Im Anschluß daran hat der Rechtsbeschwerdeführer mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Pachtvertrag auf die Dauer von 20 Jahren geschlossen. Das Landwirtschafttsgericht hat daraufhin nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1 000 DM angedroht, falls der Rechtsbeschwerdeführer den Besitz an dem Grundstück nicht auf den Eigentümer zurückübertrage und nicht die Löschung der Auflassungsvormerkung bewillige. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, der nach rechtskräftiger Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung geschlossene Pachtvertrag stehe der Androhung des Zwangsgeldes nicht entgegen, da er der Umgehung des Erwerbsverbotes nach dem GrundstUckverkehrsgesetz diene und daher von Anfang an nichtig sei. Zu diesem die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz werden in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Vergleichsentscheidungen, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein könnte, angeführt. Das Beschwerdegericht hat nicht die Voraussetzungen für die Beanstandung eines Landpachtvertrages geprüft und ist folglich insoweit auch nicht von Vergleichsentscheidungen abgewichen. Da Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt worden sind, muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF blm BESCHLUSS in der LandwirtSchaftssache betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 24 GrdstVG Beteiligter: Heinrich tetraße ft. Betroffener und RechtsbeschwerdefUhrer, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wilhelm und Helmut Straße Äp, z Der Bundesgerichtshof, Senat ftir Landwirtschaftssachen, hat am 10. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3« Ferienzivilsenats - Ferienlandwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Juli 1984 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DH festgesetzt. Gründe I. Mit Vertrag vom 10. Juli 1980 wollte der Rechts-beschwerdeführer das im Grundbuch von Riesweiler Band 22 Bl. 768 lfd. Nr. 2 eingetragene Grundstück käuflich erwerben. Die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung des Vertrages ist rechtskräftig versagt worden. Im Anschluß daran hat der Rechtsbeschwerdeführer mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Pachtvertrag auf die Dauer von 20 Jahren geschlossen. Der Aufforderung der Kreisverwaltung, den Besitz des Grundstücks an den Eigentümer zurückzugeben, kam der Rechtsbeschwerdeführer nicht nach. Das Landwirtschafttsgericht hat daraufhin nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1 000 DM angedroht, falls der Rechtsbeschwerdeführer den Besitz an dem Grundstück nicht auf den Eigentümer zurückübertrage und nicht die Löschung der Auflassungsvormerkung bewillige. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Zwangsgeldandrohung wegen der Löschung der Auflassungsvormerkung aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Antrag, die gesamte Zwangsgeldandrohung aufzuheben, weiter. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der 2 Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der RechtsbeschwerdefUhrer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f und 89, 149). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, der nach rechtskräftiger Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung geschlossene Pachtvertrag stehe der Androhung des Zwangsgeldes nicht entgegen, da er der Umgehung des Erwerbsverbotes nach dem GrundstUckverkehrsgesetz diene und daher von Anfang an nichtig sei. Zu diesem die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz werden in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Vergleichsentscheidungen, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein könnte, angeführt. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart meint, der Pachtvertrag dürfe nicht nach § 5 Abs« 1 Satz 2 Buchst, d LPG wegen ungesunder Verteilung der Bodennutzung beanstandet werden, kommt es darauf für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an. Das Beschwerdegericht hat nicht die Voraussetzungen für die Beanstandung eines Landpachtvertrages geprüft und ist folglich insoweit auch nicht von Vergleichsentscheidungen abgewichen. Da Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt worden sind, muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden