Oktober 1983 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Töchter, der Beteiligte zu 1 ist ein Enkel des am BHB 1969 verstorbenen Landwirts Hermann Rflfr (im folgenden: Erblasser) aus HBBBHBBB und dessen Witwe Martha geb. Durch notariellen Vertrag vom dtßßßk 1973 übertrug die Witwe des Erblassers den restlichen Hof (9,2414 ha) nebst zwei Miteigentumsanteilen auf ihren Sohn Hermann, den Vater des Beteiligten zu 1.Der Übernehmer übernahm zugleich die auf dem Hofe ruhenden Verbindlichkeiten und verpflichtete sich, der Witwe des Erblassers ein Altenteil mit einem Jahreswert von 6 400 DM zu gewähren. Mit notariellem Vertrag vom B* 1979 verkaufte der Vater des Beteiligten zu 1 von der in HlBl^HIIH gelegenen Hofstelle, dem Flurstück B3/1> eine Trennfläche von etwa 1 800 qm für 250 000 DM an die HanBBB VB-GmbH (im folgenden: HVA). Oktober 1979 kaufte der Vater des Beteiligten zu 1 das in BaflB, einem Nachbarort von H^BÜHHBl gelegene, 1 968 qm große Flurstück B&/3 Flur# und begann, darauf ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Mit notariellem Vertrag vom 91* VM 1980 übertrug der Bruder den gesamten ihm gehörenden, in gelegenen Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteiligten zu 1.Dieser übernahm die eingetragenen Belastungen, darunter ein Altenteil zugunsten seiner Großmutter, und versprach auch seinem Vater ein Altenteil. Mit der Behauptung, daß sie die vom Beteiligten zu 1 geschuldeten Beträge langfristig angelegt und eine Rendite von mindestens 8 % erzielt hätten, machen sie einen entsprechenden Verzugsschaden geltend. Außerdem vertritt er den Standpunkt, daß ein Hof nicht mehr bestanden habe, als er den Grundbesitz erworben und erst recht, als er die Kaufverträge vom 15. Der Beteiligte zu 1 wendet weiter ein, daß die Beteiligten zu 2 und 3 mit den GrundstücksSchenkungen im Jahre 1972 endgültig vom Hofe abgefunden worden seien. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, daß nach der - näher bezeichneten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO ein einheitlicher Anspruch sei, über den nur einheitlich entschieden werden könne; ein Teilurteil sei unzulässig, wenn die Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen bestehe. Hier stehe nicht fest, wie hoch der Wert der Grundstücke sei, den sich die Beteiligten zu 2 und 3 anrechnen lassen müßten. Auch das Beschwerdegericht hat keinen anderen als den von der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegten RechtsStandpunkt eingenommen. Auf diese Frage könnte der Senat nur eingehen, wenn die Rechtsbeschwerde, was nicht der Fall ist, zulässig wäre. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von BGHZ 31, 151 ff abgewichen, weil der Beteiligte zu 1 den Hof nicht als "Dritter”, sondern als "Vierter” geerbt habe und der Bundesgerichtshof in der Vergleichsentscheidung die Kette nur bis zu dem zweiten Hoferben habe durchlaufen lassen. BGHZ 31, 151 ff hat lediglich ausgesprochen, daß Ausgleichsansprüche nach § 13 Abs.3 Satz 2 HöfeO a.F. nicht mehr entstehen, wenn der Hofübernehmer verstorben ist und alsdann dessen Hoferbe den Hof veräußert; auf eine bestimmte Länge der Veräußererkette stellt die Entscheidung nicht ab. Im übrigen hat das Beschwerdegericht als hier maßgeblichen Erbfall nicht die Übertragung des Hofes vom Erblasser auf dessen Witwe, sondern von dieser auf den Vater des Beteiligten zu 1 angesehen. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, das Beschwerdegericht sei von BGH NJW 1977, 1923 abgewichen, weil es den Beteiligten zu 2 und 3 Ansprüche nach § 13 Abs. 1 HöfeO n.F. zuerkannt habe, obwohl nach der Vergleichsentscheidung für die erbrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften maßgebend blieben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Höfesachen gestorben sei. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist hierin nicht zu sehen, weil sich die Vergleichsentscheidung nur mit der allgemeinen erbrechtlichen Uberleitungsvorschrift des Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der HöfeO, nicht aber mit der - hier einschlägigen - Sondervorschrift des Art. 3 § 5 (betreffend Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO) befaßt. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von BGH NJW 1977, 672 abgewichen, weil es bei seiner Entscheidung über die Abfindungsansprüche den Verkaufserlös berücksichtigt habe, anstatt vom Wert des Nachlasses zu dem Zeitpunkt des Erbfalles auszugehen. Auch damit ist eine Abweichung nicht dargetan, weil die Vergleichsentscheidung und die BeschwerdeentScheidung andere Rechtsvorschriften betreffen. 5. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, daß das Beschwerdegericht von BGHZ 84, 78 (= NJV 1982, 2665) abgewichen sei; denn es habe § 13 HöfeO n.F. angewendet, weil die Besitzung vor dem 1. Nach der Vergleichsentscheidung trete der Verlust der Hofeigenschaft aber nicht nur dann erst mit der Löschung des Hofvermerks ein, wenn eine - weiterhin vorhandene - Hofstelle ihre Eignung zur Bewirtschaftung verliere, sondern auch dann, wenn die Hofstelle ganz wegfalle; die Hofeigenschaft entfalle unabhängig von der Löschung des HofVermerks, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden sei. Da die Vergleichsentscheidung mithin eine andere als die vom Beschwerdegericht beurteilte Rechtsfrage betrifft, liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vor. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei seiner Auslegung des § 4 des Übergabevertrages zwischen der Witwe des Erblassers und ihrem Sohn, dem Vater des Beteiligten zu 1, von mehreren Vergleichsentscheidungen abgewichen. Das Beschwerdegericht hat, was die Rechtsbeschwerde übersieht, seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, daß ein etwaiger Wille der Übergeberin, nach dem sich etwa entstehende Abfindungsergänzungsansprüche der Beteiligten zu 2 und 3 nur nach deren Pflichtteilsquote bemessen sollten, in dem Wortlaut des Übergabevertrages vom 14. Das Beschwerdegericht hat vielmehr den Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 als geführt angesehen.
BUNDESGERICHTSHOF bl» 28/81 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Ansprüche auf Ergänzung der Abfindung nach $ 13 HöfeO Beteiligte: 1. Hermann HIHI, geb. am H. HHHH 1956, BRRRstraße R, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. 2. Adele HoR geb. RH, Rol 3. Martha geb. , Bai Antragstellerinnen und Rechtsbeschwerdegegnerinnen , - vertreten durch Rechtsanwalt Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 1983 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 456 554,94 DM festgesetzt. G r ü nde I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Töchter, der Beteiligte zu 1 ist ein Enkel des am BHB 1969 verstorbenen Landwirts Hermann Rflfr (im folgenden: Erblasser) aus HBBBHBBB und dessen Witwe Martha geb. SflBBBI. Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von HBHHHHHB Blatt 895 (jetzt Blatt 1765) verzeichneten Hofes, der zur Zeit des Erbfalls etwa 11 ha umfaßte und einen Einheitswert von 18 100 DM hatte. In einem privatschriftlichen r Testament vom 6. Juni 1954 hatten sich der Erblasser und seine Ehefrau gegenseitig zu Erben eingesetzt. Das Landwirt schaftsgericht genehmigte diese letztwillige Verfügung durch Beschluß vom 9* 1971. Der Witwe des Erb- lassers wurde entsprechend dem Testament ein Hoffolgezeugnis ausgestellt, und sie wurde als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 11. Februar 1972 schloß sie mit den Beteiligten zu 2 und 3 Grundstücksschenkungsverträge, mit denen sie der Beteiligten zu 2 zwei Grundstücke von 1 739 qm und 14 802 qm sowie der Beteiligten zu 3 zwei Grundstücke von 519 qm und 6 122 qm Größe übertrug. Den Wert der Grundstücke gaben die Vertragsparteien mit 23 000 DM und 7 500 DM an. Am 29. Mai 1972 wurden die Beteiligten zu 2 und 3 als neue Eigentümerinnen in das Grundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom dtßßßk 1973 übertrug die Witwe des Erblassers den restlichen Hof (9,2414 ha) nebst zwei Miteigentumsanteilen auf ihren Sohn Hermann, den Vater des Beteiligten zu 1. Der Übernehmer übernahm zugleich die auf dem Hofe ruhenden Verbindlichkeiten und verpflichtete sich, der Witwe des Erblassers ein Altenteil mit einem Jahreswert von 6 400 DM zu gewähren. Insoweit sollten ihr als Taschengeld Mieteinnahmen zustehen, die damals 300 DM monatlich betrugen. In § 4 des Vertrages ist bestimmt: "Seinen Schwestern ..." (Beteiligte zu 2 und 3) "braucht der Übernehmer Abfindungsbeträge nicht mehr zu zahlen. Diese sind durch die Grundstücksschenkungsverträge ... gegen den übertragenen Grundbesitz vollständig abgefunden. Sie können T' - *r keinerlei Ansprüche mehr gegen den übertragenen Grundbesitz stellen. Der Verkehrswert der an Frau EflBR (Beteiligte zu 3) bereits übertragenen Flurstücke wird seitens der Beteiligten mit etwa 70.000 DM, der an Frau HoB (Beteiligte zu 2) übertragenen Flurstücke mit etwa 120.000 DM angegeben.w Nachdem das Landwirtschaftsgericht den Vertrag genehmigt hatte, wurde der Vater des Beteiligten zu 1 am 4. Februar 1974 als neuer Eigentümer eingetragen. Bald darauf gab er den landwirtschaftlichen Betrieb auf und verpachtete die zu dem Hof gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit notariellem Vertrag vom B* 1979 verkaufte der Vater des Beteiligten zu 1 von der in HlBl^HIIH gelegenen Hofstelle, dem Flurstück B3/1> eine Trennfläche von etwa 1 800 qm für 250 000 DM an die HanBBB VB-GmbH (im folgenden: HVA). Zugunsten der HVA wurde eine AuflassungsVormerkung eingetragen; zur Umschreibung des Eigentums kam es jedoch nicht. Am 3* Oktober 1979 wurde der Hofvermerk im Grundbuch auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts gelöscht, weil der Wirtschaftswert inzwischen auf 8 220 IM abgesunken war. Am 31. Oktober 1979 kaufte der Vater des Beteiligten zu 1 das in BaflB, einem Nachbarort von H^BÜHHBl gelegene, 1 968 qm große Flurstück B&/3 Flur# und begann, darauf ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Am 4P« BVB 1980 wurde er als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Beteiligten zu 2 und 3? die von dem Abschluß des Kaufvertrages mit der HVA gehört hatten, verlangten von ihrem Bruder im Dezember 1979 vergeblich Auskunft über dieses Geschäft. Mit notariellem Vertrag vom 91* VM 1980 übertrug der Bruder den gesamten ihm gehörenden, in gelegenen Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteiligten zu 1. Dieser übernahm die eingetragenen Belastungen, darunter ein Altenteil zugunsten seiner Großmutter, und versprach auch seinem Vater ein Altenteil. Am 9.M 1980 wurde er als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Bereits am 1980 hatte der Beteiligte zu 1 mit der HVA und der Grundstücksgesellschaft der Volksbank m.b.H. zwei Kaufverträge geschlossen, durch die er die Hofstelle nunmehr insgesamt, wenn auch in zwei Trennstücken von 2 617 qm und 1 422 qm, für insgesamt 720 000 DM lastenfrei (mit Ausnahme von Bohr- und Schürfrechten) und unter Löschung der AuflassungsVormerkung zugunsten der HVA verkaufte. Die Erwerber wurden anP 9P-Ml 1981 als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am 9. Mfc 1980 war dem Beteiligten zu 1 der Bauplatz in BaflBi zu Eigentum übertragen worden; dieser stellte das darauf in Bau befindliche Mehrfamilienhaus fertig und bestellte seinem Vater und seiner Großmutter Altenteilsrechte an diesem Grundstück. Wegen der Veräußerung der Hofstelle machen die Beteiligten zu 2 und 3 Abfindungsergänzungsansprüche gemäß §13 HöfeO geltend. Sie verlangen Je ein Drittel des er- r zielten Erlöses (720 000 DM), mithin je 240 000 DM. Im Hinblick auf die ihnen geschenkten Grundstücke will sich die Beteiligte zu 2 hierauf einen Betrag von 16 644,90 DM (60,77 % von 27 390 DM) und die Beteiligte zu 3 einen Betrag von 6 800,16 DM (60,77 % von 11 190 DM) anrechnen lassen. Mit der Behauptung, daß sie die vom Beteiligten zu 1 geschuldeten Beträge langfristig angelegt und eine Rendite von mindestens 8 % erzielt hätten, machen sie einen entsprechenden Verzugsschaden geltend. Der Beteiligte zu 1 hält die Voraussetzungen eines Abfindungsergänzungsanspruchs schon deswegen für nicht gegeben, weil er nicht dritter, sondern vierter Erbe sei. Außerdem vertritt er den Standpunkt, daß ein Hof nicht mehr bestanden habe, als er den Grundbesitz erworben und erst recht, als er die Kaufverträge vom 15. April 1980 geschlossen habe. Im übrigen verweist er darauf, daß er in Baven ein Ersatzgrundstück erworben und dafür einschließlich der Baukosten 629 384,89 DM aufgewendet habe. Der Beteiligte zu 1 wendet weiter ein, daß die Beteiligten zu 2 und 3 mit den GrundstücksSchenkungen im Jahre 1972 endgültig vom Hofe abgefunden worden seien. Er behauptet weiter, daß der ihnen geschenkte Grundbesitz seinerzeit tatsächlich mindestens 120 000 DM und 70 000 DM wert gewesen sei. Deshalb, so meint er, müßten sich die Beteiligten zu 2 und 3 die Vorempfänge in weit höherem Maße als tatsächlich geschehen anrechnen lassen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Abfindungsergänzungsansprüche der Beteiligten zu 2 und 3 abgewiesen. T' ’ Das Oberlandesgericht hat durch "Zwischen- und TeilbeSchluß" die Ansprüche der Beteiligten zu 2 und 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beteiligten zu 1 verurteilt, an die Beteiligten zu 2 und 3 je 50 000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 9. Juni 1982 zu zahlen. Die Entscheidung über die weitergehenden Ansprüche und über die Kosten des Verfahrens hat es Vorbehalten. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Wiederherstellung des landwirtschaftsgerichtlichen Beschlusses erstrebt. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der // angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefoch-tene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f sowie den zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1983, V BLw 18/83). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht: 1. Die Rechtsbeschwerde meint, daß nach der - näher bezeichneten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO ein einheitlicher Anspruch sei, über den nur einheitlich entschieden werden könne; ein Teilurteil sei unzulässig, wenn die Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen bestehe. Hier stehe nicht fest, wie hoch der Wert der Grundstücke sei, den sich die Beteiligten zu 2 und 3 anrechnen lassen müßten. Nach inzwischen eingezogenen Erkundigungen betrage der Verkehrswert der der Beteiligten zu 2 geschenkten Grundstücke 652 740 DM und der Wert der der Beteiligten zu 3 geschenkten Grundstücke 243 940 DM (Beweis: Sachverständigengutachten) . Mit diesen Ausführungen ist eine entscheidungserhebliche Abweichung in einer Rechtsfrage nicht dargetan. Auch das Beschwerdegericht hat keinen anderen als den von der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegten RechtsStandpunkt eingenommen. Es hat lediglich aus tatsächlichen Gründen festgestellt, daß für die Beteiligten zu 2 und 3 Abfindungsergänzungsansprüche in Höhe von mindestens je 50 000 DM r • bestünden. Ob diese Feststellung verfahrensrechtlich fehlerfrei zustande gekommen ist, was der Beteiligte zu 1 nunmehr mit neuem Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz in Frage stellt, wäre nur eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, nicht aber seiner Zulässigkeit. Auf diese Frage könnte der Senat nur eingehen, wenn die Rechtsbeschwerde, was nicht der Fall ist, zulässig wäre. 2. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von BGHZ 31, 151 ff abgewichen, weil der Beteiligte zu 1 den Hof nicht als "Dritter”, sondern als "Vierter” geerbt habe und der Bundesgerichtshof in der Vergleichsentscheidung die Kette nur bis zu dem zweiten Hoferben habe durchlaufen lassen. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist damit nicht dargetan. BGHZ 31, 151 ff hat lediglich ausgesprochen, daß Ausgleichsansprüche nach § 13 Abs. 3 Satz 2 HöfeO a.F. nicht mehr entstehen, wenn der Hofübernehmer verstorben ist und alsdann dessen Hoferbe den Hof veräußert; auf eine bestimmte Länge der Veräußererkette stellt die Entscheidung nicht ab. Im übrigen hat das Beschwerdegericht als hier maßgeblichen Erbfall nicht die Übertragung des Hofes vom Erblasser auf dessen Witwe, sondern von dieser auf den Vater des Beteiligten zu 1 angesehen. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her ist der Beteiligte zu 1 in der Tat nicht "Vierter*1, sondern "Zweiter". 3. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, das Beschwerdegericht sei von BGH NJW 1977, 1923 abgewichen, weil es den Beteiligten zu 2 und 3 Ansprüche nach § 13 Abs. 1 HöfeO n.F. zuerkannt habe, obwohl nach der Vergleichsentscheidung für die erbrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften maßgebend blieben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Höfesachen gestorben sei. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist hierin nicht zu sehen, weil sich die Vergleichsentscheidung nur mit der allgemeinen erbrechtlichen Uberleitungsvorschrift des Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der HöfeO, nicht aber mit der - hier einschlägigen - Sondervorschrift des Art. 3 § 5 (betreffend Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO) befaßt. Die Vergleichsentscheidung betrifft mithin eine andere als die vom Beschwerdegericht entschiedene Rechtsfrage. 4. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von BGH NJW 1977, 672 abgewichen, weil es bei seiner Entscheidung über die Abfindungsansprüche den Verkaufserlös berücksichtigt habe, anstatt vom Wert des Nachlasses zu dem Zeitpunkt des Erbfalles auszugehen. Auch damit ist eine Abweichung nicht dargetan, weil die Vergleichsentscheidung und die BeschwerdeentScheidung andere Rechtsvorschriften betreffen. Der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. November 1976, V BLw 2/76, NJW 1977, 672 ist zu § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. ergangen. Die Beschwerdeentscheidung betrifft dagegen § 13 HöfeO n.F. Im Gegensatz zur früheren Fassung der Höfeordnung geht §13 HöfeO n.F. ausdrücklich von dem Veräußerungserlös aus (vgl. auch Faßbender in Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO § 13 Rdn. 35, 36). 11 5. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, daß das Beschwerdegericht von BGHZ 84, 78 (= NJV 1982, 2665) abgewichen sei; denn es habe § 13 HöfeO n.F. angewendet, weil die Besitzung vor dem 1. Juli 1976 ihre Hofeigenschaft nicht verloren habe. Nach der Vergleichsentscheidung trete der Verlust der Hofeigenschaft aber nicht nur dann erst mit der Löschung des Hofvermerks ein, wenn eine - weiterhin vorhandene - Hofstelle ihre Eignung zur Bewirtschaftung verliere, sondern auch dann, wenn die Hofstelle ganz wegfalle; die Hofeigenschaft entfalle unabhängig von der Löschung des HofVermerks, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden sei. Die Rechtsbeschwerde verweist darauf, daß im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Grundstücksveräußerung (5. Oktober 1981) kein Hof mehr vorhanden gewesen sei, und hält daher Ansprüche aus § 13 HöfeO aufgrund der Rechtsansicht der Vergleichsentscheidung für ausgeschlossen. Auch damit ist eine Abweichung nicht dargetan. Die Vergleichsentscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine landwirtschaftliche Besitzung ihre Hofeigenschaft nach § 1 Abs. 3 HöfeO n.F. verliert. Die Beschwerdeentscheidung behandelt dagegen - in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 9 Satz 3 HöfeO n.F. - die (andere) Frage, ob die Besitzung jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls (4. Februar 1974) ein Hof gewesen ist. Diese Frage beantwortet sich nach § 1 HöfeO a.F. in Verbindung mit Art. 3 § 1 Abs. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zur HöfeO. Da die Vergleichsentscheidung mithin eine andere als die vom Beschwerdegericht beurteilte Rechtsfrage betrifft, liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vor. 'f 6. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei seiner Auslegung des § 4 des Übergabevertrages zwischen der Witwe des Erblassers und ihrem Sohn, dem Vater des Beteiligten zu 1, von mehreren Vergleichsentscheidungen abgewichen. Nach BGHZ 38, 110, 113 sei die Einsetzung auf den Pflichtteil auch im Rahmen eines Übergabeverträges zulässig. Nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Band 65, 166, 174 sei auch eine stillschweigende Ausschließung möglich; der Ausschließungswille müsse freilich unzweideutig zu dem Ausdruck kommen. Die Rechtsbeschwerde verweist insoweit auch auf die Entscheidungen BGHZ 28, 194, OLG Oldenburg RdL 1978, 25 und KG OLGE 42, 128. Das Beschwerdegericht hat, was die Rechtsbeschwerde übersieht, seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, daß ein etwaiger Wille der Übergeberin, nach dem sich etwa entstehende Abfindungsergänzungsansprüche der Beteiligten zu 2 und 3 nur nach deren Pflichtteilsquote bemessen sollten, in dem Wortlaut des Übergabevertrages vom 14. August 1973, insbesondere in dessen § 4, keinen Niederschlag gefunden hätten. Es hat sodann seine Vertragsauslegung mit weiteren Erwägungen abgestützt. Lediglich ergänzend hat es ausgeführt, der Übergeberin habe auch die Befugnis gefehlt, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne Mitwirkung der Berechtigten deren Ansprüche zu beschränken. Selbst wenn das Beschwerdegericht insoweit von den angeführten Vergleichsentscheidungen abgewichen sein sollte, würde die Beschwerdeentscheidung nicht auf dieser Abweichung beruhen, weil das vom Beschwerdegericht gewonnene Auslegungsergebnis von beiden RechtsStandpunkten aus dasselbe geblieben wäre. Eine entscheidungserhebliche Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist somit nicht gegeben. 7. Die Rechtsbeschwerde sieht in der Zuerkennung des Zinsanspruchs eine Abweichung des Beschwerdegerichts von BGHZ 62, 103$ 108. In der Vergleichsentscheidung habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß auch bei der abstrakten Schadensberechnung der Geschädigte solche konkreten Umstände darlegen und beweisen müsse, von denen die Schadens berechnung abhänge. Die Beteiligten zu 2 und 3 hätten deshalb, so meint die Rechtsbeschwerde, konkret darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sei, daß sie die Beträge ihrer Abfindungsergänzung tatsächlich in dem geltend gemachten Umfang gewinnbringend angelegt hätten. Auch damit ist eine Abweichung nicht dargetan. BGHZ 62, 103» 108 behandelt die Voraussetzungen für die abstrakte Schadensberechnung einer Geschäftsbank, die mehrere Geschäftsarten betreibt. Hierum geht es in der Beschwerdeentscheidung nicht. Das Beschwerdegericht hat vielmehr den Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 als geführt angesehen. Einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz hat es damit weder unmittelbar noch mittelbar aufgestellt. 8. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden