Zivilsenats, Senat für Landwirtschaftssachen, des Oberlandesgerichts Nürnberg wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, Nachdem zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Erbauseinandersetzung nicht erzielt werden konnte, beantragt die Antragstellerin die Zuweisung der Grundstücke gemäß § 13 GrdstVG an sich. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, eine Zuweisung der Grundstücke an die Beteiligte zu 1 komme nach § 14 GrdstVG schon deshalb nicht in Betracht, weil - abgesehen von der Frage, ob eine Hofstelle vorhanden sei -der landwirtschaftliche Betrieb keine Erträge abwerfen könne, die im wesentlichen zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei bei der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 10. Das Oberlandesgericht München habe den Unterhaltsbedarf eines durchschnittlichen bäuerlichen Vier-Personen-Haushalts für das Jahr 1973 mit 8.680 DM errechnet. Der angefochtene Beschluß gehe von einem aus dem Anwesen zu erzielenden jährlichen Einkommen von 23.116 DM aus, das - bezogen auf das Jahr 1989 - nicht mehr als im wesentlichen ausreichend zur Deckung des Unterhaltsbedarfes angesehen werden könne. der Errechnung des Unterhaltsbedarfes einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie für 1973 ein "kleiner PKW" nicht zu berücksichtigen sei, noch hat das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluß für das in der Vergleichsentscheidung maßgebliche Jahr 1973 die Auffassung vertreten, ein PKW hätte auch damals schon berücksichtigt werden müssen. Das Beschwerdegericht hatte den Unterhaltsbedarf für das Jahr 1989 zu errechnen und hat in diesem Zusammenhang den Rechts-satz aufgestellt, daß "derzeit" ein wenigstens kleiner PKW zur Standardausstattung einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie gehöre. Ist damit aber die Aufstellung eines von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatzes nicht dargelegt, so ist die Beschwerde unabhängig von der Frage nach dem wirklichen Unterhaltsbedarf einer bäuerlichen Familie als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 26/89 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach S 13 GrdstVG Beteiligte: 1. Anna , V< Straße Wt Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Burkhard w 2. Minna Margarete Äußere R 3. Theresia S Nr. 0, H -Straße S, Kt 5. Maria Barbara Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-Sachen, hat am 5. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1989 ergangenen Beschluß des 2. Zivilsenats, Senat für Landwirtschaftssachen, des Oberlandesgerichts Nürnberg wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, ..., die den Beteiligten zu 2 bis 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten'hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Miterben des am 18. Mai 1984 verstorbenen Johann Baptist Der Erblasser war Eigen- tümer des früheren landwirtschaftlichen Anwesens T( Nr. f) in W< 3 Die Beteiligte zu 1 bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann ein in der Nachbarschaft gelegenes landwirtschaftliches Anwesen. In den Jahren 1959 bis 1983 erwarben sie verschiedene Grundstücke aus der ehemaligen Landwirtschaft des Erblassers. Nachdem zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Erbauseinandersetzung nicht erzielt werden konnte, beantragt die Antragstellerin die Zuweisung der Grundstücke gemäß § 13 GrdstVG an sich. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie den Zuweisungsantrag weiter. II. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, eine Zuweisung der Grundstücke an die Beteiligte zu 1 komme nach § 14 GrdstVG schon deshalb nicht in Betracht, weil - abgesehen von der Frage, ob eine Hofstelle vorhanden sei -der landwirtschaftliche Betrieb keine Erträge abwerfen könne, die im wesentlichen zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzu-nehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 f). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei bei der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1974 - WXV 50/64 -, RdL 1974, 156 abgewichen. Das Oberlandesgericht München habe den Unterhaltsbedarf eines durchschnittlichen bäuerlichen Vier-Personen-Haushalts für das Jahr 1973 mit 8.680 DM errechnet. Der angefochtene Beschluß gehe von einem aus dem Anwesen zu erzielenden jährlichen Einkommen von 23.116 DM aus, das - bezogen auf das Jahr 1989 - nicht mehr als im wesentlichen ausreichend zur Deckung des Unterhaltsbedarfes angesehen werden könne. Zu diesem Ergebnis komme das Beschwerdegericht, weil es - anders als das Oberlandesgericht München -einen "wenigstens kleinen PKW" zur Standardausstattung einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie rechne. Hiermit ist eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Weder hat das Oberlandesgericht München einen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, daß bei 5 der Errechnung des Unterhaltsbedarfes einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie für 1973 ein "kleiner PKW" nicht zu berücksichtigen sei, noch hat das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluß für das in der Vergleichsentscheidung maßgebliche Jahr 1973 die Auffassung vertreten, ein PKW hätte auch damals schon berücksichtigt werden müssen. Das Beschwerdegericht hatte den Unterhaltsbedarf für das Jahr 1989 zu errechnen und hat in diesem Zusammenhang den Rechts-satz aufgestellt, daß "derzeit" ein wenigstens kleiner PKW zur Standardausstattung einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie gehöre. Ist damit aber die Aufstellung eines von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatzes nicht dargelegt, so ist die Beschwerde unabhängig von der Frage nach dem wirklichen Unterhaltsbedarf einer bäuerlichen Familie als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Linden Vogt