* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe von dem Antragsgegner an den Antragsteller noch Abfindungszahlungen nach den Eltern zu erbringen sind. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antragsteller 24.608,97 DM nebst Zinsen zugesprochen, das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von 23.808,97 DM nebst Zinsen verpflichtet. Das Oberlandesgericht geht von einer unstreitigen Gesamtabfindung in Höhe von 31.650 DM aus, berücksichtigt eine Zahlung des Antragsgegners in Höhe von unstreitig 7.041,03 DM und bejaht - anders als das Landwirtschaftsgericht - noch eine aufrechenbare Forderung in Höhe von 800 DM. Im übrigen verneint es aufrechenbare Gegenansprüche des Antragsgegners auf Nutzungsentschädigung für das elterliche Wohnhaus (32 x 500 DM), Ersatz angeblich zu Unrecht vereinnahmter Pachtgelder (3.400 DM), Ersatz für angeblich unbefugt weggenommene Geräte (1.000 DM) und auf Kostenerstattung aus einem vorangegangenen Verfahren. Die Rechtsbeschwerde verweist zwar auf eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 75, 138; 76, 173; 39, 186; 63, 365; WM 1969, 1083, MDR 1963, 577; AgrarR 1980, 17), bleibt aber insoweit jeweils schon jede Darlegung dazu schuldig, welche konkrete Rechtsfrage von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll. Im übrigen hat das Oberlandesgericht zu keiner der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es verneint einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung allein aus tatsächlichen Gründen, weil es den Vortrag des Antragsgegners für nicht hinreichend substantiiert und für in sich widersprüchlich hält und deshalb davon ausgehen will, daß der Antragsteller im Wohnhaus nur sporadisch übernachtet hat, so daß von einer wertmäßig zu Buche schlagenden Nutzung nicht die Rede sein könne. Mit der Zurückweisung verspäteten Vortrags (BGHZ 75, 138; 76, 173) hat das nichts zu tun, und zwar ebensowenig wie mit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nichti-

Zitierte Normen: § 20 LwVG Art. 103 GG § 44 LwVG
AntragsgegnersOberlandesgerichtBGHZLwVGAntragsgegnerNutzungsentschädigungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ü04
BLw 25/93	BESCHLUSS
vom 8. Juni 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Abfindungsansprüche
 Beteiligte:
1. Hubert B(
fstraße
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
2.
Johann B
Straße
9
Antragsgegner und Rechts-beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
in
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - Landwirtschaftssenat - vom 11. Februar 1993 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 23.808,97 DM.
Gründe
I.
Der im Oktober 1987 verstorbene Vater der Beteiligten war Eigentümer eines Hofes und wurde von seiner Ehefrau beerbt, die ihrerseits im November 1987 verstarb. Ihre gesetzlichen Erben sind die drei ehelichen Kinder, nämlich die Beteiligten und deren Schwester. Hoferbe nach seiner Mutter ist der Antragsgegner.
3
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe von dem Antragsgegner an den Antragsteller noch Abfindungszahlungen nach den Eltern zu erbringen sind.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antragsteller 24.608,97 DM nebst Zinsen zugesprochen, das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von 23.808,97 DM nebst Zinsen verpflichtet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Oberlandesgericht geht von einer unstreitigen Gesamtabfindung in Höhe von 31.650 DM aus, berücksichtigt eine Zahlung des Antragsgegners in Höhe von unstreitig 7.041,03 DM und bejaht - anders als das Landwirtschaftsgericht - noch eine aufrechenbare Forderung in Höhe von 800 DM. Im übrigen verneint es aufrechenbare Gegenansprüche des Antragsgegners auf Nutzungsentschädigung für das elterliche Wohnhaus (32 x 500 DM), Ersatz angeblich zu Unrecht vereinnahmter Pachtgelder (3.400 DM), Ersatz für angeblich unbefugt weggenommene Geräte (1.000 DM) und auf Kostenerstattung aus einem vorangegangenen Verfahren.
//£
 
/
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG); einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie wird insoweit den in BGHZ 89, 149, 151 dargelegten Grundsätzen nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerde verweist zwar auf eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 75, 138; 76, 173; 39, 186; 63, 365; WM 1969, 1083, MDR 1963, 577; AgrarR 1980, 17), bleibt aber insoweit jeweils schon jede Darlegung dazu schuldig, welche konkrete Rechtsfrage von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll. Der Hinweis auf JR 64, 460 ist ein offensichtliches Fehlzitat; an dieser Stelle ist keine Entscheidung abgedruckt.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht zu keiner der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es verneint einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung allein aus tatsächlichen Gründen, weil es den Vortrag des Antragsgegners für nicht hinreichend substantiiert und für in sich widersprüchlich hält und deshalb davon ausgehen will, daß der Antragsteller im Wohnhaus nur sporadisch übernachtet hat, so daß von einer wertmäßig zu Buche schlagenden Nutzung nicht die Rede sein könne. Mit der Zurückweisung verspäteten Vortrags (BGHZ 75, 138; 76, 173) hat das nichts zu tun, und zwar ebensowenig wie mit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nichti-
5
ger Bordellkauf- oder Bordellpachtverträge (WM 1969, 1083; BGHZ 63, 365), mit der Nutzungsentschädigung für ein eigenmächtig enttrümmertes Grundstück und dem dafür geltend gemachten Aufwand (BGHZ 39, 186) oder mit der Nutzungsentschädigung wegen eines Schulhausbaues auf privatem Boden (MDR 1963, 577).
Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf eine angebliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG macht die Rechtsbeschwerde nicht zulässig (st. Rspr. des Senats vgl. Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, AgrarR 1993, 86 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel