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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Im Jahre 1982 wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, nach welchem der Erblasser Vorerbe des Ehegattenhofes und die Beteiligte zu 2 weitere Hoferbin geworden sind. Sie verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft über alle für die Bewertung ihres Anspruchs erheblichen Umstände und sodann Verurteilung der Beteiligten zu 2 zur Zahlung eines nach Auskunftseingang näher zu beziffernden Betrages. durch das Oberlandesgericht und gegen die ihr vom Landwirtschaftsgericht auferlegte Pflicht, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 zu erstatten. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2 aus § 13 HöfeO verneint, weil die Beteiligte zu 1 im Jahre 1954 gegenüber beiden Erblassern auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet habe und dieser Verzicht auch Ansprüche nach § 13 HöfeO erfasse. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts-beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. 1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin sich auf eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. April 1965 (3 WLw 110/64, RdL 1965, 206) beruft, wird übersehen, daß beide Entscheidungen sich nicht - wie ira vorliegenden Fall -mit einer Vereinbarung befassen, in der ein Abkömmling ausdrücklich auf Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet. Es geht bei beiden Beschlüssen vielmehr nur um die Frage, ob ohne Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte ein Ausschluß von Ausgleichsansprüchen nach § 13 HöfeO nach den getroffenen Vereinbarungen in Betracht kommt. Im übrigen wird aber auch im angefochtenen Beschluß für den Ausschluß von Ausgleichsansprüchen in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Oldenburg, aaO, eine eindeutige und ausdrückliche Erklärung verlangt. Februar 1981, BReg 1 Z 125/80, AgrarR 1981, 170, befaßt sich nur mit der Frage, ob ein Hofübergabevertrag, in dem sich ein Abkömmling mit allen Ansprüchen gegen den künftigen Nachlaß der Eltern für abgefunden erklärt, ausdrücklich aber nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet, einen Erbverzicht enthält oder nicht. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluß im übrigen darauf hinweist, Ziel einer Auslegung nach § 133 BGB sei es, den Willen des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, ist nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht diesen gesetzlichen Ausgangspunkt für eine jede Auslegung in Frage stellt. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von einer eigenen früheren Entscheidung (AgrarR 1974, 272, 273) abgewichen, wäre eine solche Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne Bedeutung. Dezember 1970, III ZR 102/67, NJW 1971, 806, befassen sich alle nicht mit den Voraussetzungen für einen Ausschluß von Ansprüchen nach § 13 HöfeO. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässige verworfen werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 133 BGB § 24 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 30 KostO
BeteiligtebeteiligtErblasserLwVGAnspruchBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m» mm	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Ansprüche auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO
Beteiligte;
1. Rita Hfl
 vmm %
geb. Z(
, Am Sl
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 vertretendurch die Rechtsanwälte Dr. BB und
2. Lieselotte B( F(
geb. Zj
, Schl^Bt-Straße %
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 1983 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Kinder des am B* BB 1972 verstorbenen Landwirts Erich ZBMi und seiner am B» tV 1958 verstorbenen Ehefrau Alma ZBHBHB geb. HB (Erblasser). Die Erblasser waren Eigentümer eines Ehegattenhofes. Am B* MBB 1954 schlossen sie mit der Beteiligten zu 1 einen notariell beurkundeten "Ab-findungs- und Erbverzichtsvertrag”.
Am fB.	1961	schloß	der Erblasser mit der
 Beteiligten zu 2 einen Erbvertrag, in dem diese zur Alleinerbin berufen wurde.
Im Jahre 1982 wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, nach welchem der Erblasser Vorerbe des Ehegattenhofes und die Beteiligte zu 2 weitere Hoferbin geworden sind. Nach dem Tod des Erblassers wurde die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen.
Mit Vertrag vom B« ÄBBW 1981 verkaufte sie an das Land Niedersachsen zu dem Hof gehörenden Grundbesitz von insgesamt 8,7552 ha zu dem Preis von 1 707 069 DM.
Mit Vertrag vom gleichen Tage kaufte die Beteiligte zu 2 von der Stadt UfB^B 10,4061 ha Ackerland zu dem Preis von 695 452,63 DM.
Die Beteiligte zu 1 macht mit Rücksicht auf diese Verträge Ansprüche nach § 13 HöfeO geltend. Sie verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft über alle für die Bewertung ihres Anspruchs erheblichen Umstände und sodann Verurteilung der Beteiligten zu 2 zur Zahlung eines nach Auskunftseingang näher zu beziffernden Betrages.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 in der Hauptsache ihre Sachanträge weiter. Außerdem wendet sie sich gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes
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durch das Oberlandesgericht und gegen die ihr vom Landwirtschaftsgericht auferlegte Pflicht, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 zu erstatten.
Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2 aus § 13 HöfeO verneint, weil die Beteiligte zu 1 im Jahre 1954 gegenüber beiden Erblassern auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet habe und dieser Verzicht auch Ansprüche nach § 13 HöfeO erfasse.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts-beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechts-
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satz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f sowie den zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1983, V BLw 18/83). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Hinsichtlich aller in der Rechtsbeschwerdebegründung angegebenen Vergleichsentscheidungen sind die Abweichungsvoraussetzungen nicht erfüllt:
1.	Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin sich auf eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1978 (10 WLw 38/77, NdsRpfl 1978, 146 = AgrarR 1978, 232) und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15. April 1965 (3 WLw 110/64, RdL 1965, 206) beruft, wird übersehen, daß beide Entscheidungen sich nicht - wie ira vorliegenden Fall -mit einer Vereinbarung befassen, in der ein Abkömmling ausdrücklich auf Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet. Es geht bei beiden Beschlüssen vielmehr nur um die Frage, ob ohne Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte ein Ausschluß von Ausgleichsansprüchen nach § 13 HöfeO nach den getroffenen Vereinbarungen in Betracht kommt. Schon aus diesem Grunde sind die Abweichungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erfüllt. Im übrigen wird aber auch im angefochtenen Beschluß für den Ausschluß von
 Ausgleichsansprüchen in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Oldenburg, aaO, eine eindeutige und ausdrückliche Erklärung verlangt. Der vom Oberlandesgericht Schleswig (aaO) aufgestellte Rechtssatz, Miterben könnten auf Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO verzichten, wird nicht in Frage gestellt.
2.	Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Februar 1981, BReg 1 Z 125/80, AgrarR 1981, 170, befaßt sich nur mit der Frage, ob ein Hofübergabevertrag, in dem sich ein Abkömmling mit allen Ansprüchen gegen den künftigen Nachlaß der Eltern für abgefunden erklärt, ausdrücklich aber nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet, einen Erbverzicht enthält oder nicht.
Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 1 aber ausdrücklich in § 5 des Vertrages vom	SHBBl 1954
auf “alle Erb- und Pflichtteilsansprüche aus dem dem-nächstigen Nachlaß ihrer Eltern verzichtet".
Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluß im übrigen darauf hinweist, Ziel einer Auslegung nach § 133 BGB sei es, den Willen des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, ist nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht diesen gesetzlichen Ausgangspunkt für eine jede Auslegung in Frage stellt. Es kann auch nicht angenommen werden, das Beschwerdegericht habe nicht für erforderlich gehalten, bei der Auslegung den gesamten Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände als Ganzes zu würdigen und dabei auch die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen.
 
3.	Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von einer eigenen früheren Entscheidung (AgrarR 1974, 272, 273) abgewichen, wäre eine solche Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde findet nämlich nur im Falle der Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts statt.
4.	Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes BGHZ 38, 110, 115;
40, 172, 176 und Urteil vom 14. Dezember 1970, III ZR 102/67, NJW 1971, 806, befassen sich alle nicht mit den Voraussetzungen für einen Ausschluß von Ansprüchen nach § 13 HöfeO. Sie scheiden daher als Vergleichsentscheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aus.
5.	Ob das Beschwerdegericht bei seiner Prüfung zu einem - wie die Rechtsbeschwerde meint - anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, ist für die Frage nach der Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Die sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung setzt eine zulässige Rechtsbeschwerde voraus. Sind aber - wie oben ausgeführt - Abweichungen im Sinne des
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässige verworfen werden. Damit entfällt auch eine Überprüfung der Kostenentscheidung.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde isoliert gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2
und gegen die Wertfestsetzung durch das Beschwerdegericht wenden würde, wäre das Rechtsmittel nach § 24 Abs. 3 LwVG unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren war nach § 19 Buchst, d HöfeVfO i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO auf 250 000 DM festzusetzen. Die Vorinstanzen haben nicht eine bloße TeilentScheidung über den Auskunftsanspruch getroffen, es sind vielmehr alle Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen worden.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden