keine anderen wirtschaftsfähigen Erben vorhanden sein sollten und dies zur Anwendung von § 10 HöfeO führe. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 10. Mai 1960 (RdL 1960, 183 ff) entschiedenen Fall sei es ersichtlich nicht das Ziel der Erblasserin gewesen, die S8 Erbfolge nach Höferecht zu unterlaufen. Sie habe nur verhindern wollen, daß eine bestimmte ihr nicht genehme Person Hoferbe werde. Wenn dies unvorhersehbar zur Entstehung eines sogenannten verwaisten Hofes führe, müsse dies hinge-nommen werden. Sonst könne der Fall eintreten, daß jemand Hoferbe werde, obwohl er sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht habe. Der Fall eines willkürlichen Ausschlusses des einzigen wirtschaftsfähigen Hoferben liege nicht vor. Der Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses sei unzulässig, weil der Antragsteller als Hoferbe nicht in Betracht komme, so daß seine Rechte durch die Erteilung des Zeugnisses nicht berührt werden könnten. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Anwendung von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht in Betracht kommt, das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen (vgl. dazu auch BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend entschieden hat. Der Beschwerdeführer hält eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 32, 288 (= RdL 1960, 183) und vom 18. Oktober 1960 (RdL 1961, 318) für gegeben und übersieht dabei schon, daß 6 diese Entscheidungen zur alten Höfeordnung ergangen sind, hier aber die Anwendung des neuen Höferechts in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung in Frage steht (zur Änderung der Gesetzesgrundlage vgl. schon Senatsbeschl. v. 5. Juli 1955, V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253). Zwar ist nicht unbedingt erforderlich, daß dem angefochtenen Beschluß und der Entscheidung, von der abgewichen sein soll, dieselbe Gesetzesvorschrift zugrunde liegt. Es muß sich aber immer um die gleiche Rechtsfrage handeln (vgl. BGHZ 7, 339, 342? 9, 179, 181; Senatsbeschl. v. 11. Oktober 1955, V BLw 32/55, LM § 24 LwVG Nr. 11). Wie die Begründung zu BGHZ 32, 288 ff zeigt, nimmt diese maßgeblich auf verschiedene Vorschriften der alten Höfeordnung (z.B. § 1 Abs. 3 a.F. und § 19 Abs. 5 a.F.) Bezug, die heute entscheidend geändert oder ganz entfallen sind. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob mit Rücksicht auf die geänderte Gesetzesgrundlage noch die gleiche Rechtsfrage wie in den angezogenen Entscheidungen zur Debatte steht. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil auch ohne Rücksicht auf die geänderte Gesetzesgrundlage ein Abweichungsfall nicht gegeben ist. Mit Beschluß vom 10. Mai 1960 (BGHZ 32, 288 ff) hat der Senat entschieden, daß ein Hofeigentümer, der zwar keine Abkömmlinge aber (wirtschaftsfähige) Erben der entfernteren gesetzlichen Hoferbenordnung hat, durch Verfügung von Todes wegen eine juristische Person nicht zu dem Erben des Hofes bestimmen kann, weil er damit seiner Besitzung die Hofeigenschaft nehme und sie damit der gesetzlichen Regelung der Höfeordnung entziehe. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluß vom 18. Oktober 1960 (RdL 1961, 318) ausgesprochen, daß ein Hofeigentümer ohne Abkömmlinge aber mit sonstigen hoferbenberechtigten Verwandten durch Verfügung von Todes wegen nicht seine sämtlichen Verwandten von der Hoferbfolge ausschließen und eine wirtschaftsunfähige Person zu dem Hoferben einsetzen kann. Mit Recht verweist das Beschwerdegericht schon in den Gründen seiner Entscheidung auf die anders gelagerte Fallgestaltung im vorliegenden Fall. Die Erblasserin hat nicht etwa alle hoferbenberechtigten Verwandten von der Hoferbfolge ausgeschlossen, sondern im Gegenteil den Sohn des Antragstellers (vgl. § 5 Nr. 4 HöfeO) zu dem Erben eingesetzt und daneben nur einen weiteren möglichen Hoferben der vierten Ordnung, nämlich den Antragsteller, ausdrücklich von der Hoferbfolge ausgeschlossen, obwohl noch weitere gesetzliche Hoferben vorhanden sind (weitere Kinder des Antragstellers). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin im vorliegenden Fall das Verbot des § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO umgeht (BGHZ 32, 288, 296) und so die Voraussetzungen des § 10 HöfeO durch Verfügung von Todes wegen selbst schafft (BGHZ 32, 288, 297), vielmehr stellt sich im vorliegenden Fall eine andere Rechtsfrage. Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 1967 (RdL 1967, 133) abhebt, bleibt sie schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage dieses Gericht anders als der angefoch-tene Beschluß entschieden haben soll. Eine Abweichung liegt darüber hinaus auch insoweit nicht vor, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg die Frage betrifft, ob ein Hofeigentümer ohne gesetzliche Hoferben eine nicht wirtschaftsfähige Person zu dem Hoferben einsetzen kann. Diese 8 Frage hat das Oberlandesgericht Oldenburg im entschiedenen Fall bejaht. 2. Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verliert die Anschlußrechtsbeschwerde ihre Wirkung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 2 LwVG). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sie unzulässig gewesen wäre. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt insgesamt der Antragsteller (vgl. auch Barnstedt/Steffen, LwVG, 4. Auf1., § 45 Rdn. 34). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 20 Buchst, b HöfeVfO i.V. mit § 19 Abs. 2 bis 5 der KostO. Hagen Vogt Wenzel