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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft der in den Grundbüchern von Blatt 0506 und Blatt 0882 Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 5. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs.1, 2 LwVG) nicht erfüllt, insbesondere keine Entscheidung benennt, von der das Beschwerdegericht abgewichen wäre (vgl. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus SS 44, 45 LwVG zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
Kosten17BlattLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 28/92	BESCHLUSS
vom 17. September 1992
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft der in den Grundbüchern von	Blatt	0506	und	Blatt 0882
verzeichneten land- und forstwirtschaftlichen Besitzung
 Beteiligte: 1. Johannes
• • M
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Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,	-
und
2.
Rolf M
Am B
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9
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner ,
Verfahrensbevollmächtigter;
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. September 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1992 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 72.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs. 1, 2 LwVG) nicht erfüllt, insbesondere keine Entscheidung benennt, von der das Beschwerdegericht abgewichen wäre (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff.). Die allein erhobene Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung macht
3
die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Sie wäre nur bei Zulässigkeit des Rechtsmittels von Bedeutung.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus SS 44, 45 LwVG zu verwerfen.
Hagen	Vogt	Wenzel