Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der Senat in der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung vom 28. Dies wäre der Antragsgegnerin allerdings auch gar nicht möglich, weil sich die Vergleichsentscheidung mit der Frage befaßt, welche Fassung des LwAnpG auf eine Umwandlung Anwendung findet, die unter der Geltung der alten Fassung beschlossen, aber erst nach Inkrafttreten der Neufassung in das Register eingetragen wurde, während die Beschwerdeentscheidung das Wertverhältnis der Inventarbeiträge betrifft, die den Erben von vor dem 16.
BUNDESGERICHTSHOF 070 BLw 30/95 BESCHLUSS vom 16. November 1995 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung von Erben eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Obstland DflHHHHHVAG* Vorstandsvorsitzenden Gerd DI vertreten durch den HflB|straßei Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, und Straße! 2. 3. 4. 5. Hans-Christian Günther Fl Horst F| Dieter Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , Straßen - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. November 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Juni 1995 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.750 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier gegeben. 3 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. In Landwirtschaftssachen gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Beschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der Senat in der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung vom 28. April 1995 (BLw 9/94, WM 1995, 1424 = AgrarR 1995, 237) unterschiedlich beantwortet haben 4 /, •V sollen. Dies wäre der Antragsgegnerin allerdings auch gar nicht möglich, weil sich die Vergleichsentscheidung mit der Frage befaßt, welche Fassung des LwAnpG auf eine Umwandlung Anwendung findet, die unter der Geltung der alten Fassung beschlossen, aber erst nach Inkrafttreten der Neufassung in das Register eingetragen wurde, während die Beschwerdeentscheidung das Wertverhältnis der Inventarbeiträge betrifft, die den Erben von vor dem 16. März 1990 gestorbenen LPG-Mitgliedern auszuzahlen sind. Zwischen beiden Rechtsfragen besteht kein sachlicher Zusammenhang. Die Beschwerdeentscheidung stimmt vielmehr mit der Rechtsprechung des Senats überein (Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 46/92, WM 1993, 1386 = AgrarR 1993, 189). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel