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BGH

Gericht: BGH

September 1989 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Mit dem Vortrag, der Hof habe spätestens 1985 seine Hofeigenschaft verloren, die Hofstelle werde nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und eine erneute Nutzung sei baurechtlich nicht mehr zulässig, macht die Beteiligte zu 1 Auskunfts- und Abfindungsergänzungsansprüche nach S 13 HöfeO geltend. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob in Zukunft jegliche landwirtschaftliche Nutzung aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei, hat das Beschwerdegericht u.a. ausgeführt, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft Landwirtschaft betrieben werde, könne dem Beteiligten zu 2 die Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht versagt werden, weil ein Bebauungsplan im übrigen nicht bestehe. 1. Da das Rechtsmittel vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. a) Die Beteiligte zu 1 ist zwar der Auffassung, mit dem Hinweis darauf, daß die Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rücksicht auf die bestehende landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken in unmittelbarer Nach- b) Daraus ergibt sich aber nicht die Aufstellung eines entscheidungserheblichen von der zitierten Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes durch das Beschwerdegericht. In dem angefochtenen Beschluß hat das Beschwerdegericht den Gleichheitssatz nicht abstrakt formuliert. Ob das Beschwerdegericht - ohne Aufstellung eines abweichenden Rechtssatzes - in seiner Entscheidung zu Unrecht einen Gleichbehandlungsanspruch des Beteiligten zu 2 angenommen hat, ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. c) Sollte der Rechtsmittelbegründung zu entnehmen sein, ier angefochtene Beschluß weiche auch von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 84, 78, 83 und 8, 109, 115 sowie des Oberlandesgerichts Hamm in AgrarR 1980, 187, 188 Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwer fen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtangefochtenLwVGBeschwerdegerichtunzulässiglandwirtschaftlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 25/89
BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend die Geltendmachung von Ergänzungsansprüchen nach S 13 HöfeO
Beteiligte:
Igeb.
Straße
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerde-führerin.
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 und Partner,
2. Johannes LI
Straße
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner ,
- vertreten durch Rechtsanwältin Straßel
 wii
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 5. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. September 1989 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-^rfahren wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Kinder des 1975 verstorbenen Landwirts und Kaufmanns August LHBB* Dieser war Eigentümer der im Grundbuch von DflHBBand HB Blatt ^86 und Band Blatt ^84 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Der Hof-vermerk ist im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 ist nach ihrem Vater gesetzliche Miterbin zu 1/7. Vorerbe
 Nach diesem
 
des Hofes war der 1985 verstorbene Benno 141 ist der Beteiligte zu 2 weiterer Hofvorerbe.
Mit dem Vortrag, der Hof habe spätestens 1985 seine Hofeigenschaft verloren, die Hofstelle werde nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und eine erneute Nutzung sei baurechtlich nicht mehr zulässig, macht die Beteiligte zu 1 Auskunfts- und Abfindungsergänzungsansprüche nach S 13 HöfeO geltend.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
' Seschwerdegericht hat einen Abfindungsergänzungsan-Beteiligten zu 1 bereits dem Grunde nach ver-"t, veil weder der Hof oder Teile des Hofes veräußert worden seien, noch der Hof oder Teile davon in anderer Weise als land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob in Zukunft jegliche landwirtschaftliche Nutzung aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei, hat das Beschwerdegericht u.a. ausgeführt, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft Landwirtschaft betrieben werde, könne dem Beteiligten zu 2 die Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht versagt werden, weil ein Bebauungsplan im übrigen nicht bestehe.
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in.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig:
1.	Da das Rechtsmittel vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbe-schwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 f).
2.	Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht:
a)	Die Beteiligte zu 1 ist zwar der Auffassung, mit dem Hinweis darauf, daß die Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rücksicht auf die bestehende landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken in unmittelbarer Nach-
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barschaft nicht unzulässig sei, stelle das Beschwerdegericht für seine Entscheidung auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlungsgrundsatz ab. Es verstoße somit gegen die - im einzelnen angegebene - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Gleichheitssatz.
b)	Daraus ergibt sich aber nicht die Aufstellung eines entscheidungserheblichen von der zitierten Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes durch das Beschwerdegericht. In dem angefochtenen Beschluß hat das Beschwerdegericht den Gleichheitssatz nicht abstrakt formuliert. Es hat sich nicht einmal mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und seinen Tatbestandsmerkmalen befaßt. Es hat folglich auch keinen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Ob das Beschwerdegericht - ohne Aufstellung eines abweichenden Rechtssatzes - in seiner Entscheidung zu Unrecht einen Gleichbehandlungsanspruch des Beteiligten zu 2 angenommen hat, ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Diese Überprüfung könnte erst im Falle der Erfüllung der Abweichungsvoraussetzungen :i.m Rahmen der Begründetheit einer zulässigen Rechtsbeschwerde erfolgen. Die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung führt nicht zur Statthaftigkeit einer Rechtsbe-=chwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79,
i/A I.wVG § 24 Nr. 32 = AgrarR 1979, 312 und v. 10. April l935, BLw 30/84).
c)	Sollte der Rechtsmittelbegründung zu entnehmen sein, ier angefochtene Beschluß weiche auch von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 84, 78, 83 und 8, 109, 115 sowie des Oberlandesgerichts Hamm in AgrarR 1980, 187, 188
ab, so fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Darlegung abweichender und entscheidungserheblicher Rechtssätze.
Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwer fen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den SS 44, 45 LwVG.
Hagen
 Linden
Vogt