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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Diesen Antrag hat das Landwirtschaftsgericht mit Beschluß vom 30. Gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, der ihm am 10. August 1984 eingegangen ist, hat der Beteiligte erneut beantragt, den Beschluß vom 30. August 1984 als erneute sofortige Beschwerde im Sinne des § 22 LwVG gewertet und hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. November 1984 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt der Beteiligte, ihm Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. 1- Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist unzulässig, weil der Beteiligte im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. 3. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 30. Der Beteiligte hatte gegen diesen Beschluß zwar rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, er hat das Rechtsmittel jedoch nach Ablauf der Beschwerdefrist zurückgenommen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 22, 9 LwVG, § 22 FGG) begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. 4. Da es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nur um die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, nämlich der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirt-

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 22 FGG § 20 LwVG
BeteiligtebeteiligtLwVGRechtsbeschwerdeverfahrenBeschlußunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
A
BLw 32/84
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 Beteiligter:
Horst U(
Am
 Antragsteller und Rechts-beschwerdeführer
 vv_
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
1.	Der Antrag des Beteiligten auf Prozeßkosten-hilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
2.	Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Oktober 1984 wird auf Kosten des Beteiligten als unzulässig verworfen.
3.	Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10 000 DM.
Gründe I.
Durch notariellen Vertrag vom 1. März 1979 schenkten die Eheleute Theodor und Albertine U^P, die Eltern des Beteiligten, dem Beteiligten und seinem Bruder Siegfried Ufll jeweils ein Grundstück. Die Veräußerung des Grundstücks an Siegfried U01 genehmigte das Landwirtschaftsamt nur
3
unter der Bedingung, daß der Übergeber die in seinem Eigentum befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke bis spätestens 11. November 1979 an Siegfried Uhl langfristig verpachte.
Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte, der diese Grundstücke nutzte, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat das Landwirtschaftsgericht mit Beschluß vom 30. Juli 1979 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, der ihm am 10. August 1979 zugestellt worden ist, hat der Beteiligte am 13. August 1979 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat das Rechtsmittel am 23. November 1979 zurückgenommen .
Mit Schreiben vom 6. August 1984, das beim Landwirtschaftsgericht am 10. August 1984 eingegangen ist, hat der Beteiligte erneut beantragt, den Beschluß vom 30. Juli 1979 aufzuheben.
Das Oberlandesgericht hat die Eingabe vom 6. August 1984 als erneute sofortige Beschwerde im Sinne des § 22 LwVG gewertet und hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der - anwaltlich nicht vertretene - Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde, die am 23. Oktober 1984 beim Oberlandesgericht und am 5. November 1984 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Mit Schreiben vom 7. November 1984, das am 8. November 1984 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt der Beteiligte, ihm Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.
4
II .
1- Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist unzulässig, weil der Beteiligte im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 29 LwVG).
2.	Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung auch dann keine Aussicht auf Erfolg hätte, wenn der Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wäre.
3.	Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 30. Juli 1979 mit Recht als unzulässig verworfen. Der Beteiligte hatte gegen diesen Beschluß zwar rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, er hat das Rechtsmittel jedoch nach Ablauf der Beschwerdefrist zurückgenommen. Damit ist der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 30. Juli 1979 formell rechtskräftig geworden. Außerdem ist die sofortige Beschwerde, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 22, 9 LwVG, § 22 FGG) begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. August 1979 und endete am 24. August 1979. Die erneute sofortige Beschwerde vom 6. August 1984 war mithin verspätet und damit unzulässig.
4.	Da es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nur um die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, nämlich der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirt-
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schaftsgerichts vom 30. Juli 1979, geht, kann der Senat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden