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BGH · 2 Ww 6/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 Ww 6/07

Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Oktober 2007 (zwei Entscheidungen zu Anhörungsrügen), sämtlich unter dem Aktenzeichen 2 Ww 6/07 ergangenen, werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil das Gesetz gegen diese Beschlüsse kein Rechtsmittel eröffnet. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen lässt, welche konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 114 ZPO
CzubNaumburgBundesgerichtshofBeschlußunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 26/07 - 28/07
18. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.
Die als Beschwerden bezeichneten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 (Richterablehnung) und vom 26. Oktober 2007 (zwei Entscheidungen zu Anhörungsrügen), sämtlich unter dem Aktenzeichen 2 Ww 6/07 ergangenen, werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil das Gesetz gegen diese Beschlüsse kein Rechtsmittel eröffnet.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen lässt, welche konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Es ist ersichtlich nur zu dem Zweck gestellt - wie auch in der Vorinstanz -, diejenigen Richter von einer Entscheidung auszuschließen, von denen er sich infolge früherer ablehnender Beschlüsse keine für ihn positive Entscheidung verspricht.
-3-
Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren am Bundesgerichtshof beträgt 1.000 €.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
Krüger
 Lemke
Czub
 Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 Lw 4/98 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 Ww 6/07 -