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BGH

Gericht: BGH

Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - die Rechtsfrage, welche das Beschwerdegericht abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer der Vergleichsentscheidungen beantwortet haben soll. Die Rechtsbeschwerde macht in Wahrheit auch gar nicht geltend, daß das Beschwerdegericht zur Auslegung des für die Entscheidung maßgeblichen Vergleichs vom 5. November 1992 einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem in den Vergleichsentscheidungen genannten Auslegungsgrundsatz abweichen würde. Dies macht die Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig und stünde einer Überprüfung erst auf ein zulässiges Rechtsmittel hin offen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 65 LwAnpG § 24 LwVG
zulässigAuslegungVergleichsentscheidungenLwVGGmbHBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
083
BLw 29/95
BESCHLUSS
vom 16. November 1995
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1
Martin
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Partner,
2. D^B|^BHBAgrar Produktion GmbH & Co. KG, vertreten durch dieDHHHBHHP Agrarproduktion GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Siegfried	und
 Jürgen Sj
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. November 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 1995 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 119.489 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 24 LwVG).
Da das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) dargelegt hätte. Das ist nicht der Fall. Er benennt zwar eine Vielzahl von Vergleichsentscheidungen, bezeichnet aber nicht
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die Rechtsfrage, welche das Beschwerdegericht abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer der Vergleichsentscheidungen beantwortet haben soll. Die Rechtsbeschwerde macht in Wahrheit auch gar nicht geltend, daß das Beschwerdegericht zur Auslegung des für die Entscheidung maßgeblichen Vergleichs vom 5. November 1992 einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem in den Vergleichsentscheidungen genannten Auslegungsgrundsatz abweichen würde. Sie meint lediglich, daß die Auslegung, gemessen an den in den Vergleichsentscheidungen genannten Grundsätzen, fehlerhaft sei. Dies macht die Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig und stünde einer Überprüfung erst auf ein zulässiges Rechtsmittel hin offen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel