Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das ist nicht der Fall.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 32/96 BESCHLUSS vom 17. Oktober 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts Beteiligte: 1. a) b) Renate G Max Antragsteller, Verkäufer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. a) b) c) Arne Reinhard Lothar Antragsteller, Käufer und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt Amt für Land- und Wasserwirtschaft, Am Antragsgegner und Rechts-be s chwe rdegegne r 2 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 1996 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.000 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier gegeben . 3 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend. Sie kann deshalb nicht mit der Begründung angefochten wer den, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ei- • ne Zulassung ausgesprochen werden müssen. In Landwirtschaftssachen gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (BQ-H Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). ^ Dies verkennen die Antragsteller. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführer einen Abweichungsfall * (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff j dargelegt hätte. Das ist nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel