Der Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Ausgenommen ist eine Teilfläche aus Flur 6 Flurstück Nr. 63 in einer Größe von etwa 800 qm, auf der ein Einfamilienhaus steht, das der Beteiligte zu 1 mit seiner Ehefrau seit Jahren bewohnt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrdstVG seien in verfassungskonformer Auslegung auf das Ziel ausgerichtet, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwenden, nicht aber den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt: (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgericht abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts beantwortet hat (BGHZ 89, 149, 151). Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Das Beschwerdegericht hat einen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt. RdL 1985, 323 und RdL 1993, 20) befaßt und im einzelnen ausgeführt, warum der von ihm zu entscheidende Fall mit den vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fällen, vorallem dem des Beschlusses vom 29. Es verweist dazu unter anderem auf die im vorliegenden Fall gegebene Besonderheit, daß im Obergeschoß des Wirtschaftsgebäudes eine etwa 120 qm große ungenutzte AlflHHHHPwohnung zur Verfügung steht, und sieht aus diesem Grunde auch keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dagegen führt es ausdrücklich aus, es sehe selbst in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Sachver-halt eine unwirtschaftliche Aufteilung und Verkleinerung der Hofstelle. Dem angefochtenen Beschluß liegt daher weder ausdrücklich noch mittelbar die Aufstellung eines Rechtssatzes zu der Rechtsfrage zugrunde, ob die Zurückhaltung eines als Al^HNHMhaus erstellten Gebäudes als dessen unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufhebung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG anzusehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 27/93 BESCHLUSS vom 21. Januar 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines HofÜberlassungsvertrages Beteiligte: 1. Claus Daniel Vj 2. Max M Mal Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Notar 3. Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes SchflH^fc-HoflMfe, Düt Weg flP, Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und in M Dr. 4. Annegret V| 5. Dirk VA geb. B 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-Sachen, hat am 21. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren beträgt 446.400 DM. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 überließ durch notariellen Vertrag vom 17. Dezember 1991 seinem Sohn, dem Beteiligten zu 2, einen im Grundbuch von Be4Hp eingetragenen landwirt- 3 schaftlichen Betrieb mit einer Größe von etwa 90 ha. Ausgenommen ist eine Teilfläche aus Flur 6 Flurstück Nr. 63 in einer Größe von etwa 800 qm, auf der ein Einfamilienhaus steht, das der Beteiligte zu 1 mit seiner Ehefrau seit Jahren bewohnt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Oberlassungsvertrag genehmigt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3, deren Zurückweisung die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen . II. Das Beschwerdegericht beurteilt die Genehmigungsfähig-keit des Übergabevertrages nach § 17 Abs. 3, § 16 Abs. I HöfeO, hält eine Pflicht zur Genehmigung (§ 8 Nr. 2 GrdstVG) nicht für gegeben und sieht auch die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG nicht als erfüllt an. Von der älteren Rechtsprechung, die in der Zurückbehaltung von Hofgrundstücken generell eine unwirtschaftliche Maßnahme gesehen habe, könne nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ausgegangen werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrdstVG seien in verfassungskonformer Auslegung auf das Ziel ausgerichtet, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwenden, nicht aber den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken. Die Herausnahme des Hausgrundstücks widerspreche im vorliegenden Fall weder unternommenen oder beabsichtigten Maßnah- 4 men zur Verbesserung der Agrarstruktur noch bedeute sie eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung des Hofgrundstücks . III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt: (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgericht abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts beantwortet hat (BGHZ 89, 149, 151). Ein Rechtsbeschwerdeführer vermag die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht damit darzutun, daß er geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLW 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 1987 (RdL 1987, 294 ff) abgewichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat einen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat sich vielmehr ausdrücklich mit dieser Entscheidung (wie auch anderen Entscheidungen desselben Gerichts, vgl. RdL 1985, 323 und RdL 1993, 20) befaßt und im einzelnen ausgeführt, warum der von ihm zu entscheidende Fall mit den vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fällen, vorallem dem des Beschlusses vom 29. September 1987, nicht vergleichbar sei. Es verweist dazu unter anderem auf die im vorliegenden Fall gegebene Besonderheit, daß im Obergeschoß des Wirtschaftsgebäudes eine etwa 120 qm große ungenutzte AlflHHHHPwohnung zur Verfügung steht, und sieht aus diesem Grunde auch keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Es hat auch nicht festgestellt, daß das Einfamilienhaus, um das es im vorliegenden Fall geht, als AlflBIBiMhaus erstellt worden ist. Dagegen führt es ausdrücklich aus, es sehe selbst in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Sachver-halt eine unwirtschaftliche Aufteilung und Verkleinerung der Hofstelle. Dem angefochtenen Beschluß liegt daher weder ausdrücklich noch mittelbar die Aufstellung eines Rechtssatzes zu der Rechtsfrage zugrunde, ob die Zurückhaltung eines als Al^HNHMhaus erstellten Gebäudes als dessen unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufhebung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG anzusehen ist. Es hat insbesondere den in der Vergleichsentscheidung hervorgehobenen von dem jeweiligen konkreten Wohnbedarf unabhängigen Funktionszusam 6 - menhang zwischen Hof und Al^HHHBhaus nicht in Frage stellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§44, 45 LwVG. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 42 Abs. 2 LwVG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 20 HöfeVfO und § 19 Abs. 4 KostO. Hagen Vogt Wenzel