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BGH

Gericht: BGH

Vorkaufsberechtigte Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen» hat am 10« April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Sitz in Kassel vom 23« August 1984 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2» der der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat» als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter. b) es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), oder c) das Beschwerdegericht von einer in der RechtsbeschwerdebegrUndung angeführten Entscheidung eines der ln § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Weder hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, noch handelt es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde noch werden in der Rechtsbeschwerdebegründung Entscheidungen bezeichnet, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 LwVG führt die Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde. Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde nur unter den in § 24 LwVG im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zulassen wollen und hat diesen Willen in der Vorschrift eindeutig zu dem Ausdruck gebracht. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligtebeteiligtVoraussetzungLwVGBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
bl» w/et	BESCHLUSS
in der Landwirt schafts Sache
 betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufver träges nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1.
Eheleute Heinrich und Hildegard	Iid^
BA
Verkäufer,
2. Rechtsanwalt und Notar Hans i»
rtraße
 Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
 Ge schäft sführer Hanfred S(
__ mbH, vertreten durch
 Heinz Vilhelm G—1 und Allee -
Vorkaufsberechtigte
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen» hat am 10« April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Sitz in Kassel vom 23« August 1984 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2» der der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat» als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 150,40 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch notariellen Vertrag vom 3» September 1982 verkauften die Beteiligten zu 1 an den Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftliches Grundstück zu dem Kaufpreis von 2 150,40 DM.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1982 teilte das Landwirtschaftsamt mit, daß die Beteiligte zu 3 das Vor-
kaufsrecht nach den §§ 4, 6 RSG ausübe und die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden zu versagen wäre.
Den Antrag des Beteiligten zu 3 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurtickge-wiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 24 LwVG findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn
a)	das Oberlandesgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§24 Abs. 1 LwVG) oder
b)	es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), oder
c)	das Beschwerdegericht von einer in der
 RechtsbeschwerdebegrUndung angeführten Entscheidung eines der ln § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht.
 
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Weder hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, noch handelt es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde noch werden in der Rechtsbeschwerdebegründung Entscheidungen bezeichnet, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll.
Der Rechtsbeschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel nur damit, durch die angefochtene Entscheidung werde er in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl verletzt.
Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 LwVG führt die Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde. Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde nur unter den in § 24 LwVG im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zulassen wollen und hat diesen Willen in der Vorschrift eindeutig zu dem Ausdruck gebracht. Der Senat hat daher schon mehrfach ausgesprochen, ein behaupteter Verfassungsverstoß eröffne für sich alleine nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse v« 6. Dezember I960, V BLw 12/60,
LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79,
LM LwVG § 24 Nr. 32; v. 9. Mai 1984, BLw 2/84 und v. 13. Dezember 1984, BLw 23/84). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl. BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44,
45 LwVG.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden