in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Juni 1996 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Diese sollte das gesamte Vermögen der LPG übernehmen und deren Rechtsnachfolgerin werden. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und der Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. Er macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Urteil des BGH vom 22. Oktober 1992 (IX ZR 159/92, NJW 1993, 398) abgewichen, legt insoweit jedoch schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht anders als die herangezogene Vergleichsentscheidung beantwortet haben soll. In Wahrheit macht der Antragsteller denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß das Beschwerdegericht die von ihm selbst in Bezug genommene Vergleichsentschei- Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil das Beschwerdegericht sich nicht mit dem durch Urkunden belegten Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt hat, daß die Gemeinschuldnerin nicht aus einer Umwandlung der LPG hervorgegangen, sondern unter Übernahme des Vermögens der LPG neu gegründet worden und er nicht deren Mitglied geworden sei.
BUNDESGERICHTSHOF O BLw 28/96 BESCHLUSS 044 vom 17. Oktober 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Ludwig K| Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: von 2. w. sflBBr zflHi si als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der BjBBVerwaltungs GmbH i.L. Bl Rflm Straße Bl Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner , Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juni 1996 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 16.226,50 DM. Gründe I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG "Möwe", die nach erfolgter Namensänderung in der LPG (T) "Karl Marx" auf gegangen ist. Am 5. Dezember 1990 beschloß die Mitgliedervollversammlung, die BjJ|^Verwaltungs ge Seilschaft mbH zu gründen. Diese sollte das gesamte Vermögen der LPG übernehmen und deren Rechtsnachfolgerin werden. Mit 3 Schreiben vom 28. Dezember 1990 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der LPG. Die mit Gesellschaftsvertrag vom 5. März 1991 gegründete Verwaltungsgesellschaft wurde am 22. April 1992 in das Register eingetragen und beschloß am 15. September 1992 ihre Auflösung. Über das Vermögen der Liquidätionsgesellschaft wurde am 16. März 1994 die Gesamtvollstreckung eröffnet. Der Antragsteller verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung von 16.226,50 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und der Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt hat. Er macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Urteil des BGH vom 22. Oktober 1992 (IX ZR 159/92, NJW 1993, 398) abgewichen, legt insoweit jedoch schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht anders als die herangezogene Vergleichsentscheidung beantwortet haben soll. In Wahrheit macht der Antragsteller denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß das Beschwerdegericht die von ihm selbst in Bezug genommene Vergleichsentschei- 4 V Ay dung falsch angewandt habe. Diese macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin geprüft werden. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil das Beschwerdegericht sich nicht mit dem durch Urkunden belegten Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt hat, daß die Gemeinschuldnerin nicht aus einer Umwandlung der LPG hervorgegangen, sondern unter Übernahme des Vermögens der LPG neu gegründet worden und er nicht deren Mitglied geworden sei. Denn eine solche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096) eröffnet allein keine zusätzliche Instanz (BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; Urt. v. 19. Oktober 1989, III ZR 111/80; NJW 1990, 838, 840; BVerfGE 28, 88, 96; NJW 1982, 1454; NJW 1995, 403), sondern allenfalls die Möglichkeit einer Gegenvorstellung bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (BVerfGE 72, 84, 88; 73, 322, 329; NJW 1995, 403). i 5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel