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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 30. Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 1 verpflichtet, eine Abfindung von 181.716,98 DM nebst Zinsen zu zahlen, die Rechtsbeschwerde aber nicht zugelassen. 1. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte eine Zulassung stattfinden müssen (vgl. 2. Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
KostenBeteiligteLwVGRechtsbeschwerdeverfahrensBeschwerdebegründungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 31/98	BESCHLUSS
vom 22. Oktober 1998
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 30. April 1998 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 181.716,98 DM.
Gründe :
I.
Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 1 verpflichtet, eine Abfindung von 181.716,98 DM nebst Zinsen zu zahlen, die Rechtsbeschwerde aber nicht zugelassen. Dagegen richtet sich das als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten zu 1.
3
II.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unstatthaft.
1.	Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte eine Zulassung stattfinden müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.).
2.	Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen ebenfalls nicht vor. Die Rechtsbeschwerdeführerin bezeichnet in der Beschwerdebegründung nicht eine Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Die in der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen formeller und materieller Art könnten erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Eine Möglichkeit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor.
Hagen
 Vogt
Wenzel