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BGH

Gericht: BGH

Juni 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin die Festsetzung außergerichtlicher Kosten, die ihr in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BLw 10/01) entstanden waren, in Höhe von 6.329,79€ beantragt. Diese hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat -mit Beschluß vom 10. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Festsetzung der Kosten gemäß ihrem Gesuch vom 11. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 LwVG, §§ 104 Abs. 3, 572 Abs.4 ZPO) vorgesehen ist noch vom Beschwerdegericht zugelassen wurde. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten der ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsbeschwerde aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 46 LwVG § 574 ZPO § 44 LwVG
KostenBLwMärzRechtsbeschwerdeverfahrenBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 25/02
17. Oktober 2002 in der Landwirtschaftssache
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 46 Abs. 1 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.889,74 €.
Gründe:
I.
Mit Gesuch vom 11. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin die Festsetzung außergerichtlicher Kosten, die ihr in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BLw 10/01) entstanden waren, in Höhe von 6.329,79€ beantragt. Das Amtsgericht -Landwirtschaftsgericht- hat mit Beschluß vom 1. März 2002, zugestellt am 20. März 2002, einen erstattungsfähigen Betrag von lediglich 1.440,05 € festgesetzt. Dagegen hat die Antrags-
gegnerin mit einem am 27. März 2002 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat -mit Beschluß vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Festsetzung der Kosten gemäß ihrem Gesuch vom 11. Januar 2002 verfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 LwVG, §§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 4 ZPO) vorgesehen ist noch vom Beschwerdegericht zugelassen wurde. Sie kann auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung angesehen werden, weil das Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde nicht kennt.
Die von der Antragsgegnerin beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und auch die hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gebührenabschlags nach dem Einigungsvertrag kommen bei dieser Sachlage von vornherein nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin
 die Kosten der ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsbeschwerde aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel
 Krüger
Lemke