Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - die Rechtsfrage, welche das Beschwerdegericht abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer der Vergleichsentscheidungen beantwortet haben soll. Die Rechtsbeschwerde macht in Wahrheit auch gar nicht geltend, daß das Beschwerdegericht zur Auslegung des für die Entscheidung maßgeblichen Vergleichs vom 5. November 1992 einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem in den Vergleichsentscheidungen genannten Auslegungsgrundsatz abweichen würde. Dies macht die Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig und stünde einer Überprüfung erst auf ein zulässiges Rechtsmittel hin offen.
BUNDESGERICHTSHOF 083 BLw 29/95 BESCHLUSS vom 16. November 1995 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1 Martin Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, 2. D^B|^BHBAgrar Produktion GmbH & Co. KG, vertreten durch dieDHHHBHHP Agrarproduktion GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Siegfried und Jürgen Sj Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. November 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 1995 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 119.489 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 24 LwVG). Da das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) dargelegt hätte. Das ist nicht der Fall. Er benennt zwar eine Vielzahl von Vergleichsentscheidungen, bezeichnet aber nicht 3 die Rechtsfrage, welche das Beschwerdegericht abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer der Vergleichsentscheidungen beantwortet haben soll. Die Rechtsbeschwerde macht in Wahrheit auch gar nicht geltend, daß das Beschwerdegericht zur Auslegung des für die Entscheidung maßgeblichen Vergleichs vom 5. November 1992 einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem in den Vergleichsentscheidungen genannten Auslegungsgrundsatz abweichen würde. Sie meint lediglich, daß die Auslegung, gemessen an den in den Vergleichsentscheidungen genannten Grundsätzen, fehlerhaft sei. Dies macht die Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig und stünde einer Überprüfung erst auf ein zulässiges Rechtsmittel hin offen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel