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BGH

Gericht: BGH

April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. September 1985 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Steinfurt - Landwirtschaf tsgericht - vom 29. "Zur Hoferbin (Hofvorerbin) des im Grundbuch von rBIB Band^7 Blatt^p5 eingetragenen Hofes Nr. 4 bestimme ich, da ich keine Abkömmlinge habe, meine Nichte Maria wohnhaft zu bei Sollte diese jedoch, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, versterben, soll derjenige weiter Hoferbe werden, der als Hoferbe (des Erblassers) berufen wäre, wenn ich erst im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin gestorben wäre. Außerdem setzte der Erblasser die Nichte Maria auch zur Vorerbin des hoffreien Vermögens ein. 11 Sollten aus einer Ehe der Hoferbin Maria keine Kinder hervorgehen oder sollte die Vorgenannte nicht heiraten, so soll der Hof mit ihrem Tode an die Nachkommen meiner Nichte Maria FdBB^B geb. Sollte sie versterben, ohne eine solche Bestimmung getroffen zu haben, so soll - unter Bevorzugung des männlichen Geschlechts - derjenige Abkömmling Hoferbe werden, der sich nach Ansicht der Mutter (Maria F^HB^geb. "Sollten aus einer Ehe der Hofvorerbin Maria L^HBH^keine Kinder hervorgehen oder sollte die Vorgenannte nicht heiraten, so soll sie den Hoferben aus dem Kreis meiner Blutsverwandten bestimmen. bb) Die am 9ß, 1929 geborene Hedwig jetzt BQHHBBP (Beteiligte zu 5); sie ist Rentnerin und hat in ihrer Jugend wenige Jahre auf einem Hof verbracht, anschließend ist sie in der Landwirtschaft nicht mehr tätig gewesen. cc) Bernard Alois Ludwig E^BPr geboren am^Pl 4|^p-<PP 1935 (Beteiligter zu 3); er hat in Deutschland den Beruf des Elektrowicklers erlernt und ist 1959 nach Amerika ausgewandert. , drittes Kind der Maria 1903 geboren und ist am I a) Viktor L#|#, geboren 1912, ist im Jahr 1933 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Nachkommen verstorben. Aus der Ehe stammen drei Kinder, darunter der am 1951 geborene Sohn Ludger Die Vorerbin Maria starb, ohne einen Nacherben bestimmt zu haben. März 1984 unter Zurückweisung der übrigen Anträge die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den Beteiligtgen zu 3 und eines Erbscheines an alle Beteiligten zu Bruchteilen angeordnet. Februar 1983 Hoferbe des Erblassers Bernhard Efl^^ geworden sei, und das Landwirtschaftsgericht anzuweisen, ihm ein entsprechendes Hoffolgezeugnis sowie einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er hinsichtlich des hoffreien Vermögens mit dem Tode der Vorerbin Erbe geworden sei, 2, b) hilfsweise festzustellen, daß sie selbst (Beteiligte zu 2) mit dem Tode der Vorerbin Hoferbin geworden sei, und das Landwirtschaftsgericht anzuweisen, ihr ein entsprechendes Hoffolgezeugnis sowie einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß sie mit dem Tode der Vorerbin auch hinsichtlich des hoffreien Vermögens Erbin geworden sei. Ein weiterer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist für das weitere Verfahren nicht mehr von Interesse. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde und die weiteren Anträge der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. 1. Das Beschwerdegericht hat den Hauptfeststellungsantrag der Beteiligten zu 2 (zugunsten ihres Sohnes Ludger Feldmann) als unzulässig angesehen, weil die Beteiligte zu 2 kein eigenes rechtliches Interesse an der Feststellung habe, daß ihr Sohn Hoferbe geworden sei; hinzukomme, daß Ludger in den Verfahren 14 LwH 59/84 AG Steinfurt/10 WLw 55/84 OLG Hamm selbst die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt habe. 2. Den Hilfsfeststellungsantrag der Beteiligten zu 2 (zu ihren eigenen Gunsten) hat das Beschwerdegericht als unbegründet erachtet: Auf das Testament vom 23. Juli 1949 könne die Beteiligte zu 2 ihren Antrag schon deswegen nicht stützen, weil sie nach diesem Testament nicht selbst als Nacherbin berufen wäre, sondern nur einer ihrer Abkömmlinge. April 1950 niemand zu dem Nacherben bestimmt worden sei, bestimme sich die Nacherbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß der Höfeordnung (§ 5 Satz 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 HöfeO). Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 1 LwVG), jedoch unbegründet, weil das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts im Ergebnis mit Recht den Erfolg versagt hat. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - zu ihnen gehören auch die Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 9 LwVG) -die Beschwerdeberechtigung eine Verfahrensvoraussetzung, bei deren Fehlen das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (BGHZ 11, 66, 70; BGH Beschlüsse v. Ein Beschwerderecht gemäß § 9 LwVG, § 20 Abs. 1 FGG steht nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt wird (vgl. Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts aber, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt sein kann, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Senatsbeschluß v. Die Beteiligte zu 2 geht - insoweit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß - für diesen Antrag davon aus, daß gesetzliche Nacherbfolge eingetreten sei. Sie begründet ihre eigene Nacherbenstellung mit der Behauptung, daß der Beteiligte zu 3 nicht wirtschaftsfähig sei. Auch wenn dieses Vorbringen ihm Rahmen der Prüfung der Beschwerdeberechtigung als richtig unterstellt wird, ergibt sich daraus noch nicht, daß dann die Beteiligte zu 2 Nacherbin geworden wäre. Daß etwa auch die Beteiligte zu 1 nicht wirtschaftsfähig wäre, hat die Beteiligte zu 2 im Laufe des gesamten Verfahrens nicht behauptet; im übrigen eryeben sich dafür auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, zu demal in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 26. Die Beteiligte zu 2 hat die Nacherbenstellung der Beteiligten zu 1 unter Berufung auf den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts nur mit der rechtlichen Erwägung verneint, daß die Beteiligte zu 1 mit dem Erblasser nicht blutsverwandt sei und auch nicht als aus einer Ehe mit der Hofvorerbin hervorgegangen angesehen werden könne, weil sie erst nach dem Tode des Ehemanns der Vorerbin von dieser adoptiert worden sei (Beschwerdebegründung S. Das Landwirtschaftsgericht hatte diese Erwägungen indessen mit Recht nur in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Prüfung angestellt, ob die Vorerbin etwa allein schon durch die Adoption die Beteiligte zu 1 als Nacherbin bestimmt habe. Aufgrund der Fiktion, daß der Erblasser den Eintritt der Nacherbfolge erlebt hätte, bestimmt sich die Person der als Nacherben in Betracht kommenden gesetzlichen Erben nicht nach dem sonst für September 1971 die Stellung eines ehelichen Kindes der Vorerbin und damit einer Enkelin der Maria Loismann geb. E^^B (Mutter der Beteiligten zu 2) hoferbenberechtigt war, wäre die Beteiligte zu 1 als Angehörige des älteren Stammes vor der Beteiligten zu 2 zur Hoferbin berufen (§ 5 Satz 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 HöfeO). Aus den entsprechenden Gründen kommt die Beteiligte zu 2 auch nicht als alleinige Erbin des hoffreien Vermögens in Betracht. Auf die Frage der Wirksamkeit des Testaments vom 3.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 2065 BGB § 24 LwVG § 1754 BGB § 44 LwVG
KindgeborenbeteiligtBeteiligtegebErblasserBeschlußTestamentMaria

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 26/85
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
024
betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins (Nacherbfall)
Beteiligte:
1. Elisabeth Wl
 geb.
, Mt
- vertreten durch Rechtsanwalt H Straße	-
2. Maria	geb.	Straße BPr	Hi
 Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
I, von B
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr • von	und	Dr	•
3. Bernard Aloys Ludwig EBi^, wohnhaft R.I.
Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Heinz L. Straße
 geb. El
4• Anna
- vertreten durch Rechtsanwalt Heinz L. 5. Hedwig	geb.
-	vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Partner,
6. Elisabeth
-	vertreten durch Rechtsanwalt
 Straße
in Weg BB
iund
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen hat am 10. April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1985 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Steinfurt - Landwirtschaf tsgericht - vom 29. März 1984 als unzulässig verworfen wird.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 810 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Am
1950
jun. Er war Eigentümer eingetragenen Hofes im von rund 80 ha.
verstarb der Bauer Bernhard E^^^ des im Grundbuch von R^l^fc Blatt 0 Sinne der Höfeordnung in einer Größe
3
Durch Testament vom 5. Januar 1949 hatte der Erblasser seinen letzten Willen wie folgt erklärt:
"Zur Hoferbin (Hofvorerbin) des im Grundbuch von rBIB Band^7 Blatt^p5 eingetragenen Hofes	Nr.	4	bestimme ich, da ich keine
 Abkömmlinge habe, meine Nichte Maria wohnhaft zu	bei
 Sollte diese jedoch, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, versterben, soll derjenige weiter Hoferbe werden, der als Hoferbe (des Erblassers) berufen wäre, wenn ich erst im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin gestorben wäre. ..."
Außerdem setzte der Erblasser die Nichte Maria
 auch zur Vorerbin des hoffreien Vermögens ein. Nacherbe sollte auch hier der weitere Hoferbe werden.
Durch notarielles Testament vom 23. Juli 1949 änderte der Erblasser das zuvor errichtete Testament wie folgt:
11	Sollten aus einer Ehe der Hoferbin Maria
 keine Kinder hervorgehen oder sollte die Vorgenannte nicht heiraten, so soll der Hof mit ihrem Tode an die Nachkommen meiner Nichte Maria FdBB^B geb.	in	H^|B^
(Westfalen),	aus	deren	Ehe	mit
 Franz F^BÜBr HBIHB, übergehen. Aus diesen soll meine Nichte Maria iBIHBP den Hoferben bestimmen. Sollte sie versterben, ohne eine solche Bestimmung getroffen zu haben, so soll - unter Bevorzugung des männlichen Geschlechts - derjenige Abkömmling Hoferbe werden, der sich nach Ansicht der Mutter (Maria F^HB^geb. LBB) und nach deren Ableben des Vaters (Franz F4HH^) am besten zur Bewirtschaftung des Hofes eignet."
4
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Durch notarielles Testament vom 3. April 1950 verfügte der Erblasser insoweit wie folgt:
"Sollten aus einer Ehe der Hofvorerbin Maria L^HBH^keine Kinder hervorgehen oder sollte die Vorgenannte nicht heiraten, so soll sie den Hoferben aus dem Kreis meiner Blutsverwandten bestimmen. Sollte sie versterben ohne eine solche Bestimmung getroffen zu haben, so soll ihr Ehemann die vorbezeichnete Bestimmung treffen. Hoferbesoll also in jedem Fall nach der Maria BflHD einer meiner Blutsverwandten - männlichen oder weiblichen Geschlechts - sein, und zwar derjenige, der sich nach Ansicht der Hoferbin Maria oder ihres Ehemannes am besten zur Bewirtschaftung des Hofes eignet."
Das Landwirtschaftsgericht erteilte der inzwischen verehelichten Josef ine Maria	geb.	einen	Erb-
schein mit HoffolgeZeugnis mit der Maßgabe, daß Nacherbfolge angeordnet sei.
Der Erblasser, dessen Eltern vorverstorben sind, hatte vier Geschwister. Seine beiden Brüder Karl und Clemens sind 1957 und 1960 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Nach kommen verstorben.
Außerdem hatte der Erblasser zwei Schwestern:
1.	die ältere Schwester Maria Lgeb. Efl^, war am ^|.	1969 geboren und ist am^k. flHHk 1947
verstorben. Sie hatte vier Kinder:
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a) den nichtehelichen Sohn Aloys
 und verstorben am 1975. Er war verheiratet und hatte drei eheliche Kinder:
geboren am
 aa) Die am 4P. 4||0 1923 geborene Anna E^l^, verehelichte Dorozalla (Beteiligte zu 4); sie ist im kaufmännischen Beruf tätig.
bb) Die am 9ß,	1929	geborene	Hedwig
 jetzt BQHHBBP (Beteiligte zu 5); sie ist Rentnerin und hat in ihrer Jugend wenige Jahre auf einem Hof verbracht, anschließend ist sie in der Landwirtschaft nicht mehr tätig gewesen.
cc) Bernard Alois Ludwig E^BPr geboren am^Pl 4|^p-<PP 1935 (Beteiligter zu 3); er hat in Deutschland den Beruf des Elektrowicklers erlernt und ist 1959 nach Amerika ausgewandert. Er ist amerikanischer Staatsangehöriger, arbeitet in einer Spezialwerkzeugfirma und besitzt eigenes Farmland.
b) Zweites Kind der Maria iflHHP war Bernhard
>, geboren am^. MHHBP 1898 und verstorben am	1975.	Er	hatte	1949	Elisabeth	Maria geb.
(Beteiligte zu 6) geheiratet und keine Nachkommen hinterlassen.
c) Karl am 41
, drittes Kind der Maria 1903 geboren und ist am I
unverheiratet verstorben.
- 6
6
und ohne Hinterlassung von Nachkommen
d) Jüngstes Kind der Maria	die am
1907 geborene Josef ine Maria	geb.
die Vorerbin des Erblassers. Sie ist am#
1983 verstorben. Im Jahre 1950 hatte sie Leo geheiratet; dieser ist am#. ^^1971 gestorben. Beide hatten keine Kinder. Nach dem Tode ihres Ehemannes adoptierte josefine Maria R#HH^ die Hofesvorerbin, am 6. Juli 1971 die am 7. April 1978 geborene Elisabeth W#### geb. R#|## (Beteiligte zu 1). Diese ist eine blutsverwandte Nichte des ver-
storbenen Leo
 mit ihrer Adoptivmutter ist
 sie nicht blutsverwandt. Im vorliegenden Verfahren ist ihr vorab ein Erbschein nach Josefine Maria erteilt worden.
2.	Bei der zweiten Schwester des Erblasser handelt es sich um die am#. #### 1876 geborene Caroline
 geborene E#^^; sie war mit Viktor Heinrich (verstorben am #.	1979)	verheiratet.
Aus der Ehe stammen zwei Kinder:
a) Viktor L#|#, geboren 1912, ist im Jahr 1933 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Nachkommen verstorben.
b) Maria B##|##H#verheiratete	geboren
 am#. #■■# 1916 (Beteiligte zu 2 und Rechtsbeschwerdeführerin) hat im November 1945 Franz
sV,
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geheiratet; dieser ist 1975 gestorben.
Aus der Ehe stammen drei Kinder, darunter der am 1951 geborene Sohn Ludger
 Die Vorerbin Maria	starb,	ohne	einen	Nacherben
 bestimmt zu haben.
Die Beteiligten zu 1, 2, 3 und 6 haben jeweils für sich die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins nach dem Erblasser beantragt.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 29. März 1984 unter Zurückweisung der übrigen Anträge die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den Beteiligtgen zu 3 und eines Erbscheines an alle Beteiligten zu Bruchteilen angeordnet.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch notarielle Urkunde vom 28. August 1984 hat sie ihren Sohn Ludger zu dem Hofnacherben bestimmt. Sie vertritt den Standpunkt, das Testament vom 3. April 1950 sei wegen Verstoßes gegen § 2065 BGB unwirksam; deshalb sei sie aufgrund des Testaments vom 23. Juli 1949 befugt gewesen, den Hofnacherben aus ihren Nachkommen selbst zu bestimmen.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
1. den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts betreffend die Erteilung des Hoffolgezeugnisses aufzuheben und das Gericht anzuweisen, das bereits erteilte
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Hoffolgezeugnis sowie den erteilten Erbschein einzuziehen,
2. a) festzustellen, daß der Landwirt Ludger
 mit dem Tod der Vorerbin Maria LHHB^ am 2. Februar 1983 Hoferbe des Erblassers Bernhard Efl^^ geworden sei, und das Landwirtschaftsgericht anzuweisen, ihm ein entsprechendes Hoffolgezeugnis sowie einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er hinsichtlich des hoffreien Vermögens mit dem Tode der Vorerbin Erbe geworden sei,
2, b) hilfsweise festzustellen, daß sie selbst (Beteiligte zu 2) mit dem Tode der Vorerbin Hoferbin geworden sei, und das Landwirtschaftsgericht anzuweisen, ihr ein entsprechendes Hoffolgezeugnis sowie einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß sie mit dem Tode der Vorerbin auch hinsichtlich des hoffreien Vermögens Erbin geworden sei.
Ein weiterer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist für das weitere Verfahren nicht mehr von Interesse.
Der Beteiligte zu 3 ist den Anträgen entgegengetreten.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde und die weiteren Anträge der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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II.
1.	Das Beschwerdegericht hat den Hauptfeststellungsantrag der Beteiligten zu 2 (zugunsten ihres Sohnes Ludger Feldmann) als unzulässig angesehen, weil die Beteiligte zu 2 kein eigenes rechtliches Interesse an der Feststellung habe, daß ihr Sohn Hoferbe geworden sei; hinzukomme, daß Ludger
 in den Verfahren 14 LwH 59/84 AG Steinfurt/10 WLw 55/84 OLG Hamm selbst die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt habe.
2.	Den Hilfsfeststellungsantrag der Beteiligten zu 2 (zu ihren eigenen Gunsten) hat das Beschwerdegericht als unbegründet erachtet: Auf das Testament vom 23. Juli 1949 könne die Beteiligte zu 2 ihren Antrag schon deswegen nicht stützen, weil sie nach diesem Testament nicht selbst als Nacherbin berufen wäre, sondern nur einer ihrer Abkömmlinge. Im übrigen sei dieses Testament durch die spätere letztwillige Verfügung vom 3. April 1950 wirksam widerrufen worden. Das Testament vom 3. April 1950 sei dahingehend auszulegen, daß der Erbe aus den blutsverwandten Geschwisterkindern oder deren Abkömmlingen bestimmt werden sollte; dieser Kreis der auszuwählenden Personen sei hinreichend bestimmt. Da auf der Grundlage des Testaments vom 3. April 1950 niemand zu dem Nacherben bestimmt worden sei, bestimme sich die Nacherbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß der Höfeordnung (§ 5 Satz 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 HöfeO). Danach sei der Beteiligte zu 3, der wirtschaftsfähig sei. Nacherbe geworden.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 1 LwVG), jedoch unbegründet, weil das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts im Ergebnis mit Recht den Erfolg versagt hat. Allerdings hätte es die sofortige Beschwerde nicht als unbegründet zurückweisen, sondern als unzulässig verwerfen müssen, denn der Beteiligten zu 2 fehlte die Beschwerdeberechtigung.
1.	Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - zu ihnen gehören auch die Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 9 LwVG) -die Beschwerdeberechtigung eine Verfahrensvoraussetzung, bei deren Fehlen das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (BGHZ 11, 66, 70; BGH Beschlüsse v. 13. Juli 1953,
IV ZB 57/53, NJW 1953, 1666; v. 26. September 1956,
IV	ZB 140/56, FamRZ 1956, 379, 381; v. 18. Oktober 1962,
V BLw 8/62, LM HöfeO § 18 Nr. 6 und v. 13. Dezember 1962,
V BLw 22/62, LM LwVG § 22 Nr. 15 = LVO § 38 Nr. 4).
Ein Beschwerderecht gemäß § 9 LwVG, § 20 Abs. 1 FGG steht nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt wird (vgl. u.a. BGH Beschl. v. 20. Februar 1968, V BLw 34/67, RdL 1968, 98). Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich seine Beschwerdeberechtigung ergäbe; ob sich der behauptete Sachverhalt als richtig erweist, ist
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erst eine Frage der Begründetheit der Beschwerde. Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts aber, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt sein kann, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Senatsbeschluß v. 18. Oktober 1962 aaO m.w.N.). So lag es hier.
2.	für den jetzigen Hilfsfestsstellungsantrag, den die Beteiligte zu 2 vor dem Landwirtschaftsgericht als alleinigen Antrag gestellt hatte, fehlte ihr nach ihrem Sac.hvortrag die Beschwerdeberechtigung. Die Beteiligte zu 2 geht - insoweit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß - für diesen Antrag davon aus, daß gesetzliche Nacherbfolge eingetreten sei. Sie begründet ihre eigene Nacherbenstellung mit der Behauptung, daß der Beteiligte zu 3 nicht wirtschaftsfähig sei. Auch wenn dieses Vorbringen ihm Rahmen der Prüfung der Beschwerdeberechtigung als richtig unterstellt wird, ergibt sich daraus noch nicht, daß dann die Beteiligte zu 2 Nacherbin geworden wäre. Sie kommt nämlich grundsätzlich erst nach der Beteiligten zu 1 als Nacherbin in Betracht. Daß etwa auch die Beteiligte zu 1 nicht wirtschaftsfähig wäre, hat die Beteiligte zu 2 im Laufe des gesamten Verfahrens nicht behauptet; im übrigen eryeben sich dafür auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, zu demal in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 26. März 1984 (GA I 247/248) gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 keine Bedenken erhoben werden.
Die Beteiligte zu 2 hat die Nacherbenstellung der Beteiligten zu 1 unter Berufung auf den Beschluß des
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Landwirtschaftsgerichts nur mit der rechtlichen Erwägung verneint, daß die Beteiligte zu 1 mit dem Erblasser nicht blutsverwandt sei und auch nicht als aus einer Ehe mit der Hofvorerbin hervorgegangen angesehen werden könne, weil sie erst nach dem Tode des Ehemanns der Vorerbin von dieser adoptiert worden sei (Beschwerdebegründung S. 8). Das Landwirtschaftsgericht hatte diese Erwägungen indessen mit Recht nur in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Prüfung angestellt, ob die Vorerbin etwa allein schon durch die Adoption die Beteiligte zu 1 als Nacherbin bestimmt habe. Für die Frage der gesetzlichen Nacherbfolge geben diese Überlegungen nichts her. Gemäß § 1754 Abs. 2 BGB erlangt das Kind durch die Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden, und zwar auch im Verhältnis zu den Verwandten des Annehmenden (Erman/ Holzhauer, BGB 7. Auf1. § 1754 Rdn. 4); dies gilt ebenfalls hinsichtlich der Hoferbfolge nach der Höfeordnung (Palandt/ Diederichsen, BGB 45. Aufl. § 1754 Anm. 2).
Hat der Erblasser angeordnet, daß der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, daß als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre (§ 2104 BGB). Das Beschwerdegericht hat diese Vorschrift mit Recht auch auf den vorliegenden Fall angewandt. Aufgrund der Fiktion, daß der Erblasser den Eintritt der Nacherbfolge erlebt hätte, bestimmt sich die Person der als Nacherben in Betracht kommenden gesetzlichen Erben nicht nach dem sonst für
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die gesetzliche Erbfolge maßgebenden Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 1922 BGB), sondern nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls (1. Februar 1983).
Die Beteiligte zu 1 hatte zu diesem Zeitpunkt kraft der Adoption vom 1. September 1971 die Stellung eines ehelichen Kindes der Vorerbin und damit einer Enkelin der Maria Loismann geb. Eimer. Da diese Schwester des Erblassers vor ihrer jüngeren Schwester Caroline	geb. E^^B (Mutter
 der Beteiligten zu 2) hoferbenberechtigt war, wäre die Beteiligte zu 1 als Angehörige des älteren Stammes vor der Beteiligten zu 2 zur Hoferbin berufen (§ 5 Satz 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 HöfeO). Die Beteiligte zu 2 war mithin nicht beschwerdeberechtigt.
Aus den entsprechenden Gründen kommt die Beteiligte zu 2 auch nicht als alleinige Erbin des hoffreien Vermögens in Betracht. Auch insoweit war sie deshalb nicht beschwerdeberechtigt.
Auf die Frage der Wirksamkeit des Testaments vom 3. April 1950, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, kommt es nach alledem nicht an.
3.	Mangels Beschwerdeberechtigung konnte die Beteiligte zu 2 im Beschwerderechtszug auch den Hauptantrag zugunsten ihres Sohnes Ludger FflH^ nicht mehr wirksam in das Verfahren einführen.
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4. Nach alledem ist das Rechtsmittel nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden