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BGH

Gericht: BGH

Auf entsprechende Klage des Antragstellers war das Verfahren zunächst bei dem Landgericht anhängig, das es mit Beschluß vom 12. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 24.457,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise, festzustellen, daß die Kaufverträge vom 15. 1. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers ist der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes berufen (§ 2 Abs. 1 LwVG), weil in zweiter Instanz das Oberlandesgericht als Landwirtschaftssenat entschieden hat. Entgegen seiner in der Rechtsmittelbegründung vertretenen Auffassung kann sie nicht als Revision angesehen und im zivilprozessualen Verfahren weiter darüber entschieden werden. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß es sich beim vorliegenden Verfahren zweifelsfrei nicht um eine Landwirtschaftssache handle (§ 1 LwVG) und das Landgericht die Sache zu Unrecht unter Hinweis auf § 1 Nr. 2 LwVG an das Landwirtschaftsgericht verwiesen habe. Es hat offengelassen, ob das Landwirtschaftsgericht an den - ersichtlich auch ohne Anhörung der Beteiligten ergangenen - Verweisungsbeschluß des Landgerichts gebunden gewesen wäre, hat sich aber an der Prüfung der Zuständigkeit nach § 23 Abs. 2 LwVG gehindert gesehen, weil die Beteiligten die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts weder in erster noch in zweiter Instanz gerügt hatten. Diese Feststellung stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts nach dem sog. Zu Recht hat es aber auch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - weiter im Beschwerdeverfahren (§ 22 LwVG, § 9 LwVG) durch Beschluß entschieden. Zwar führt der Grundsatz der Meistbegünstigung nicht dazu, daß das Rechtsmittelgericht auf dem von der Vorinstanz eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müßte, sondern es hat das Verfahren so zu betreiben, wie dies bei richtiger Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geboten gewesen wäre (vgl. Sowohl dem Landwirtschaftsgericht als auch dem Oberlandesgericht stand aber nur das Beschlußverfahren (§§ 9 f LwVG) zur Verfügung, denn die Zivilprozeßordnung findet nur in den Landwirtschaftssachen nach § 1 Nr. 1 a LwVG Anwendung (§ 48 Abs. 1 LwVG), wie der Beschwerdeführer vor dem Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat. Stand die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für das Beschwerdegericht fest (§ 23 Abs.2 LwVG), so konnte es diese Frage nicht mehr ins Spiel bringen und Dem Beschwerdegericht blieb vielmehr keine andere Wahl, als sich hinsichtlich des Verfahrens an die Regelung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§§ 9, 48 LwVG) zu halten. Dezember 1991, aaO) kann keine Rede davon sein, daß es "als ordentlicher Zivilsenat" zuständig war, wie der Beschwerdeführer meint. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, daß auch der Senat das Rechtsmittel des Antragstellers nur als Rechtsbeschwerde nach §§ 24 ff LwVG behandeln kann. Daß der Beschwerdeführer nunmehr auf die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach dem LwVG verwiesen ist, erscheint auch nicht unbillig. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Sie liegen aber entgegen der vom Beschwerdeführer hilfsweise vertretenen Auffassung nicht vor. Er zitiert in seiner "Revisionsbegründung" zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und nimmt hierauf im Rahmen seiner Ausführungen zur angeblichen Abweichung Bezug, bleibt aber jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage der angefochtene Beschluß in Abweichung von den angezogenen Entscheidungen verschieden beantwortet haben soll. In Wahrheit meint der Beschwerdeführer, das Beschwerdegericht habe die bezeichneten Entscheidungen nicht beachtet (ob dies zutrifft, hat der Senat nicht zu prüfen) und damit in der Sache falsch entschieden. Unter III 2 ist bereits ausgeführt, daß das Beschwerdegericht zu prozessualen Fragen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen ist.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
ZuständigkeitLwVGBeschwerdegerichtBeschwerdeführerRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 27/96	BESCHLUSS
vom 7. November 1996
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Schadensersatz und Feststellung
 Beteiligte:
1. Fritz
 Istraße
t
Antragsteller und Rechts beschwerdeführer,
 Verfahrensbevollmächtigte:
2. Stadtwerke	GmbH, BHMBBstraße|^, L|
vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang S| und Klaus
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 und Partner,
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f
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm, ergangen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Mai 1996, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 208.605,10 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller veräußerte mit notariellen Verträgen vom 15. August 1990 und vom 18. Dezember 1991 der Antragsgegnerin insgesamt 44.421 qm Grünland, die diese als Tauschobjekte zur Trinkwassergewinnung benötigte. Es handelte sich um Milcherzeugungsflächen, denen Milchreferenzmengen zugeteilt waren, die aber nach ausdrücklicher Rege-
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lung in den genannten Verträgen nicht mitverkauft sein, sondern beim Verkäufer verbleiben sollten. Mit Verträgen vom 30. November 1992 und vom 5. August 1993 veräußerte die Antragsgegnerin die erworbenen Grundstücke im Rahmen von Tauschverträgen weiter an andere Landwirte.
Nachdem Streit über die Frage entstanden war, wem die Referenzmengen zustünden, stellte der Direktor der Landwirtschaf tskammer Westfalen-Lippe mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. März 1994 fest, daß die Referenzmengen aufgrund des Kaufvertrages vom 15. August 1990 auf die Antragsgegnerin übergegangen seien.
Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie nicht dafür gesorgt habe, daß ihm die Referenzmengen erhalten blieben; jedenfalls aber müsse sie Zuschläge zu den vereinbarten Kaufpreisen zahlen. Hilfsweise hält er die Kaufverträge für nichtig.
Auf entsprechende Klage des Antragstellers war das Verfahren zunächst bei dem Landgericht anhängig, das es mit Beschluß vom 12. Juli 1994 an das Landwirtschaftsgericht verwiesen hat. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 24.457,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise, festzustellen, daß die Kaufverträge vom 15. August 1990 und vom 18. Dezember 1991 nichtig sind.
Das Landwirtschaftsgericht hat "die Klage" durch Urteil abgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde
 hat der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, die dieser in erster Linie als Revision behandelt haben möchte.
II.
1.	Zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers ist der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes berufen (§ 2 Abs. 1 LwVG), weil in zweiter Instanz das Oberlandesgericht als Landwirtschaftssenat entschieden hat. Es geht insoweit nur um die funktionelle Zuständigkeit, die allein und zwingend daran anknüpft, welches Gericht die an-gefochtene Entscheidung getroffen hat (vgl. auch Senatsurt. v. 13. Dezember 1991, LwZR 2/91, BGHR LwVG § 2, Landgerichtsurteil 1).
2.	Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel bei Einlegung ausdrücklich als Rechtsbeschwerde bezeichnet. Es ist auch als solche zu behandeln. Entgegen seiner in der Rechtsmittelbegründung vertretenen Auffassung kann sie nicht als Revision angesehen und im zivilprozessualen Verfahren weiter darüber entschieden werden.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß es sich beim vorliegenden Verfahren zweifelsfrei nicht um eine Landwirtschaftssache handle (§ 1 LwVG) und das Landgericht die Sache zu Unrecht unter Hinweis auf § 1 Nr. 2 LwVG an das Landwirtschaftsgericht verwiesen habe. Es hat offengelassen, ob das Landwirtschaftsgericht an den - ersichtlich
 auch ohne Anhörung der Beteiligten ergangenen - Verweisungsbeschluß des Landgerichts gebunden gewesen wäre, hat sich aber an der Prüfung der Zuständigkeit nach § 23 Abs. 2 LwVG gehindert gesehen, weil die Beteiligten die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts weder in erster noch in zweiter Instanz gerügt hatten. Diese Feststellung stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Von Amts wegen wird im Beschwerdeverfahren die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht geprüft.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip für zulässig gehalten.
Zu Recht hat es aber auch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - weiter im Beschwerdeverfahren (§ 22 LwVG, § 9 LwVG) durch Beschluß entschieden. Zwar führt der Grundsatz der Meistbegünstigung nicht dazu, daß das Rechtsmittelgericht auf dem von der Vorinstanz eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müßte, sondern es hat das Verfahren so zu betreiben, wie dies bei richtiger Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geboten gewesen wäre (vgl. BGHZ 115, 162, 165). Sowohl dem Landwirtschaftsgericht als auch dem Oberlandesgericht stand aber nur das Beschlußverfahren (§§ 9 f LwVG) zur Verfügung, denn die Zivilprozeßordnung findet nur in den Landwirtschaftssachen nach § 1 Nr. 1 a LwVG Anwendung (§ 48 Abs. 1 LwVG), wie der Beschwerdeführer vor dem Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat. Eine Landpachtsache liegt aber nicht vor. Stand die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für das Beschwerdegericht fest (§ 23 Abs. 2 LwVG), so konnte es diese Frage nicht mehr ins Spiel bringen und
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im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung durch Urteil entscheiden. Dem Beschwerdegericht blieb vielmehr keine andere Wahl, als sich hinsichtlich des Verfahrens an die Regelung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§§ 9, 48 LwVG) zu halten. Schon aus Gründen seiner funktionalen Zuständigkeit als Landwirtschaftssenat (vgl. Senatsurt. v. 13. Dezember 1991, aaO) kann keine Rede davon sein, daß es "als ordentlicher Zivilsenat" zuständig war, wie der Beschwerdeführer meint.
Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, daß auch der Senat das Rechtsmittel des Antragstellers nur als Rechtsbeschwerde nach §§ 24 ff LwVG behandeln kann. Es geht in dieser Instanz auch gar nicht mehr um die Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes. Das Beschwerdegericht hat vielmehr im richtigen Verfahren und in der richtigen Form (Beschluß) entschieden. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere den Inhalt des Senatsurteils vom 13. Dezember 1991 (aaO = WM 1992, 841 ff). In dieser Entscheidung ging es um einen ganz anderen Fall, nämlich allein darum, daß auf Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts in einer Landwirtschaftssache nicht der Landwirtschaftssenat, sondern der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts entscheiden durfte.
Daß der Beschwerdeführer nunmehr auf die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach dem LwVG verwiesen ist, erscheint auch nicht unbillig. Er war anwaltschaftlich vertreten und hatte stets die Möglichkeit, die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses in Frage zu stellen (BGHZ 28, 349, 350 f; 71, 69), wobei offenbleiben
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kann, ob er den Abgabebeschluß auch hätte formell mit der Beschwerde anfechten können (vgl. zu dem Streitstand Barn-stedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 12 Rdn. 38-46). Hätte er die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gerügt, wäre dessen Zuständigkeit notfalls auch im zweiten Rechtszug in vollem Umfang überprüft worden (vgl. § 23 Abs. 2 LwVG).
3.	Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Sie liegen aber entgegen der vom Beschwerdeführer hilfsweise vertretenen Auffassung nicht vor. Er zitiert in seiner "Revisionsbegründung" zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und nimmt hierauf im Rahmen seiner Ausführungen zur angeblichen Abweichung Bezug, bleibt aber jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage der angefochtene Beschluß in Abweichung von den angezogenen Entscheidungen verschieden beantwortet haben soll. Damit sind die in BGHZ 89, 149, 151 vom Senat näher umschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben.
In Wahrheit meint der Beschwerdeführer, das Beschwerdegericht habe die bezeichneten Entscheidungen nicht beachtet (ob dies zutrifft, hat der Senat nicht zu prüfen) und damit in der Sache falsch entschieden. Die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt aber noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Diese dient als Abweichungsbeschwerde der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung (vgl.
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A
Senatsbeschl. v. 1. Juli 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,
327, 328). Dies ist aber nicht der Fall.
Unter III 2 ist bereits ausgeführt, daß das Beschwerdegericht zu prozessualen Fragen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen ist. In sachlicher Hinsicht verneint es Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit, weil es dem Kaufvertrag keine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf Verschaffung einer Milchreferenzmenge entnehmen kann. Eine etwaige Nebenpflicht der Antragsgegnerin zur Erhaltung der Referenzmenge unterstellt es, verneint aber in einzelfallbezogener Würdigung ein Verschulden der Antragsgegnerin. Dabei stellt es keine Rechtssätze auf, die im Gegensatz zu Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 31. Oktober 1967,
VI ZR 31/66 (VersR 1968, 148), vom 17. Dezember 1969,
VIII ZR 10/68 (NJW 1970, 463, 464) oder vom 18. April 1974, KZR 6/73 (NJW 1974, 1903) oder von BGHZ 74, 281 stehen.
Soweit es einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ablehnt, hebt es auf die Zumutbarkeit für die Antragsgegnerin ab, die es einzelfallbezogen verneint. Im Rahmen seiner in diesem Zusammenhang auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer habe eine Verkehrswerterhöhung der Grundstücke mit Blick auf die Referenzmenge nicht bewiesen, wird kein Rechtssatz aufgestellt, der der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 115, 162, 167; 118, 351, 354; Urt. v. 29. Januar 1993, V ZR 160/91, NJW RR 1993,
626, 628) widerspricht. Schließlich ist es bei der Prüfung
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des Feststellungshilfsantrags nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 13, 179, 183) abgewichen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel