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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Döbeln vom 17. Januar 1994 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zurückgewiesen. Juni 1991 forderte der Antragsteller sein restliches Land und den noch offenen Inventarbeitrag zurück nebst "Zinsen für die Jahre der LPG-Bewirt-schaftung und sonstiger zustehender finanzieller Angelegenheiten" . Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Ich hoffe, daß wir in Zukunft nicht gegeneinander, sondern nebeneinander arbeiten und auch eine gegenseitige Hilfe pflegen". Der Antragsteller ist der Ansicht, seine Mitgliedschaft in der LPG bereits mit Schreiben vom 27. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur begrenzt zulässige Überprüfung dieser vom Tatrichter vorgenommenen Auslegung der Erklärung läßt eine Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 LwVG) nicht erkennen. November 1993, BLw 37/93, WM 1994, 313) überein, verstößt insbesondere nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln und läßt auch keinen Streitstoff außer acht. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, ein Mitglied könne der LPG auch allein die Nutzung seiner Flächen und seines Inventars entziehen, ohne die Mitgliedschaft beenden zu wollen, verkennt sie, daß eine derartige Auslegung nicht nur lebensfremd ist (Senats-beschl. November 1993, BLw 37/93, WM 1994, 313), sondern auch nicht den Abschlußsatz in dem Schreiben vom 27. Die darin zu dem Ausdruck gebrachte Hoffnung, in Zukunft nicht gegeneinander, sondern "nebeneinander" arbeiten und "gegenseitig Hilfe pflegen" zu können, konnte ihrem objektiven Erklärungswert nach von der Im Ergebnis zu Recht geht das Landwirtschaftsgericht auch davon aus, daß der dem Antragsteller danach zustehende Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht durch den späteren Beschluß der LPG, die Barabfindung auf 20 % des personifizierten Wertzuwachses zu beschränken, verkürzt worden ist.

Zitierte Normen: § 27 LwVG § 44 LwAnpG § 44 LwVG
LandwirtschaftsgerichtWMLPGBeschlußSchreibenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 30/94	BESCHLUSS
vom 1. Juli 1994
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Harold
 Istraße
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
-Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
2. Agrargenossenschaft L<
den Vorstandsvorsitzenden Dr. R|
e.G., vertreten durch Dflpstraße <■,
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
93-
/
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 1. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die.ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Döbeln vom 17. Januar 1994 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 48.273,60 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG "EflHHP" Lander Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Am 10. Januar 1991 nahm er einen Teil seiner eingebrachten Flächen und des Inventars zwecks Eigenbewirtschaftung zurück. Die Endabrechnung des Inventars sowie des Wertzuwachses in der Genossenschaft entsprechend den durch die Mitgliederversammlung noch zu fassenden Beschlüssen sollte erst dann erfolgen, wenn der gesamte Betrieb zurückgenommen
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wird. Mit Schreiben vom 27. Juni 1991 forderte der Antragsteller sein restliches Land und den noch offenen Inventarbeitrag zurück nebst "Zinsen für die Jahre der LPG-Bewirt-schaftung und sonstiger zustehender finanzieller Angelegenheiten" . Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Ich hoffe, daß wir in Zukunft nicht gegeneinander, sondern nebeneinander arbeiten und auch eine gegenseitige Hilfe pflegen".
Am 28. Oktober 1991 beschloß die LPG ihre Umwandlung. Die Personifizierung des Vermögens nach der Bilanz zu dem 31. Dezember 1991 ergab für den Antragsteller einen Anteil am Eigenkapital in Höhe von 60.432 DM. Der Antragsteller wurde am 6. Juli 1992 als Genosse der Antragsgegnerin im Register eingetragen und erklärte am 30. September 1992 ausdrücklich seinen Austritt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, seine Mitgliedschaft in der LPG bereits mit Schreiben vom 27. Juni 1991 beendet zu haben, und verlangt die Auszahlung einer restlichen Abfindung von 48.273,60 DM.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Zahlungsbegehrens weiterverfolgt.
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II.
Die - statthafte - Rechtsbeschwerde ist sachlich nicht begründet.
Das Landwirtschaftsgericht legt das Schreiben des Antragstellers vom 27. Juni 1991 dahin aus, daß es zugleich die Kündigung der Mitgliedschaft enthalte. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur begrenzt zulässige Überprüfung dieser vom Tatrichter vorgenommenen Auslegung der Erklärung läßt eine Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 LwVG) nicht erkennen. Sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats (Se-natsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 37/93, WM 1994, 313) überein, verstößt insbesondere nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln und läßt auch keinen Streitstoff außer acht. Sie stellt zutreffend darauf ab, wie der Empfänger der in dem Schreiben enthaltenen Erklärung diese nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen mußte, und läßt dabei die spätere Kündigungserklärung vom 30. September 1992 - richtigerweise - außer acht (BGH, Urt. v. 24. Juni 1988,
 V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, ein Mitglied könne der LPG auch allein die Nutzung seiner Flächen und seines Inventars entziehen, ohne die Mitgliedschaft beenden zu wollen, verkennt sie, daß eine derartige Auslegung nicht nur lebensfremd ist (Senats-beschl. v. 24. November 1993, BLw 37/93, WM 1994, 313), sondern auch nicht den Abschlußsatz in dem Schreiben vom 27. Juni 1991 berücksichtigt. Die darin zu dem Ausdruck gebrachte Hoffnung, in Zukunft nicht gegeneinander, sondern "nebeneinander" arbeiten und "gegenseitig Hilfe pflegen" zu können, konnte ihrem objektiven Erklärungswert nach von der
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Antragsgegnerin nicht anders verstanden werden, als daß der Antragsteller nicht mehr weiter Mitglied sein wollte.
Im Ergebnis zu Recht geht das Landwirtschaftsgericht auch davon aus, daß der dem Antragsteller danach zustehende Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht durch den späteren Beschluß der LPG, die Barabfindung auf 20 % des personifizierten Wertzuwachses zu beschränken, verkürzt worden ist. Denn dieser Beschluß diente erkennbar nur der Bestimmung des Abfindungsangebots im Sinne des § 36 LwAnpG, nicht dagegen der Abfindung von bereits vorher ausgeschiedenen Mitgliedern. Hätte er dagegen auch dies zu dem Inhalt, wäre er unwirksam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 24. November 1993, BLw 63/93, WM 1994, 263, und BLw 39/93, WM 1994, 260; Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel