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BGH

Gericht: BGH

Erstmals 1972 traten zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Erblasser ernste Spannungen auf.Der Erblasser vernichtete ein privatschriftliches Testament, mit dem er die Beteiligte zu 1 zur Hoferbin bestellt hatte. Oktober 1976 verkaufte der Erblasser seine landwirtschaftliche Besitzung an den Beteiligten zu 2 zu dem Preise von 515 000 DM. 591/79) wurde auf Klage der Beteiligten zu 1 die Nichtigkeit des Vertrages als eines Scheingeschäfts festgestellt. Juli 1980 wurde der Pachtvertrag zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1 bis zu dem 31. Über einen von der Beteiligten zu 1 beim Landwirtschaftsgericht gestellten weiteren Antrag, den Pachtvertrag angemessen, mindestens aber bis zu dem 31. Die Entscheidung über eine noch vom Erblasser erhobene Räumungsklage gegen die Beteiligte zu 1 ist vom Amtsgericht Tecklenburg bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Verlängerung des Pachtvertrages ausgesetzt worden. Im vorliegenden Verfahren hat das Landwirtschaftsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 festgestellt, daß die landwirtschaftliche Besitzung mit dem Tod des Erblassers der Beteiligten zu 1 als Hoferbin zu Alleineigentum zugefallen sei. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Landwirtschaftsgericht habe der Beteiligten zu 1 zu Recht ein Hoffolgezeugnis erteilt. Der Erblasser sei an eine formlos getroffene Bestimmung der Beteiligten zu 1 zur Hoferbin gebunden gewesen und habe dementsprechend nicht mehr anderweitig letztwillig verfügen. Die Bestimmung der Beteiligten zu 1 zur Hoferbin sei nicht dadurch in ihrer Wirksamkeit berührt worden, daß der Erblasser nachträglich den Hofvermerk habe löschen lassen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts 1. Das Beschwerdegericht hat die Erteilung eines Hof-folgezeugnisses für die zur Hoferbin bestimmte Beteiligte zu 1 auch nach Löschung des Hofvermerkes für möglich gehalten. Die vom Rechtsbeschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründung angeführten Entscheidungen scheiden insgesamt als Vergleichsentcheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aus, da sie sich mit der Frage, ob nach Löschung des Hofvermerkes noch ein Hoffolgezeugnis - und gegebenenfalls von welchem Gericht - erteilt werden kann, nicht befassen. 2. Soweit das Beschwerdegericht unter Berufung auf BGHZ 12, 286 ff, 305 f eine formlos bindende Vereinbarung über die Hofnachfolge bejaht, wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben habe, daß dieser den Hof übernehmen solle und der Abkömmling sich hierauf eingestellt habe, zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung keine Vergleichsentscheidung auf, die den abstrakten rechtlichen Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts abweichend beantworten. Das Beschwerdegericht hat im Zusammenhang mit der Annahme einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung auch nicht einen vom Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 5.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtformlosLwVGErblasserBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 28/84	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 Beteiligte:
1. Johanne D( Li
 geb. A|
, Ai
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
, Hi
- vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard
 NfBBBfr’StraßefllV/ H
2. Gerhard ASBHft/ iflHBMlStraße
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwälte Jost und Karl-Heinz	SflH^HBBstraße
2
j'
,A
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
I.	Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1984 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 074 000 DM festgesetzt.
II.	Das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Gründe
I.
Die Beteiligten sind Kinder des am PP. SUPP 1982 verstorbenen Gustav aPPHBP (Erblasser) .
Der Erblasser war Eigentümer der im Grundbuch von Lppp^HP (Amtsgericht Tecklenburg) Blatt PP88 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Er hatte zunächst vorgesehen, den Hof auf den Beteiligten zu 2 zu übertragen. Nach schweren Zerwürfnissen mit dem Vater verließ der Beteiligte zu 2 im Jahre 1964 den Hof. Die Beteiligte zu 1 verblieb zeitlebens auf dem Hof. Nach dem Zerwürfnis mit dem Beteiligten zu 2 entschloß sich der Erblasser, die Bewirtschaftung des Hofes der Beteiligten zu 1 zu übertragen. Am 6. Juli 1968 schlossen beide einen Pachtvertrag über die landwirtschaftliche Besitzung für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1978. Erstmals 1972 traten zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Erblasser ernste Spannungen auf. Der Erblasser vernichtete ein privatschriftliches Testament, mit dem er die Beteiligte zu 1 zur Hoferbin bestellt hatte. Am 15. Februar 1975 schloß er mit dem Beteiligten zu 2 einen Hofübergabevertrag, dessen landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung rechtskräftig versagt wurde.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 6. Oktober 1976 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärte der Erblasser, daß seine Besitzung kein Hof mehr sein solle. Gleichzeitig beantragte er, den im Grundbuch eingetragenen Hofvermerk zu löschen. Auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichtes wurde daraufhin der Vermerk am 7. Dezember 1976 gelöscht .

4
Mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1976 verkaufte der Erblasser seine landwirtschaftliche Besitzung an den Beteiligten zu 2 zu dem Preise von 515 000 DM. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Oktober 1980 (14 0. 591/79) wurde auf Klage der Beteiligten zu 1 die Nichtigkeit des Vertrages als eines Scheingeschäfts festgestellt.
Unter dem 21. Januar 1978 errichtete der Erblasser ein Testament und setzte den Beteiligten zu 2 als Alleinerben ein.
Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1980 wurde der Pachtvertrag zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1 bis zu dem 31. Dezember 1981 verlängert.
Über einen von der Beteiligten zu 1 beim Landwirtschaftsgericht gestellten weiteren Antrag, den Pachtvertrag angemessen, mindestens aber bis zu dem 31. Dezember 1982, zu verlängern, ist noch nicht abschließend entschieden.
Gegen die vom Landwirtschaftsgericht ausgesprochene Verlängerung des Pachtvertrages bis zu dem 21. Dezember 1987 haben der Erblasser und der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.
Die Entscheidung über eine noch vom Erblasser erhobene Räumungsklage gegen die Beteiligte zu 1 ist vom Amtsgericht Tecklenburg bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Verlängerung des Pachtvertrages ausgesetzt worden.
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Im vorliegenden Verfahren hat das Landwirtschaftsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 festgestellt, daß die landwirtschaftliche Besitzung mit dem Tod des Erblassers der Beteiligten zu 1 als Hoferbin zu Alleineigentum zugefallen sei. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich Seine Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Landwirtschaftsgericht habe der Beteiligten zu 1 zu Recht ein Hoffolgezeugnis erteilt. Das Testament des Erblassers vom 21. Januar 1978 stehe nicht entgegen, da es nichtig sei. Der Erblasser sei an eine formlos getroffene Bestimmung der Beteiligten zu 1 zur Hoferbin gebunden gewesen und habe dementsprechend nicht mehr anderweitig letztwillig verfügen. können. Die Bestimmung der Beteiligten zu 1 zur Hoferbin sei nicht dadurch in ihrer Wirksamkeit berührt worden, daß der Erblasser nachträglich den Hofvermerk habe löschen lassen. Im übrigen sei der Erblasser nicht berechtigt gewesen, die formlose Hoferbenbestimmung zu widerrufen.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts

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beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht:
1.	Das Beschwerdegericht hat die Erteilung eines Hof-folgezeugnisses für die zur Hoferbin bestimmte Beteiligte zu 1 auch nach Löschung des Hofvermerkes für möglich gehalten. Die vom Rechtsbeschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründung angeführten Entscheidungen scheiden insgesamt als Vergleichsentcheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG aus, da sie sich mit der Frage, ob nach Löschung des Hofvermerkes noch ein Hoffolgezeugnis - und gegebenenfalls von welchem Gericht - erteilt werden kann, nicht befassen.
2.	Soweit das Beschwerdegericht unter Berufung auf BGHZ 12, 286 ff, 305 f eine formlos bindende Vereinbarung über die Hofnachfolge bejaht, wenn der Hofeigentümer durch
 Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben habe, daß dieser den Hof übernehmen solle und der Abkömmling sich hierauf eingestellt habe, zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung keine Vergleichsentscheidung auf, die den abstrakten rechtlichen Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts abweichend beantworten. Die Rechtsbeschwerde macht in Wirklichkeit nur geltend, im vorliegenden Falle habe das Beschwerdegericht zu Unrecht die tatsächliche Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer formlosen Hoferbenbestimmung bejaht. Das reicht aber für die Zulässigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde nicht aus.
Das Beschwerdegericht hat im Zusammenhang mit der Annahme einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung auch nicht einen vom Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 5. Februar 1957, V BLw 37/56, RdL 1957, 96 ff, abweichenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, an die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung seien keine strengen Anforderungen zu stellen, noch müsse die Nichtanerkennung der Bindung zu einem untragbaren Ergebnis führen und das Rechtsempfinden gröblich verletzen.
3. Da Abweichungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG somit nicht dargelegt worden sind, muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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IV.
Aus den obigen Ausführungen folgt im übrigen, daß das Gesuch des Rechtsbeschwerdeführers um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen werden mußte.
Dr. Thumm	Hagen	Linden