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BGH

Gericht: BGH

Ein Beschluß der LPG-VollVersammlung, die zu dem Fondsausgleich erbrachten Sachleistungen oder Geldzahlungen (Fondsausgleichsleistungen) bei der Vermögensauseinandersetzung nicht den Inventarbeiträgen gleichzustellen, ist unwirksam. menschlusses leistete der Erblasser einen Fondsausgleichsbetrag in Höhe von 12.131,86 Mark durch die Einbringung von Vieh und anderen Sachleistungen. Genossenschaftsbauern, die aus Typ I in Typ III eingetreten sind und Fondsausgleichszahlungen geleistet haben, sollten bei der Vermögensverteilung so behandelt werden, als hätten sie von vornherein der LPG "Vereinte Kraft" angehört. April 1992 verlangte der Beteiligte zu 1 die Erstattung des von dem Erblasser geleisteten Fondausgleichsbetrages. Juni 1992 noch nicht festgestellt hat, beantragte er u.a., festzustellen, daß der Fondsausgleichsbetrag zu den dem Inventarbeitrag gleichstehenden Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG gehört. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 2 ihren Antrag auf Abweisung des Feststellungsbegehrens weiter verfolgt. Die Ansicht des Landwirtschaftsgerichts, der von dem Erblasser durch Sachleistungen erbrachte Fondsausgleich sei eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F. und sei deshalb bei der Zutreffend ist auch, daß die Vollversammlung der LPG den gesetzlichen Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Mitglieds bzw. Juni 1993 (BLw 34/93, WM 1993, 273) entschieden, daß ein Beschluß der Vollversammlung, der Abfindungsansprüche ehemaliger Mitglieder ausschließt, nichtig ist. Denn ein solcher Beschluß verletzt § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG und behandelt die von den Mitgliedern erbrachten Geld- oder Sachleistungen ohne rechtfertigenden Grund ungleich. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 44 LwAnpG § 44 LwVG § 33 KostO § 34 LwVG § 18 KostO
beteiligtLwAnpGMitgliedErblasserBeschlußLPGRechtsbeschwerdeAgrarRSachleistungen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: BGHR:
nein
 ja
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
Ein Beschluß der LPG-VollVersammlung, die zu dem Fondsausgleich erbrachten Sachleistungen oder Geldzahlungen (Fondsausgleichsleistungen) bei der Vermögensauseinandersetzung nicht den Inventarbeiträgen gleichzustellen, ist unwirksam.
BGH, Beschl. v. 24. November 1993 - BLw 29/93 - AG Stralsund
BUNDESGERICHTSHOF
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BLw 29/93
BESCHLUSS
vom 24. November 1993
in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Harry SB|B, AflPstraße OflHB'
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
2. Agrargesellschaft mbH N
& Co. KG,
, vertreten durch den Geschäftsführer Z
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwä
 Kollegen,
und
J5*
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Frhr. v. Ketteier und Jostock-Welter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1992 ergangenen Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stralsund wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Erbe seines am 18. Juli 1987 verstorbenen Vaters (Erblasser). Dieser war Mitglied LPG Typ I "Gute Hoffnung"	die	von der LPG Typ III "Vereinte Kraft"	übernommen	wurde.	Aus	Anlaß des Zusam-
menschlusses leistete der Erblasser einen Fondsausgleichsbetrag in Höhe von 12.131,86 Mark durch die Einbringung von Vieh und anderen Sachleistungen. Die Vollversammlung der
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LPG beschloß am 9. Oktober 1991 ihre Umwandlung in die Beteiligte zu 2. Außerdem faßte sie den Beschluß, Fondsausgleichszahlungen nicht den Inventarbeiträgen gleichzustellen. Genossenschaftsbauern, die aus Typ I in Typ III eingetreten sind und Fondsausgleichszahlungen geleistet haben, sollten bei der Vermögensverteilung so behandelt werden, als hätten sie von vornherein der LPG "Vereinte Kraft" angehört.
Mit Schreiben vom 19. April 1992 verlangte der Beteiligte zu 1 die Erstattung des von dem Erblasser geleisteten Fondausgleichsbetrages. Da die Beteiligte zu 2 die Jahresbilanz zu dem 30. Juni 1992 noch nicht festgestellt hat, beantragte er u.a., festzustellen, daß der Fondsausgleichsbetrag zu den dem Inventarbeitrag gleichstehenden Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG gehört. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 2 ihren Antrag auf Abweisung des Feststellungsbegehrens weiter verfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Ansicht des Landwirtschaftsgerichts, der von dem Erblasser durch Sachleistungen erbrachte Fondsausgleich sei eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F. und sei deshalb bei der
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Berechnung des dem Beteiligten zu 1 gemäß § 51 a Abs. 2 LwAnpG n.F. zustehenden Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F. zu berücksichtigen, entspricht der von jeher herrschenden Meinung (vgl. Senatsbeschlüsse v. 4. De-zember 1992, AgrarR 1993, 85 und v. 9. Juni 1993,
BLw 18/93, NJW 1993, 2110; Krüger, AgrarR 1991, 265, 266; Schramm, EWiR 1993, 281; Lachmann, AgrarR 1993, 97, 100; Schweizer, ZiP 1993, 580 f).
Zutreffend ist auch, daß die Vollversammlung der LPG den gesetzlichen Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Mitglieds bzw. von dessen Erben nicht beschränken kann. Die Mehrheitsherrschaft und die genossenschaftliche Duldungspflicht des einzelnen Mitglieds findet auch in der LPG dort ihre Grenze, wo ein gesetzliches Recht des einzelnen Genossenschaftsbauern und damit das Grundprinzip der Gleichberechtigung aller Mitglieder verletzt wird. Dementsprechend hat der Senat bereits durch Beschluß vom 9. Juni 1993 (BLw 34/93, WM 1993, 273) entschieden, daß ein Beschluß der Vollversammlung, der Abfindungsansprüche ehemaliger Mitglieder ausschließt, nichtig ist. Dasselbe hat für einen Beschluß zu gelten, der - wie hier der Beschluß vom 9. Oktober 1991 - vorsieht, Fondsausgleichsleistungen in Form von Sachbeiträgen oder Geldzahlungen bei der Berechnung des Beteiligungswerts der Mitglieder nicht zu berücksichtigen. Denn ein solcher Beschluß verletzt § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG und behandelt die von den Mitgliedern erbrachten Geld- oder Sachleistungen ohne rechtfertigenden Grund ungleich.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, 18 Abs. 1 KostO.
Hagen	Vogt	Wenzel