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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts Neuruppin, Landwirtschaftsgericht, vom 18. Die Klägerin verlangt vom beklagten Landkreis Schadensersatz für nicht zurückgegebenes Inventar eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 27.130 DM zu verurteilen. Das Landwirtschaftsgericht hält einen Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung für begründet, weil der beklagte Landkreis seiner Rückgabeverpflichtung nach § 596 Abs. 1 BGB nicht nach-kommen könne. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne von § 65 LwAnpG. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin verlangt Schadensersatz auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages mit dem Rat des Kreises und macht damit einen Anspruch aus einem Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis geltend und zwar gegen den beklagten Landkreis, den sie für den Rechtsnachfolger ihres Vertragspartners hält. Zwar ist auch im vorliegenden Fall der Nutzungsvertrag durch die Kündigung des Landkreises aufgelöst worden (vgl. Hieran ist festzuhalten (a.A. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. Demgemäß hat das Landwirtschaftsgericht im vorliegenden Fall die Sache als Landpachtsache nach § 1 Nr. 1 a LwVG im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung behandelt (§ 48 Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob das Landwirtschaftsgericht zu Recht von einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ausgegangen ist, oder ob es sich insoweit um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertragsver-haltnis handelt (vgl. Entscheidend ist, daß jedenfalls eine Rechtsbeschwerdemöglichkeit nach § 65 LwAnpG gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts hier nicht gegeben ist.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 596 BGB § 52 LwAnpG § 44 LwVG
NutzungsvertragLandkreisRechtsbeschwerdeLwAnpGLandwirtschaftsgerichtBLwLwVGKlägerinLandwirtschaftsanpassungsgesetz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 31/93
BESCHLUSS
C6B
vom 14. Oktober 1993 in der Landwirtschaftsssache
 Landkreis
vertreten durch den Landrat,
 Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte __
Itraße
 gegen
Käte
 straß<
Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts Neuruppin, Landwirtschaftsgericht, vom 18. Februar 1993 wird auf Kosten des Beklagten, der der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 27.130 DM.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Landkreis Schadensersatz für nicht zurückgegebenes Inventar eines landwirtschaftlichen Betriebes. Sie schloß mit dem "Rat des Kreises in Pritzwalk" am 31. Juli 1959 einen Nutzungsvertrag über ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb, wo-
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nach der LPG "7. Oktober in S^HHIHF' dieser Betrieb zur Nutzung übergeben wurde. Das in einer Anlage aufgeführte tote und lebende Inventar wurde mitübergeben. Es hatte unstreitig einen Wert von 27.130 DM. Auf die übrigen Bestimmungen des Vertrages nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Beklagte kündigte den Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 18. Dezember 1990. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 27.130 DM zu verurteilen. Das Kreisgericht, Landwirtschaftsgericht, hat der Klage durch Urteil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
Das Landwirtschaftsgericht hält einen Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung für begründet, weil der beklagte Landkreis seiner Rückgabeverpflichtung nach § 596 Abs. 1 BGB nicht nach-kommen könne. Der Nutzungsvertrag sei ein Landpachtvertrag im Sinne von § 585 BGB. Im übrigen sei das Landpachtrecht auf diesen Vertrag anzuwenden (§ 52 Abs. 1 LwAnpG). Der Beklagte sei Rechtsnachfolger des Rates des Kreises und damit in dessen Verpflichtungen eingetreten.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne von § 65 LwAnpG. Diese Bestimmung ist als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (Senatsbeschlüsse v. 30. April 1992,
BLw 5/92, AgrarR 1992, 204 ff; v. 21. Januar 1993,
BLw 45/92, AgrarR 1993, 188). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin verlangt Schadensersatz auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages mit dem Rat des Kreises und macht damit einen Anspruch aus einem Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis geltend und zwar gegen den beklagten Landkreis, den sie für den Rechtsnachfolger ihres Vertragspartners hält. Derartige Ansprüche sind im Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht geregelt. Daran kann auch weder die Bestimmung in § 51 LwAnpG noch die in § 52 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG etwas ändern. Beide Vorschriften betreffen die Auflösung solcher Nutzungsverträge. Zwar ist auch im vorliegenden Fall der Nutzungsvertrag durch die Kündigung des Landkreises aufgelöst worden (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1992, V ZR 254/91, AgrarR 1993, 90, 91). Diese Anknüpfung reicht jedoch nicht aus, im vorliegenden Fall eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anzunehmen. Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 30. April 1992 (aaO) ausgesprochen. Hieran ist festzuhalten (a.A. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 203) . Demgemäß hat das Landwirtschaftsgericht im vorliegenden Fall die Sache als Landpachtsache nach § 1 Nr. 1 a LwVG im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung behandelt (§ 48
5
 LwVG). Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob das Landwirtschaftsgericht zu Recht von einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ausgegangen ist, oder ob es sich insoweit um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertragsver-haltnis handelt (vgl. Schweizer, aaO, S. 201 ff). Entscheidend ist, daß jedenfalls eine Rechtsbeschwerdemöglichkeit nach § 65 LwAnpG gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts hier nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel