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BGH

Gericht: BGH

Im Jahr 1976 bildete die LPG "Lausitzer Heide" zusammen mit zwei anderen LPGen eine kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP). Januar 1992 in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin für die von ihr entrichteten Inventar- und Fondsausgleichszahlungen sowie die Nutzung des eingebrach-ten Bodens eine Abfindung von zusammen 16.930 DM. Die Antragsgegnerin bestreitet ihre Passivlegitimation und meint, die Antragstellerin sei Mitglied der LPG (P) "Friedensgrenze" geworden. Die Antragsgegnerin hat der LPG (P) "Friedensgrenze" Diese ist dem Verfahren auf seiten der Antragsgegnerin beigetreten und hat bestätigt, daß die Antragstellerin bei ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis wahrgenommen habe und in ihren Mitgliederlisten geführt worden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin entsprechend der auf die Summe der Inventar- und gleichgestellten Beträge entfallenden Eigenkapitalsquote von 60,18 % zur Zahlung von 3.791,34 DM verpflichtet. Als solche sei sie verpflichtet, der Antragstellerin eine Abfindung für die Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen zu zahlen. Denn die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Antragstellerin mit Gründung der LPG (P) "Friedensgrenze" HflHHIHPderen Mitglied geworden sei. Daß die Antragstellerin früher im Feldbau gearbeitet habe und als Rentnerin auch in der LPG Gegen eine Mitgliedschaft der Antragstellerin in der LPG (P) "Friedensgrenze" hHHI spreche auch, daß die Inventar- und Fondsausgleichbeträge bis zu dem Jahr 1990 bei der Antragsgegnerin geführt und von ihr vereinnahmt worden seien. 1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, daß die Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert wäre, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die Antragstellerin ihre Mitgliedschaft nach Verselbständigung der Pflanzenproduktion in der LPG (P) "Friedensgrenze" fortgesetzt hätte. Desgleichen mußten nicht die Voraussetzungen eines Wechsels der Mitgliedschaft von einer LPG zu einer anderen (vgl. Mit der Registrierung der so beschlossenen LPG (P) und ihres Statuts wurde die neue LPG (P) rechtsfähig und die Mitgliedschaft der in der Pflanzenproduktion tätigen Genossenschaftsbauern und Arbeiter gemäß Ziff.13 Abs. 1 LPG-MSt (P) in der LPG (P) fortgesetzt (Puls aaO). Diese war mit der Registrierung der LPG (P) unter Wahrung ihrer Unternehmensidentität endgültig eine LPG (T) geworden, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage des Musterstatuts für solche Genossenschaften der Tierproduktion weiterarbeitete oder zunächst noch als LPG Typ I, II und III Weiterbestand (Hähnert, aaO S. Produktion in Wahrheit keine Unternehmenstrennung oder -Spaltung i.S. des § 4 LwAnpG, sondern eine Ausgliederung der Pflanzenproduktion aus der ihre Identität weiter wahrenden , nunmehr auf die Tierproduktion beschränkten Stamm-LPG, welche die neue LPG (P) nach Maßgabe ihrer Beschlüsse auch mit den nötigen Grund- und Umlaufmitteln auszustatten hatte. Die mit dem LPG-MSt (P) identische Regelung in Ziff.13 LPG-MSt (T) hatte insoweit für die Trennung der Pflanzen- und Tierproduktion keine Bedeutung, wohl aber für den Wechsel des Mitglieds einer anderen LPG oder GPG in die LPG (T) (Krauß u.a., Kommentar MSt-LPG (T) Ziff.13 An. 1). Deswegen trifft die Ansicht des Beschwerdegerichts zu, daß die Antragstellerin nach der Trennung der Pflanzen-und Trierproduktion Mitglied der die Tierproduktion weiter betreibenden - mit der Antragsgegnerin identischen - LPG geblieben wäre, wenn sie nicht in der Pflanzenproduktion tätig gewesen wäre oder durch Beschluß, der Vollversammlung mit ihrer Zustimmung (vgl. 2. Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Beschwerdegerichts, Ziff.13 Abs. 1 LPG-MSt (P) sei dahin auszulegen, daß unter einer Tätigkeit in der Pflanzenproduktion als Anknüpfungspunkt für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses in der LPG (P) nur eine "ständige und vollzeitige, die gesamte Arbeitskraft des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes in Anspruch nehmende Arbeitsleistung", nicht dagegen eine gelegentliche Aushilfsarbeit zu verstehen sei. Für die Anwendung der Vorschrift kommt es daher nicht auf den Umfang der Tätigkeit, sondern darauf an, daß das LPG-Mitglied in die KAP delegiert war und hier entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit eingesetzt wurde. Wurde er ihnen in einer KAP zugewiesen, so waren sie als Delegierte in der Pflanzenproduktion tätig mit der Folge, daß ihre Mitgliedschaft bei Gründung der LPG (P) gemäß Ziff.13 Abs. 1 LPG-MSt (P) in dieser fortgesetzt wurde. Es stellt fest, daß die Antragstellerin als Rentnerin aushilfsweise zunächst in der KAP und dann auch in der LPG (P) "Friedensgrenze" HMHHBHitätig gewesen ist. Der Mitgliedschaft in dieser LPG steht nicht die Tatsache entgegen, daß Inventar- und Fondsausgleichsbeträge bis zu dem Jahr 1989 von der Antragsgegnerin vereinnahmt worden sind.

Zitierte Normen: § 4 LwAnpG § 44 LwVG
MitgliedKAPBeschlußLPGPflanzenproduktion

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 31/96	BESCHLUSS
vom 29. November 1996
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Frieda RflHjB/ FflHHHPstraße
f
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
2. LPG (T) "Lausitzer Heide" SflBH^i.L.,
vertreten durch die Liquidatoren Wolfgang S( Wolfram fifl^und Christine Jl
 Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdeführerin.
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
t
3. LPG (P) "Friedensgrenze" H|
i. L. , D{
Istraße«.
- Verfahrensbevollmächtigte:
Streithelferin in den Rechtsanwälte	&
Vorinstanzen, Partner,
2
—f +
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. November 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Komp und Gose
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 1996 und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 31. März 1995 aufgehoben.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.791,34 DM.
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Gründe
I.
Die Antragstellerin trat am 1. April 1960 unter Einbringung ihres landwirtschaftlichen Betriebes in die LPG Typ I "Vorwärts", s4HHIHk ein. Diese schloß sich im Jahr 1973 mit einer anderen LPG zur LPG (I) "Lausitzer Heide", SMBI, zusammen. Nach Umwandlung in eine LPG Typ III entrichtete die Antragstellerin einen Inventarbeitrag in Höhe von 2.100 Mark sowie einen Fondsausgleichbetrag in Höhe von 4.200 Mark. Die Zahlung erfolgte in Raten unter Verrechnung von Bodenanteilen und Teilen des Arbeitslohns. Für die Abrechnung war auch nach Ausgliederung der Pflanzenproduktion weiter die Antragsgegnerin zuständig.
Im Jahr 1976 bildete die LPG "Lausitzer Heide" zusammen mit zwei anderen LPGen eine kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP). Sie wurde später ein juristisch selbständiger Betrieb und am 7. März 1978 als LPG (P) Halbendorf in das LPG-Register eingetragen.
Die Antragstellerin befand sich seit 1. September 1975 im Ruhestand. Sie bezog eine Altersrente und arbeitete seit 1. Januar 1976 zunächst in der KAP und später in der LPG (P) "Friedensgrenze"	im Feldbau. Sie verlangt
 von der seit 1. Januar 1992 in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin für die von ihr entrichteten Inventar- und Fondsausgleichszahlungen sowie die Nutzung des eingebrach-ten Bodens eine Abfindung von zusammen 16.930 DM.
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Die Antragsgegnerin bestreitet ihre Passivlegitimation und meint, die Antragstellerin sei Mitglied der LPG (P) "Friedensgrenze"	geworden.
Die Antragsgegnerin hat der LPG (P) "Friedensgrenze"
den Streit verkündet. Diese ist dem Verfahren auf seiten der Antragsgegnerin beigetreten und hat bestätigt, daß die Antragstellerin bei ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis wahrgenommen habe und in ihren Mitgliederlisten geführt worden sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin entsprechend der auf die Summe der Inventar- und gleichgestellten Beträge entfallenden Eigenkapitalsquote von 60,18 % zur Zahlung von 3.791,34 DM verpflichtet. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß die Antragsgegnerin die Rechtsnachfolgerin der LPG "Lausitzer Heide" sMHHBist. Als solche sei sie verpflichtet, der Antragstellerin eine Abfindung für die Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen zu zahlen. Denn die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Antragstellerin mit Gründung der LPG (P) "Friedensgrenze" HflHHIHPderen Mitglied geworden sei. Dies gehe zu Lasten der Antragsgegnerin. Daß die Antragstellerin früher im Feldbau gearbeitet habe und als Rentnerin auch in der LPG
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(P) "Friedensgrenze"	ausgeholfen	habe,	beweise
 noch nicht deren Mitgliedschaft in dieser LPG. Nach Nr. 13 Abs. 1 des Musterstatuts der LPG (P) setze ein Genossenschaftsbauer, der von einer LPG aufgenommen wurde, sein Mitgliedschaftsverhältnis nur dann in der LPG (P) fort, wenn er in der Pflanzenproduktion "tätig" sei. Tätigkeit in diesem Sinne sei nur eine die gesamte Arbeitskraft des Mitglieds in Anspruch nehmende Arbeitsleistung. Eine Aushilfsarbeit als Rentner genüge hierfür nicht. Gegen eine Mitgliedschaft der Antragstellerin in der LPG (P) "Friedensgrenze" hHHI spreche auch, daß die Inventar- und Fondsausgleichbeträge bis zu dem Jahr 1990 bei der Antragsgegnerin geführt und von ihr vereinnahmt worden seien. Der Anspruch sei mit Wirksamkeit der Kündigung am 30. Juni 1991 entstanden. Er stelle damit eine vor Eintritt der Liquidation entstandene Verbindlichkeit dar, welche die Antragsgegnerin vor Abschluß der Liquidation zu befriedigen habe.
III.
Dies hält der frist- und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde nicht stand.
1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, daß die Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert wäre, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die Antragstellerin ihre Mitgliedschaft nach Verselbständigung der Pflanzenproduktion in der LPG (P) "Friedensgrenze"	fortgesetzt	hätte.	Dies	ent-
spricht der Rechtslage bei der Herausbildung der auf die
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Pflanzen- oder Tierproduktion spezialisierten Genossenschaften. Sie war weder im LPGG noch in den Musterstatuten detailliert geregelt. Die Musterstatuten von 1977 setzen vielmehr das Bestehen solcher Betriebe voraus. Deren Gründung vollzog sich ausschließlich auf der Grundlage von Beschlüssen der Genossenschaften (Senatsurt. v. 1. Juli 1994, LwZR 10/93, WM 1994, 1895 = AgrarR 1994, 301; Hähnert, in: LPG-Recht, Lehrbuch 1984, S. 100; Arlt/Schramm, in: Vermögen in der ehemaligen DDR, LwAnpG § 22 Rdn. 77).
Zur Entwicklung einer intensiven Landwirtschaft, die auf dem Wege der Kooperation kontinuierlich zur industriemäßigen Produktion übergehen sollte (Ziff. 6 MSt KE v. 1. November 1972, GBl II, 781), bildeten die LPGen in den Jahren 1973/74 zunächst rechtlich selbständige oder unselbständige Kooperative Einrichtungen für die Pflanzenproduktion (KAP). Diese sollten die Trägerbetriebe durch Übernahme aller Tätigkeiten, die mit dem Pflanzenbau Zusammenhängen, entlasten. So konnten sich die Trägerbetriebe ausschließlich der Tierproduktion widmen. Um im Zuge der Weiterentwicklung dieser Kooperationsbeziehungen die KAP zu einer selbständsigen LPG (P) entsprechend dem Musterstatut vom 28. Juli 1977 (GBl-Sonderdruck Nr. 937) umzubilden, mußten sowohl die Vollversammlungen der Trägerbetriebe als auch die in die KAP delegierten Genossenschaftsbauern und Arbeiter entsprechende Beschlüsse fassen. Letztere waren dann praktisch die Gründungsmitglieder der neuen LPG, die das Statut beschlossen und deren Organe wählten (Dehne, AgrarR 1993, 165, 168). Beide Beschlüsse zusammen, die der Trägerbetriebe und die des in der KAP tätigen Arbeitskollektivs, waren zugleich die rechtliche Voraussetzung für
 die Fortsetzung der Mitgliedschaftsverhältnisse der in die KAP delegierten Mitglieder in der neuen LPG (Hähnert, aaO S. 101). Da die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der spezialisierten Genossenschaft die genossenschaftlichen Produktionsverhältnisse berücksichtigen und weiter festigen sollte, war hierzu die individuelle Mitwirkung des einzelnen Genossenschaftsbauern an der Gründungsversammlung nicht notwendig. Desgleichen mußten nicht die Voraussetzungen eines Wechsels der Mitgliedschaft von einer LPG zu einer anderen (vgl. BGHZ 125, 166, 174) erfüllt sein. Es genügte die Zustimmung der Genossenschaftsmitglieder in den Trägerbetrieben und in der KAP zur Bildung der neuen LPG entsprechend dem Musterstatut (Puls, in: LPG-Recht, Lehrbuch 1984, S. 117). Mit der Registrierung der so beschlossenen LPG (P) und ihres Statuts wurde die neue LPG (P) rechtsfähig und die Mitgliedschaft der in der Pflanzenproduktion tätigen Genossenschaftsbauern und Arbeiter gemäß Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt (P) in der LPG (P) fortgesetzt (Puls aaO). Nur wer nicht in der Pflanzenproduktion tätig war, blieb Mitglied der Stamm-LPG. Diese war mit der Registrierung der LPG (P) unter Wahrung ihrer Unternehmensidentität endgültig eine LPG (T) geworden, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage des Musterstatuts für solche Genossenschaften der Tierproduktion weiterarbeitete oder zunächst noch als LPG Typ I, II und III Weiterbestand (Hähnert, aaO S. 101). Die LPG (T) mußte sich also anders als die LPG (P) nicht neu konstituieren, sondern nur ihr Statut ändern. Meist erfolgte dies unter gleichzeitigem Zusammenschluß mit anderen "Rest"-LPGen. Der Statutenwechsel allein ließ jedoch die Identität des Unternehmens unangetastet. Von daher war die organisatorische Trennung von Pflanzenproduktion und Tier-
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Produktion in Wahrheit keine Unternehmenstrennung oder -Spaltung i.S. des § 4 LwAnpG, sondern eine Ausgliederung der Pflanzenproduktion aus der ihre Identität weiter wahrenden , nunmehr auf die Tierproduktion beschränkten Stamm-LPG, welche die neue LPG (P) nach Maßgabe ihrer Beschlüsse auch mit den nötigen Grund- und Umlaufmitteln auszustatten hatte. Die mit dem LPG-MSt (P) identische Regelung in Ziff. 13 LPG-MSt (T) hatte insoweit für die Trennung der Pflanzen- und Tierproduktion keine Bedeutung, wohl aber für den Wechsel des Mitglieds einer anderen LPG oder GPG in die LPG (T) (Krauß u.a., Kommentar MSt-LPG (T) Ziff. 13 Anm. 1). Deswegen trifft die Ansicht des Beschwerdegerichts zu, daß die Antragstellerin nach der Trennung der Pflanzen-und Trierproduktion Mitglied der die Tierproduktion weiter betreibenden - mit der Antragsgegnerin identischen - LPG geblieben wäre, wenn sie nicht in der Pflanzenproduktion tätig gewesen wäre oder durch Beschluß, der Vollversammlung mit ihrer Zustimmung (vgl. BGHZ 125, 166, 174) "umgesetzt" worden wäre.
2. Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Beschwerdegerichts, Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt (P) sei dahin auszulegen, daß unter einer Tätigkeit in der Pflanzenproduktion als Anknüpfungspunkt für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses in der LPG (P) nur eine "ständige und vollzeitige, die gesamte Arbeitskraft des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes in Anspruch nehmende Arbeitsleistung", nicht dagegen eine gelegentliche Aushilfsarbeit zu verstehen sei. Diese Interpretation findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Vorschrift einen Rückhalt. Ziel und Sinn der Vorschrift war es nicht, die Fortsetzung der Mit-
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gliedschaft in der LPG (P) nur für Vollarbeitskräfte vorzusehen, sondern eine Überführungsregelung für diejenigen LPG-Mitglieder zu treffen, die bei Gründung der LPG (P) oder später in der Pflanzenproduktion ihre genossenschaftliche Arbeit verrichteten. Für die Anwendung der Vorschrift kommt es daher nicht auf den Umfang der Tätigkeit, sondern darauf an, daß das LPG-Mitglied in die KAP delegiert war und hier entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit eingesetzt wurde. Rentner waren zwar nicht mehr zu Arbeitsleistungen verpflichtet, hatten aber ein Recht auf Teilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit (Richter/Schramm, in: LPG-Recht, Lehrbuch 1984, S. 250). Sie waren gleichberechtigte Mitglieder ihrer LPG und hatten Anspruch auf einen ihren persönlichen Belangen entsprechenden Arbeitsplatz (vgl.
 Ziff. 39 Abs. 1 LPG-MSt). Wurde er ihnen in einer KAP zugewiesen, so waren sie als Delegierte in der Pflanzenproduktion tätig mit der Folge, daß ihre Mitgliedschaft bei Gründung der LPG (P) gemäß Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt (P) in dieser fortgesetzt wurde.
Das Beschwerdegerieht unterstellt, daß im Zuge der Umstrukturierung der KAP die damaligen Mitglieder der Antragsgegnerin durch Vollversammlungsbeschluß auf die LPG (P) "Friedensgrenze" üflHBl und die Antragsgegnerin aufgeteilt worden sind. Es stellt fest, daß die Antragstellerin als Rentnerin aushilfsweise zunächst in der KAP und dann auch in der LPG (P) "Friedensgrenze" HMHHBHitätig gewesen ist. Damit ist ihr Mitgliedschaftsverhältnis gemäß Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt (P) in der aus der KAP gebildeten LPG (P) "Friedensgrenze" HAHHHHPfortgesetzt worden.
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Der Mitgliedschaft in dieser LPG steht nicht die Tatsache entgegen, daß Inventar- und Fondsausgleichsbeträge bis zu dem Jahr 1989 von der Antragsgegnerin vereinnahmt worden sind. Denn nach deren unbestrittenen und durch die Aus sage des Zeugen Zeisig bestätigten Vortrag waren die noch offenen Beiträge weiter an sie zu entrichten.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde begründet und der Zahlungsantrag mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen	Vogt	Wenzel