Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. 2. bei Verneinung der Feststellung zu 1 den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen und zugleich festzustellen, daß die Stätte sich nach bürgerlichem Recht vererbt, Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung war und ist. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Beteiligte zu 1, unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen, daß der im Grundbuch eingetragene landwirtschaftliche Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei und dementsprechend das Grundbuchamt anzuweisen, den Hofvermerk zu löschen. 2. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei im Zusammenhang mit der Verneinung eines Interesses der Beteiligten zu 1 an einer alsbaldigen Feststellung von im einzelnen bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Kammergerichts abgewichen. Soweit sich die Entscheidung mit den Voraussetzungen für den Verlust der Hofeigenschaft befaßt, stellt der angefochtene Beschluß hierzu keine abweichenden Rechtssätze auf.(2) Soweit in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 2. März 1956 RdL 1956, 162 der Rechtssatz aufgestellt worden ist, bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 256 ZPO sei eine weite Auslegung geboten, ist die angefochtene Entscheidung hiervon nicht mit einem anderen Rechtssatz abgewichen. Das Beschwerdegericht hat nicht zu dem Ausdruck gebracht, bei der Prüfung des Feststellungsinteresses sei eine enge Auslegung erforderlich. (4) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerde gericht sei im angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. In der Vergleichsentscheidung wird nämlich die Frage, ob ein Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO nach Eintritt des Erbfalles eingeleitet werden kann, nicht behandelt. Sie befaßt sich vielmehr nur mit der Frage, ob für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages das Feststellungsinteresse auch dann bejaht werden kann, wenn in einem bereits anhängigen Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über die Wirksamkeit des Kaufvertrages nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes noch nicht entschieden worden ist. Januar 1986 bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Kammergerichtes ist darauf hinzuweisen, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß den Rechtssatz, ein alsbaldiges Feststellungsbegehren sei gegeben, wenn die begehrte Feststellung die Klärung maßgeblicher Grundlagen für eine Auseinandersetzung zwischen den Prozeßparteien diene, nicht in Frage gestellt hat. Ob das Beschwerdegericht den abstrakten Rechtssatz auch richtig angewendet hat, ist allein eine Frage der Begründetheit eines zulässigen Rechtsmittels. Sind damit Abweichungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als1 unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF // / BLw 28/85 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft der im Grundbuch von S^BHIHHBBl. als Hof eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung B^Pweg^ in Beteiligte: 1. Elsbeth Emma GJ Hi geb. Sj Straße Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführeri - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H.A. B. straßefft, W 2. Marie Sofie Friederike S Straße R geb. H 3. Manfred Antragsgegnerin, , Straße Antragsgegner, - zu 2. und 3. vertreten durch Rechtsanwalt H. traße^fc 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. k LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1985 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind Kinder der Beteiligten zu 2. Zwischen den Beteiligten sowie zwischen den Beteiligten und dem Ehemann der Beteiligten zu 2 sind notarielle Erbverträge geschlossen worden (3. April 1978 und 14. März 1980), kraft deren der Beteiligte zu 3 Erbe der im Grund- -Y_ 3 buch als Hof eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung sein soll. Für den Fall der Veräußerung des Hofes oder von Teilen der landwirtschaftlichen Besitzung innerhalb von 20 Jahren nach Erwerb des Hofes ist die Zahlung von Ausgleichsbeträgen an die Beteiligte zu 1 vorgesehen. Hinsichtlich ihrer am 14. März 1980 abgegebenen Willenserklärungen hat die Beteiligte zu 1 unter dem 5. April 1983 die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB erklärt, weil sie inzwischen davon Kenntnis erlangt habe, daß es sich bei wesentlichen Teilen der zu dem Hof gehörenden Flächen um Bauland handele. Die Beteiligte zu 1 hat beim Landwirtschaftsgericht beantragt, 1. im Wege eines Feststellungsverfahrens zu entscheiden, ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder am 14. März 1980 vorlag, 2. bei Verneinung der Feststellung zu 1 den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen und zugleich festzustellen, daß die Stätte sich nach bürgerlichem Recht vererbt, 3. festzustellen, ob der Hoferbe wirtschaftsfähig ist. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung war und ist. Der Antrag der Beteiligten zu 1 £ / sei zwar zulässig aber unbegründet. Der Erbvertrag vom 14. März 1980 sei wirksam, ein Anfechtungsgrund bestehe nicht. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Beteiligte zu 1, unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen, daß der im Grundbuch eingetragene landwirtschaftliche Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei und dementsprechend das Grundbuchamt anzuweisen, den Hofvermerk zu löschen. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet. Es fehle nämlich für die Anträge der Beteiligten zu 1 am alsbaldigen Feststellungsinteresse im Sinne von § 11 HöfeVfO. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 ausdrücklich als zulässig angesehen und lediglich für das materielle Begehren der Beschwerdeführerin das Interesse an alsbaldiger Feststellung verneint. 2. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbe-schwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei im Zusammenhang mit der Verneinung eines Interesses der Beteiligten zu 1 an einer alsbaldigen Feststellung von im einzelnen bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Kammergerichts abgewichen. Hierzu ist zu bemerken: (1) In dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1982, V BLw 20/81, AgrarR 1982, 245 werden die Voraussetzungen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht behandelt. Soweit sich die Entscheidung mit den Voraussetzungen für den Verlust der Hofeigenschaft befaßt, stellt der angefochtene Beschluß hierzu keine abweichenden Rechtssätze auf. (2) Soweit in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 2. Februar 1965, RdL 1965, 102 und 14. März 1956 RdL 1956, 162 der Rechtssatz aufgestellt worden ist, bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 256 ZPO sei eine weite Auslegung geboten, ist die angefochtene Entscheidung hiervon nicht mit einem anderen Rechtssatz abgewichen. Das Beschwerdegericht hat nicht zu dem Ausdruck gebracht, bei der Prüfung des Feststellungsinteresses sei eine enge Auslegung erforderlich. (3) In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. November 1971, MDR 1972, 123 ist ausgeführt, das erforderliche Feststellungsinteresse sei regelmäßig gegeben, wenn eine tatsächliche Unsicherheit das behauptete Rechtsverhältnis gefährde. Von diesem abstrakten Rechtssatz ist das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung ebenfalls ausgegangen. Ob es die Gefährdung im konkreten Fall zu Recht oder Unrecht verneint hat, ist allein ein Problem der Begründetheit eines zulässigen Rechtsmittels. (4) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerde gericht sei im angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1983, V ZR 48/82, abgewichen, weil es annehme, die Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft könne noch nach dem Erbfall in einem anderen Verfahren geklärt werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In der Vergleichsentscheidung wird nämlich die Frage, ob ein Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO nach Eintritt des Erbfalles eingeleitet werden kann, nicht behandelt. Sie befaßt sich vielmehr nur mit der Frage, ob für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages das Feststellungsinteresse auch dann bejaht werden kann, wenn in einem bereits anhängigen Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über die Wirksamkeit des Kaufvertrages nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes noch nicht entschieden worden ist. (5) Zu den von der Rechtsbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 15. Januar 1986 bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Kammergerichtes ist darauf hinzuweisen, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß den Rechtssatz, ein alsbaldiges Feststellungsbegehren sei gegeben, wenn die begehrte Feststellung die Klärung maßgeblicher Grundlagen für eine Auseinandersetzung zwischen den Prozeßparteien diene, nicht in Frage gestellt hat. Ob das Beschwerdegericht den abstrakten Rechtssatz auch richtig angewendet hat, ist allein eine Frage der Begründetheit eines zulässigen Rechtsmittels. Sind damit Abweichungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als1 unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden