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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Der Vater der Beteiligten zu 2, der Landwirt Alfred PHB' war Mitglied der LPG Typ I in und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Übernahmebilanz der LPG Typ I schloß auf der Aktiv- und Passivseite mit einem Betrag von 134.370,75 Februar 1980 begründeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 1 an dem Grundstückseigentum des landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 14 FGB eine eheliche Vermögensgemeinschaft . Die Beteiligten zu 1 und 2 verlangen die Rückzahlung der von Alfred PflHH erbrachten Sachleistungen in Höhe von 45.437,10 Mark sowie von 34 % des bei Übernahme der LPG Typ I durch die LPG Typ III "Klement Gottwald" in der Übernahmebilanz ausgewiesenen Aktivvermögens von 134.370,75 Das Landwirtschaftsgericht hat nur dem Antrag auf Rückzahlung des Inventarbeitrages teilweise stattgegeben und zwar in Höhe von 39.479,89 DM. Mit der - zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag auf Zahlung eines Anteils am Vermögen der LPG Typ I in Natterheide in Höhe von 32.221,12 DM weiter. Dem Beteiligten zu 1 steht ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auch nicht deswegen zu, weil er mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, hinsichtlich des Grundstückseigentums von der Möglichkeit des § 14 des Fami- Daß das Landwirtschaftsgericht nicht nach § 9 LwVG und den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Senatsbeschl. Dezember 1992 (BLw 20/92, AgrarR 1993, 85) sowie - bestätigend - durch Beschluß vom heutigen Tag (BLw 18/93, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, nicht nur die von dem Erblasser durch Inventarbeiträge und Barzahlungen erbrachte Fondsausgleichszahlung in Höhe von 42.794,40 DM, sondern auch sein Anteil an dem von der LPG "Klement Gottwald" übernommenen Vermögen der LPG Typ I. Das Landwirtschaftsgericht wird vielmehr - im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - den Umfang dieses Vermögens anhand der vorliegenden Aufstellung über die Aktiva und Passiva bei Übernahme sowie das zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs (§ 51 a Abs.3 LwAnpG) vorhandene Liquidationskapital der Beteiligten zu 3 (§44 Abs.6 Satz 1 LwAnpG) von Amts wegen (Senatsbeschl.

Zitierte Normen: § 44 LwAnpG § 9 LwVG § 51a LwAnpG
BeteiligtebeteiligtLwAnpGLandwirtschaftsgerichtHöheAnspruchAlfredLPG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

\BLw 30/93	BESCHLUSS
vom 9. Juni 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung der Erben eines verstorbenen LPG-Mitglieds
1.	Werner T
2.	Edelgard Ti beide wohnhaft DI
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
3.	LPG Pflanzenproduktion in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Klaus L^HBl' F|
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts
-	Landwirtschaftsgericht - Osterburg
 vom 19. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts
-	Landwirtschaftsgericht - Osterburg
 vom 19. Februar 1993 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von 45.668,05 DM zurückgewiesen wurde.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 32.221,12 DM festgesetzt.
/
Grün d e
I.
Der Vater der Beteiligten zu 2, der Landwirt Alfred PHB' war Mitglied der LPG Typ I in	und
 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die LPG wurde im Jahr 1973 von der LPG Typ III "Klement Gottwald” in F0HB übernommen. Laut Übernahmeprotokoll hatte Alfred PflBBi einen Pflichtinventarbeitrag von 7.370 Mark und einen "Fondsausgleichsbetrag" von 42.794,40 Mark zu erbringen. Den Gesamtbetrag von 50.164,40 Mark leistete er in Höhe von 45.437,10 Mark durch die Übergabe von lebendem und totem Inventar sowie in Höhe von 4.727,30 Mark durch ratenweise Barzahlung. Die Übernahmebilanz der LPG Typ I schloß auf der Aktiv- und Passivseite mit einem Betrag von 134.370,75 Mark.
Alfred PflBP starb am 13. März 1977. Er wurde von der Beteiligten zu 2 allein beerbt. Mit notariellem Vertrag vom 1. Februar 1980 begründeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 1 an dem Grundstückseigentum des landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 14 FGB eine eheliche Vermögensgemeinschaft .
Die Beteiligte zu 3 ist Rechtsnachfolgerin der LPG "Klement Gottwald" in	Der Beteiligte zu 1 war de-
ren Mitglied. Am 11. Dezember 1990 beschloß die LPG ihre Liquidation.
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Die Beteiligten zu 1 und 2 verlangen die Rückzahlung der von Alfred PflHH erbrachten Sachleistungen in Höhe von 45.437,10 Mark sowie von 34 % des bei Übernahme der LPG Typ I durch die LPG Typ III "Klement Gottwald" in der Übernahmebilanz ausgewiesenen Aktivvermögens von 134.370,75 Mark, d.h. einen Betrag von 45.686,05 DM.
Das Landwirtschaftsgericht hat nur dem Antrag auf Rückzahlung des Inventarbeitrages teilweise stattgegeben und zwar in Höhe von 39.479,89 DM. Mit der - zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag auf Zahlung eines Anteils am Vermögen der LPG Typ I in Natterheide in Höhe von 32.221,12 DM weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Der Beteiligte zu 1 macht keinen Abfindungsanspruch aus seiner eigenen Mitgliedschaft geltend, sondern Abfindungsansprüche aus der Mitgliedschaft seines Schwiegervaters. Insoweit ist er aber nicht aktiv legitimiert, weil er nicht dessen Erbe ist. Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG steht nur dem Erben eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Mitglieds zu (§ 51 a Abs. 2 LwAnpG n.F.).
Dem Beteiligten zu 1 steht ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auch nicht deswegen zu, weil er mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, hinsichtlich des Grundstückseigentums von der Möglichkeit des § 14 des Fami-
liengesetzbuches der DDR Gebrauch gemacht und eine eheliche Vermögensgemeinschaft gegründet hat. Denn diese Regelung betrifft nur das Grundstückseigentum, nicht dagegen die der Beteiligten zu 2 als Erbin zustehenden übrigen vermögensrechtlichen Ansprüche.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Daß das Landwirtschaftsgericht nicht nach § 9 LwVG und den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709 = AgrarR 1993, 87), sondern nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch Urteil entschieden hat, ist zwar verfahrensfehlerhaft, rechtfertigt aber keine sachliche Abänderung der Entscheidung, weil auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Antrag mangels Schlüssigkeit zurückzuweisen gewesen wäre.
III.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist dagegen begründet. Als Erbin ihres Vaters Alfred PflBB kann sie gemäß § 51 a Abs. 2 LwAnpG den sich aus der Mitgliedschaft ihres Vaters ergebenden Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG geltend machen. Dieser Anspruch umfaßt die Inventarbeiträge in Form von Sachund Geldleistungen sowie funktionsgleiche Leistungen des Erblassers. Hierzu gehört, wie der Senat bereits durch Beschluß vom 4. Dezember 1992 (BLw 20/92, AgrarR 1993, 85) sowie - bestätigend - durch Beschluß vom heutigen Tag (BLw 18/93, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, nicht nur die von dem
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Erblasser durch Inventarbeiträge und Barzahlungen erbrachte Fondsausgleichszahlung in Höhe von 42.794,40 DM, sondern auch sein Anteil an dem von der LPG "Klement Gottwald" übernommenen Vermögen der LPG Typ I.
Das angefochtene Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Das Landwirtschaftsgericht wird vielmehr - im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - den Umfang dieses Vermögens anhand der vorliegenden Aufstellung über die Aktiva und Passiva bei Übernahme sowie das zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs (§ 51 a Abs. 3 LwAnpG) vorhandene Liquidationskapital der Beteiligten zu 3 (§44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG) von Amts wegen (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, AgrarR 1993, 85) zu ermitteln haben.
Hagen
 Vogt
Wenzel