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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Juli 1997 werden auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde - wie hier - nicht zugelassen, ist die Entscheidung für den Senat bindend. Sie machen zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von den Beschlüssen des Senats vom 4. Sie bezeichnen aber schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der Senat in den angeführten Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben sollen. Es hat sich vielmehr ausdrücklich auf den Boden der Rechtsprechung des Senats gemäß Beschluß vom 1. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 45 LwAnpG § 24 LwVG
12RechtsmittelgeltenBLwLwVGBeschwerdegerichtAgrarRRechtsbeschwerden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 32/97	BESCHLUSS
vom 2. Oktober 1997
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Juli 1997 werden auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.
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Gründe
 Der Antragsteller macht Ansprüche gemäß §§ 45, 47 LwAnpG geltend. Mit Teilbeschluß vom 12. April 1996 hat das Land-wirtschaftsgericht festgestellt, daß er ausscheidendes Mitglied der Beteiligten zu 1 ist. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner blieben ohne Erfolg. Hiergegen richten sich ihre als Nichtzulassungsbeschwerden bezeichneten Rechtsmittel .
Die Rechtsmittel sind unstatthaft, weil es in Landwirtschaf tssachen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gibt (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde - wie hier - nicht zugelassen, ist die Entscheidung für den Senat bindend.
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind aber auch als Rechtsbeschwerden nicht statthaft. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht zugelassen hat und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wären die Rechtsbeschwerden nur unter der Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, weil die Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt haben. Sie machen zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von den Beschlüssen des Senats vom 4. Dezember 1992 (BGHZ 120, 357 = AgrarR 1993, 218), vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994, 303) und vom 4. November 1994 (BLw 8/94, AgrarR 1995, 22) abgewichen. Sie bezeichnen aber schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der Senat in den angeführten Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben sollen. Dies
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wäre auch nicht möglich, weil das Beschwerdegericht zu den in den Vergleichsentscheidungen aufgeworfenen Rechtsfragen keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Es hat sich vielmehr ausdrücklich auf den Boden der Rechtsprechung des Senats gemäß Beschluß vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994, 303) gestellt. Die Beschwerdeführer machen in Wahrheit denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügen, daß das Beschwerdegericht materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich falsch entschieden habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel