Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Artern vom 28. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der im November 1990 erfolgten Umwandlung Rechtsnachfolgerin des Agrochemischen um eine kooperative Einrichtung, die unter anderem von der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft Artern, Sitz H Das Landwirtschaftsgericht hat die "Klage" mangels nachgewiesener Aktivlegitimation durch Urteil abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (Senatsbeschlüsse v. Weil nach § 65 LwAnpG die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Fall der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (Hagen, AgrarR 1992, 181, April 1993, BLw 59/92, WM 1993, 1397) ergibt, daß die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen ist, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Es geht bei der von dem Landwirtschaftsgericht entschiedenen Aktivlegitimation der Antragstellerin nicht um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sondern um die Würdigung des Streitstoffs und der erhobenen Beweise dahin, ob die Ra^HHI^HP und Handelsgenossenschaft Arfl^ e.G. ihre Beteiligung an der ACZ auf die Klägerin übertragen hat. Dementsprechend wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nur gegen die von dem Landwirtschaftsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Diese ist aber Sache des Tatrichters und wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf.Daß das Landwirtschaftsgericht in der falschen Verfahrensart entschieden hat (Senatsbeschl. Dezember 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709), verschafft der Sache ebensowenig grundsätzliche Bedeutung wie die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge gegen die getroffenen Feststellungen (Senatsbeschl. b) Schließlich liegt auch kein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mit der durch § 65 LwAnpG gebotenen Maßgabe (vgl. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Landwirtschaftsgericht sei von dem Urteil des Kreisge- Die Rechtsbeschwerde rügt in Wahrheit, das Landwirtschaftsgericht habe in der Sache falsch entschieden.
r*j / : ; ;~S 0 O .A 1 . -w I BUNDESGERICHTSHOF BLw 26/93 BESCHLUSS vom 21. April 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines Trägerbetriebes nach Umwandlung einer kooperativen Einrichtung Beteiligte: 1. RaflHHHfe~Warengenossenschaft Vorstandsvorsitzenden Dieter M vertreten durch den Am Bsfli, H| Klägerin, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 2. LTD Landhandel-Transport und Dienste GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz F| Bad Fi Beklagte, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Artern vom 28. Januar 1993 wird auf Kosten der Klägerin/Antragstellerin, die der Beklagten/Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren beträgt 781.079,55 DM. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der im November 1990 erfolgten Umwandlung Rechtsnachfolgerin des Agrochemischen um eine kooperative Einrichtung, die unter anderem von der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft Artern, Sitz H Gründe I. Zentrums (ACZ) Bad F i. Hierbei handelt es sich (BHG 0, mitgetragen wurde. Diese benannte sich im 3 Juli 1990 in Ra e.G.f Sitz , um und übertrug mit notariellem und Handelsgenossenschaft A0- Vertrag vom 25. Oktober 1990 ihr gesamtes "bankfremdes Geschäft" der Antragstellerin. Mit der Behauptung, hierunter langt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin gemäß § 26 LwAnpG a.F. eine Abfindung aus der Umwandlung in Höhe von 781.079,55 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat die "Klage" mangels nachgewiesener Aktivlegitimation durch Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen unstatthaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtsbeschwerde in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (Senatsbeschlüsse v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, NJW 1992, 981; v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709 und v. 21. April 1993, BLw 59/92, WM 1993, 1397). Weil nach § 65 LwAnpG die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Fall der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (Hagen, AgrarR 1992, 181, falle auch die Beteiligung der BHG H am ACZ, ver- II. 185) . a) Die von dem Landwirtschaftsgericht unterlassene und deswegen von dem Senat nachzuholende Zulassungsprüfung (Senatsbeschlüsse v. 22. Oktober 1992, BLw 3/92, WM 1993, 439; v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, WM 1993, 466; v. 21. April 1993, BLw 59/92, WM 1993, 1397) ergibt, daß die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen ist, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Es geht bei der von dem Landwirtschaftsgericht entschiedenen Aktivlegitimation der Antragstellerin nicht um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sondern um die Würdigung des Streitstoffs und der erhobenen Beweise dahin, ob die Ra^HHI^HP und Handelsgenossenschaft Arfl^ e.G. ihre Beteiligung an der ACZ auf die Klägerin übertragen hat. Dementsprechend wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nur gegen die von dem Landwirtschaftsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Diese ist aber Sache des Tatrichters und wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf. Daß das Landwirtschaftsgericht in der falschen Verfahrensart entschieden hat (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709), verschafft der Sache ebensowenig grundsätzliche Bedeutung wie die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge gegen die getroffenen Feststellungen (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 20/93, WM 1993, 1776). b) Schließlich liegt auch kein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mit der durch § 65 LwAnpG gebotenen Maßgabe (vgl. BGHZ 117, 101; Hagen, AgrarR 1992, 181, 185) vor. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Landwirtschaftsgericht sei von dem Urteil des Kreisge- 5 richts Suhl vom 26. Mai 1993 (ll-HKO-418/92) abgewichen, benennt sie schon nicht die Rechtsfrage, die beide Gerichte unterschiedlich beantwortet haben sollen. Darüber hinaus liegt aber auch materiell keine Abweichung vor. Die Rechtsbeschwerde rügt in Wahrheit, das Landwirtschaftsgericht habe in der Sache falsch entschieden. Dies macht die Beschwerde aber nicht zulässig. Denn die Abweichüngsrechtsbe-schwerde in Landwirtschaftssachen soll nur die einheitliche Auslegung des anzuwendenden Rechts gewährleisten und ist daher auf die Fälle beschränkt, in denen das Instanzgericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb darlegen müssen, inwiefern die angefochtene Entscheidung und die konkret benannte Vergleichsentscheidung oder eine andere Entscheidung dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantworten (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Das hat sie nicht getan. Auch die von ihr erhobenen Verfahrensrügen machen die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Sie könnten erst auf ein zulässiges Rechtsmittel hin Berücksichtigung finden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel