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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13* Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof, Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs, 1 Nr, 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Dem hiergegen gerichteten Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht stattgegeben und hat den Vertrag genehmigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Bescheid geändert und die Genehmigung versagt. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie anstelle der Zulässigkeitsgründe nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG - wie hier - auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (BGH Beschlüsse vom 6. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 » MDR 1980, 46 und vom 9. Februar 1979, V BLw 37/78, LM LwVG § 24 Nr. 31 und vom 4.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
BeteiligteRechtsmittelbeteiligtBLwLwVGGenehmigungBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2
BLw 25/84	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 Beteiligte:
1,
Manfred C
Verkäufer,
2.
Josef
 Jstraße"
Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte und
3.
Bezirksregierung KJ
traße
 Obere Landwirtschaftsbehörde und Rechtsbeschwerdegegnerin
2
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13* Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof, Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs, 1 Nr, 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Ferienzivilsenats - Ferienlandwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Juli 1984 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7 000 DM.
Gründe
I.
Durch notariellen Vertrag vom 7. Januar 1983 verkaufte der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 0,3498 ha Ackerland zu dem Preis von 7 000 DM. Die Kreisverwaltung verweigerte die Genehmigung. Dem hiergegen gerichteten Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht stattgegeben und hat den Vertrag genehmigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Bescheid geändert und die Genehmigung versagt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 das Ziel der Vertragsgenehmigung weiter.
 
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht, denn in ihr ist keine Vergleichsentscheidung angeführt, von welcher der angefochtene Beschluß nach Ansicht der Rechtsbeschwerde abgewichen ist.
Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie anstelle der Zulässigkeitsgründe nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG - wie hier - auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (BGH Beschlüsse vom 6. Dezember I960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; vom 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 » MDR 1980, 46 und vom 9. Mai 1984, BLw 2/84; BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84).
Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Für LandwirtschaftsSachen regelt § 24 LwVG den Zugang zu dem Bundesgerichtshof abschließend (BGH Beschlüsse vom 14. Februar 1979, V BLw 37/78, LM LwVG § 24 Nr. 31 und vom 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach nicht statthaft.
z
Das Rechtsmittel ist daher ohne sachliche Überprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden