* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Pachtverträge nicht zu beanstanden sind. Da die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht mit bindender Wirkung nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. Die zu § 5 Abs. 1 Buchst, d LPachtG ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (AgrarR 1985, 50) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und stellt in einer tatrichterlichen Einzelfallwürdigung fest, daß die Anpachtung weiterer 10.855 ha zu einer ohnehin vorhandenen Fläche von 400 ha (davon 375 ha Pachtland) nach den in der Gegend des Betriebssitzes des damaligen Antragstellers üblichen Verhältnissen mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße von 9.33 ha eine nachteilige Auswirkung auf die Agrarstruktur Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus (vgl. Genausowenig weicht das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Senats vom 4. Einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz stellt das Berufungsgericht nicht auf.Es hält den Antragsteller zu 1 aufgrund seiner Ausbildung (abgeschlossenes Studium der Landwirtschaftlichen Betriebslehre) und der Tatsache, daß er bisher 20 Jahre lang einen Pachtbetrieb von 154 ha bewirtschaftet habe (von dem er weichen müsse), für einen hauptberufli- Das Beschwerdegericht hat aber hier den Antragsteller zu 1 als hauptberuflichen Landwirt festgestellt. Juni 1979, 7 WLw 3/79, geltend machen will, die sich mit größeren Entfernungen der Pachtflächen zur Betriebsstätte befassen sollen, verkennt sie, daß das Beschwerdegericht lediglich in tatsächlicher Hinsicht festhält, daß der betriebliche Mittelpunkt von dem 80 km entfernten Wust nach Klein Gartz verlegt werden soll, wo der Antragsteller zu 1 eine Hofstelle angekauft habe. Es befaßt sich überhaupt nicht näher mit der rechtlichen Bedeutung von Entfernung zwischen Pachtfläche und Hofstelle und hat demgemäß insoweit auch keine Rechtssätze zu Vergleichsentscheidungen aufgestellt. Dieses Rechtsmittel soll die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gewährleisten und ist auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsent- Fehlt es mithin an der Darlegung eines Abweichungsfalls, ist die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlaßt (§ 42 Abs. 2 LwVG).

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 9 GrdstVG § 45 LwVG
OberlandesgerichtsBLwLwVGAgrarRBeschwerdegerichtSachverhaltRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 28/97	BESCHLUSS
vom
2	0. November 1997
in der Landwirtschaftssache
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg, ergangen auf mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1996, wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 6 hat den Beteiligten zu 1 bis 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 620.160 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1 bewirtschaftet bereits Pachtland von 922 ha. Er hat von den Antragstellern zu 2 bis 5 weitere Flächen von zusammen rund 152 ha angepachtet. Diese Pachtverträge hat die Landwirtschaftsbehörde beanstandet, das Land-
3
Wirtschaftsgericht hat die Pachtverträge aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Pachtverträge nicht zu beanstanden sind. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Regierungspräsidiums.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beteiligte zu 6 ist zwar grundsätzlich beschwerdeberechtigt (§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LwVG), aber nur im Rahmen von § 24 LwVG. Da die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht mit bindender Wirkung nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Diese liegen jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde bleibt schon weitgehend jede Darlegungen dazu schuldig, welche entscheidungserheblichen Rechtsfragen das Beschwerdegericht anders als die von ihr genannten Vergleichsentscheidungen beantwortet haben soll. Darüber hinaus liegt auch eine Abweichung nicht vor.
Die zu § 5 Abs. 1 Buchst, d LPachtG ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (AgrarR 1985, 50) orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und stellt in einer tatrichterlichen Einzelfallwürdigung fest, daß die Anpachtung weiterer 10.855 ha zu einer ohnehin vorhandenen Fläche von 400 ha (davon 375 ha Pachtland) nach den in der Gegend des Betriebssitzes des damaligen Antragstellers üblichen Verhältnissen mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße von 9.33 ha eine nachteilige Auswirkung auf die Agrarstruktur
4
habe. Demgegenüber meint das Beschwerdegericht, es weiche nicht von dieser Entscheidung ab, weil unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen seien und in Sachsen-Anhalt insbesondere Rechtsnachfolger von LPGen mit einer Größe bis 10.000 ha mit Pachtland von zu dem Teil Hunderten von Verpächtern existierten.
Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufgestellt haben muß, der im Widerspruch zu einem ebenso tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung steht. Es genügt nicht, daß aus den Ausführungen der Entscheidungen auf eine den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 195).
Genausowenig weicht das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Senats vom 4. Juli 1979, V BLw 4/79, NJW 1979, 2396, ab. Diese Entscheidung besagt nur, daß als hauptberuflicher Landwirt jedenfalls derjenige anzusehen ist, der unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft einen als Existenzgrundlage ausreichenden landwirtschaftlichen Betrieb führt. Einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz stellt das Berufungsgericht nicht auf. Es hält den Antragsteller zu 1 aufgrund seiner Ausbildung (abgeschlossenes Studium der Landwirtschaftlichen Betriebslehre) und der Tatsache, daß er bisher 20 Jahre lang einen Pachtbetrieb von 154 ha bewirtschaftet habe (von dem er weichen müsse), für einen hauptberufli-
5
chen Landwirt, auch wenn er sich bisher in den Wintermonaten im Ausland aufgehalten habe.
Auch zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AgrarR 1982, 218) besteht keine Abweichung. In diesem Fall ging es im Rahmen von § 9 GrdstVG um die Konkurrenz zwischen einem nebenberuflichen Landwirt und einem hauptberuflichen Landwirt. Das Beschwerdegericht hat aber hier den Antragsteller zu 1 als hauptberuflichen Landwirt festgestellt. Von diesem Sachverhalt ist bei Prüfung des Abweichungsfalles auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juli 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327).
Soweit die Rechtsbeschwerde eine Abweichung zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (RdL 1979, 126), des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juli 1979, 7 WLw 14/79 und vom 24. Juni 1979, 7 WLw 3/79, geltend machen will, die sich mit größeren Entfernungen der Pachtflächen zur Betriebsstätte befassen sollen, verkennt sie, daß das Beschwerdegericht lediglich in tatsächlicher Hinsicht festhält, daß der betriebliche Mittelpunkt von dem 80 km entfernten Wust nach Klein Gartz verlegt werden soll, wo der Antragsteller zu 1 eine Hofstelle angekauft habe. Es befaßt sich überhaupt nicht näher mit der rechtlichen Bedeutung von Entfernung zwischen Pachtfläche und Hofstelle und hat demgemäß insoweit auch keine Rechtssätze zu Vergleichsentscheidungen aufgestellt. Die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt jedoch noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dieses Rechtsmittel soll die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gewährleisten und ist auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsent-
6
Scheidungen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juli 1977, aaO,
S. 328).
Fehlt es mithin an der Darlegung eines Abweichungsfalls, ist die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 45 Abs. 1 LwVG (vgl. dazu auch Senatsbeschl. v. 11. Oktober 1955, V BLw 24/55, NJW 1955, 1796). Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlaßt (§ 42 Abs. 2 LwVG).
Hagen	Vogt	Wenzel