Sie hat an die Antragsgegnerin 31.500 DM Inventarbeitrag zurückgezahlt und behauptet, sie sei irrtümlich von einer Mitgliedschaft der Die Antragstellerin fordert ferner Zahlung von 5.000 DM angeblich zu Unrecht gezahlter Pachtzinsen mit der Behauptung, ein Pachtvertrag sei in Wirklichkeit nicht zustande gekommen. 1. Das Landwirtschaftsgericht befaßt sich in den Gründen seiner Entscheidung nur mit dem zurückgezahlten Inventarbeitrag und vertritt die Auffassung, es sei dafür sachlich nicht zuständig, weil es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz handle. Die Antragsgegnerin macht demgemäß auch geltend, sie sei Mitglied bei der Antragstellerin gewesen und habe deshalb einen Abfindungsanspruch gehabt, der mit der Zahlung erfüllt worden sei. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist also nur die Kehrseite des Abfindungsanspruchs, und es kann für die sachliche Zuständigkeit nicht darauf ankommen, ob eine solche Abfindung beansprucht oder zurückgefordert wird (vgl. Dezember 1992, BLw 26/92, AgrarR 1993, 88). Im Rahmen geltend gemachter Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz muß häufig auch die Frage entschieden werden, ob der Antragsteller Mitglied der LPG war oder nicht. Diese Fragen (Anwendung von § 814 BGB oder § 818 Abs.3 BGB) lassen sich nicht vom geltend gemachten Anspruch trennen und bestimmen nicht dessen Charakter im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit. 2. Soweit das Landwirtschaftsgericht auch über den Antrag auf Rückzahlung von Pachtzinsen entschieden hat, enthält sein Beschluß keine Gründe (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V. m. Auch insoweit ist der Antrag der Antragstellerin aber im Ergebnis nicht unzulässig, das Landwirtschaftsgericht vielmehr sachlich zuständig, weil es um die Kehrseite der in § 1 Buchst, a LwVG angesprochenen Zuständigkeit geht. 3. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Der Senat geht trotz der Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichts davon aus, daß mit dem angefochtenen Beschluß nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche entschieden wurde, weil nur der Antrag aus dem Schriftsatz vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 31/94 BESCHLUSS vom 29. September 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Rückforderung einer Abfindung Beteiligte: 1. Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Schi i.L. , vertreten durch den Liquidator KM DflPstraße Schl Antragstellerin und Rechts beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Anna-Elisabeth W| Straße Antragsgegnerin und Rechts beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte und Partner in 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG - beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Stendal, Landwirtschaftsgericht, vom 5. Januar 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 36.500 DM. Gründe I. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin unter anderem Zahlung von 36.500 DM. Sie hat an die Antragsgegnerin 31.500 DM Inventarbeitrag zurückgezahlt und behauptet, sie sei irrtümlich von einer Mitgliedschaft der 3 Antragsgegnerin ausgegangen. In Wirklichkeit sei aber deren geschiedener Ehemann Genossenschaftsmitglied geworden und habe auch den Inventarbeitrag durch Übertragung lebenden und toten Inventars geleistet. Die Antragstellerin fordert ferner Zahlung von 5.000 DM angeblich zu Unrecht gezahlter Pachtzinsen mit der Behauptung, ein Pachtvertrag sei in Wirklichkeit nicht zustande gekommen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Zahlungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG a.F., § 24 Abs. 1 LwVG) ist begründet. 1. Das Landwirtschaftsgericht befaßt sich in den Gründen seiner Entscheidung nur mit dem zurückgezahlten Inventarbeitrag und vertritt die Auffassung, es sei dafür sachlich nicht zuständig, weil es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz handle. Diese Auffassung ist unzutreffend. Zwar findet der geltend gemachte Anspruch seine Rechtsgrundlage nicht im Landwirtschaftsanpassungsgesetz sondern in §§ 812 ff BGB. 4 Gleichwohl handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, weil die Begründetheit dieses Anspruchs auf Rückzahlung des ausgezahlten Inventarbeitrags davon abhängt, ob die Antragsgegnerin eine Abfindung nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zu beanspruchen hatte. Insoweit ist die Frage ihrer Mitgliedschaft eine Vorfrage zu dem Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG. Die Antragsgegnerin macht demgemäß auch geltend, sie sei Mitglied bei der Antragstellerin gewesen und habe deshalb einen Abfindungsanspruch gehabt, der mit der Zahlung erfüllt worden sei. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist also nur die Kehrseite des Abfindungsanspruchs, und es kann für die sachliche Zuständigkeit nicht darauf ankommen, ob eine solche Abfindung beansprucht oder zurückgefordert wird (vgl. auch Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 26/92, AgrarR 1993, 88). Der vom Landwirtschaftsgericht angenommene Unterschied zur genannten Senatsentscheidung ist nicht vorhanden. Im Rahmen geltend gemachter Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz muß häufig auch die Frage entschieden werden, ob der Antragsteller Mitglied der LPG war oder nicht. Daß im vorliegenden Fall auch bereicherungsrechtliche Fragen zu entscheiden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Fragen (Anwendung von § 814 BGB oder § 818 Abs. 3 BGB) lassen sich nicht vom geltend gemachten Anspruch trennen und bestimmen nicht dessen Charakter im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit. 2. Soweit das Landwirtschaftsgericht auch über den Antrag auf Rückzahlung von Pachtzinsen entschieden hat, enthält sein Beschluß keine Gründe (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. 5 § 551 Nr. 7 ZPO) . Auch insoweit ist der Antrag der Antragstellerin aber im Ergebnis nicht unzulässig, das Landwirtschaftsgericht vielmehr sachlich zuständig, weil es um die Kehrseite der in § 1 Buchst, a LwVG angesprochenen Zuständigkeit geht. Allerdings ist insoweit verfahrensrechtlich die Zivilprozeßordnung anzuwenden (§ 48 Abs. 1 LwVG). Das Landwirtschaftsgericht hätte dem insoweit Rechnung tragen müssen, als das Verfahren abzutrennen und als Zivilrechtsstreit (Klage) zu behandeln war. 3. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Der Senat geht trotz der Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichts davon aus, daß mit dem angefochtenen Beschluß nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche entschieden wurde, weil nur der Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. August 1992 (Zahlung von 36.500 DM) als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Anhängig ist mithin auch noch der mit Schriftsatz vom 1. Februar 1993 erhobene Antrag, mit dem Inhalt festzustellen, daß der Antragsgegnerin keinerlei Zahlungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zustünden. 4. Der Senat hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden, weil es sich um 6 die Frage der Zulässigkeit eines Antrags handelt. Dann kann auch das Rechtsbeschwerdegericht in nur berufsrichterlicher Besetzung entscheiden (vgl. OLG Celle AgrarR 1973, 236). Hagen Vogt Wenzel