Das Beschwerdegericht hält den Antrag für unbegründet, weil der Anspruch auf bare Zuzahlung nur den Mitgliedern des neuen Unternehmens zustünde und die Erben gemäß § 77 Abs. 1 GenG aus der Antragsgegnerin ausgeschieden seien, ohne vorher den Anspruch geltend gemacht zu haben. Die Antragsteller haben nach § 34 Abs. 1 LwAnpG a.F. einen Anspruch auf bare Zuzahlung. Leitbild des Gesetzes ist insoweit - wie in §§ 15, 196 UmwG - die wirtschaftliche Identität der Anteilsinhaberschaft/Mitglied-schaft bei der LPG und dem neuen Unternehmen. Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen gemäß § 34 Abs. 1 LwAnpG a.F. und § 28 Abs. 2 LwAnpG n.F. einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. So wie einem aus dem alten Unternehmen ausgeschiedenen Mitglied sein Anteil am Eigenkapital der LPG als Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht und ein aus Anlaß der Umwandlung aus dem neuen Unternehmen ausscheidendes Mitglied den Wert seiner Beteiligung an der LPG als angemessene Barabfindung (Senatsbeschl. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740) beanspruchen darf, so kann das im neuen Unternehmen verbliebene Mitglied verlangen, daß eine Verkürzung seines Eigenkapitalanteils durch bare Zuzahlung ausgeglichen wird. Ob und inwieweit dieser in die Genossenschaft eingebrachte Anteil durch den oder die zugewiesenen Geschäftsanteile erfaßt wird, richtet sich nach dem Umwandlungsbeschluß und dem Statut der Genossenschaft. Enthalten sie keine andere Regelung, so ist davon auszugehen, daß der Vermögenswert des Mitgliedschaftsrechts in der Genossenschaft durch den Nominalbetrag der dem Genossen zugeteilten Geschäftsanteile begrenzt wird. Wird aber die Höhe des Geschäftsguthabens durch den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile begrenzt, mit denen das Mitglied an der Genossenschaft beteiligt ist, so stellt der diesen Gesamtbetrag übersteigende Anteil am Eigenkapital der LPG kein Geschäftsguthaben mehr dar, sondern - wie im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft nach § 256 Abs. 2 UmwG (Lutter, aaO, § 256 Rdn. 6) - eine Forderung des Mitglieds gegen die Genossenschaft und eine Verbindlichkeit der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied. Ist ein Mitglied der LPG Mitglied des neuen Unternehmens geworden und scheidet es später aus dem neuen Unternehmen aus, verliert es hierdurch nicht den bis dahin nicht geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung. Der Anspruch kann sich zwar auf die Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens auswirken, ist deswegen aber nicht ausgeschlossen, sondern besteht als "Altlast" aus der Umwandlung fort. sungsgesetz ein Spruchstellenverfahren nicht kennt und der Gesetzgeber den Anspruch nur einer Verjährungsfrist unterworfen hat. Ihre Dauer trägt dem Umstand Rechnung, daß einerseits ein falsches Umtauschverhältnis der Anteile sich oft erst anläßlich des Ausscheidens aus dem Nachfolgeunternehmen herausstellt, andererseits ein zeitlich unbefristeter Anspruch die neuen Unternehmen unzu demutbar belastet. Der Anspruch auf bare Zuzahlung hat für das neue Unternehmen unter Umständen weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen. Er führt zu einer Vermögensminderung, die nicht nur eine Schmälerung der bisherigen Kapitalbasis des Unternehmens bewirkt, sondern auch Ertragseinbußen nach sich ziehen kann, wenn sich die Gesellschaft die für die Erfüllung des Anspruchs notwendige Liquidität nur durch Fremdfinanzierung beschaffen kann. Die für die bare Zuzahlung maßgebliche Differenz zwischen Eigenkapitalanteil und Vermögenswert der früheren Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin beläuft sich nach den im einzelnen dargelegten, nachvollziehbaren Berechnungen der Antragsteller auf 44.562,16 DM. Juni 1993, BLw 44/92, WM 1993, 1644 = AgrarR 1993, 260), ist im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß das Vorbringen der Antragsteller den Tatsachen entspricht.
BUNDESGERICHTSHOF /V7 BLw 24/96 BESCHLUSS vom 29. November 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung Beteiligte: 1. 2. 3. Esther Ute Romar ^pstraße Straße fp, ■straße i Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: 4. Agrargenossenschaft Gj den Vorstandsvorsitzenden Arthur W| Gi vertreten durch rediB, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. November 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Komp und Gose beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragsteller wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März 1996 aufgehoben und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Chemnitz vom 17. November 1995 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragsteller 44.562,16 DM nebst 4 % Zinsen seit 19. Juli 1995 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, zu tragen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 44.562,16 DM. 3 //y Gründe I. Antragsteller sind die Erben nach Richard Werner (Erblasser), der am 21. Dezember 1991 verstorben Erblasser war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Diese beschloß am 5. Juli 1990 ihre Umwandlung. Die Antragsgegnerin wurde am 26. Februar 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Antragsteller beziffern den dem Erblasser zugeteilten Genossenschaftsanteil auf 7.829,42 DM und den Eigenkapitalsanteil nach § 44 Abs. 1 LwAnpG auf 58.441,55 DM (rechnerisch richtig: 58.441,58 DM). Die Differenz abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung von 6.050 DM, also einen Betrag von 44.562,13 DM (rechnerisch richtig: 44.562,16 DM) verlangen sie als bare Zuzahlung nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit . Der Antrag hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Hiergegen wendet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde . II. Das Beschwerdegericht hält den Antrag für unbegründet, weil der Anspruch auf bare Zuzahlung nur den Mitgliedern des neuen Unternehmens zustünde und die Erben gemäß § 77 Abs. 1 GenG aus der Antragsgegnerin ausgeschieden seien, ohne vorher den Anspruch geltend gemacht zu haben. Dies hält der Rechtsbeschwerde nicht stand. 4 III. Die Antragsteller haben nach § 34 Abs. 1 LwAnpG a.F. einen Anspruch auf bare Zuzahlung. Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung der LPG in eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Leitbild des Gesetzes ist insoweit - wie in §§ 15, 196 UmwG - die wirtschaftliche Identität der Anteilsinhaberschaft/Mitglied-schaft bei der LPG und dem neuen Unternehmen. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen (Se-natsbeschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 742). Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen gemäß § 34 Abs. 1 LwAnpG a.F. und § 28 Abs. 2 LwAnpG n.F. einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die Vorschriften stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang mit der Personifizierung des Vermögens der LPG. So wie einem aus dem alten Unternehmen ausgeschiedenen Mitglied sein Anteil am Eigenkapital der LPG als Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht und ein aus Anlaß der Umwandlung aus dem neuen Unternehmen ausscheidendes Mitglied den Wert seiner Beteiligung an der LPG als angemessene Barabfindung (Senatsbeschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740) beanspruchen darf, so kann das im neuen Unternehmen verbliebene Mitglied verlangen, daß eine Verkürzung seines Eigenkapitalanteils durch bare Zuzahlung ausgeglichen wird. Ziel der Vorschrift ist also der Schutz des Beteiligungswerts an der LPG in der Umwandlung. Die Grundlage 5 für den Ausgleich ist dieselbe wie für die Barabfindung und die Abfindung. Der Vermögenswert der Mitgliedschaft in der Genossenschaft wird nicht durch den Geschäftsanteil, sondern das Geschäftsguthaben dargestellt. Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, der tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt worden ist (Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, 1956, S. 181; Müller, GenG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 8; Lutter, UmwG, § 256 Rdn. 5; Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 256 Rdn. 4). Dieser Betrag entspricht bei dem identitätswahrenden Formwechsel dem Eigenkapitalanteil an der LPG. Ob und inwieweit dieser in die Genossenschaft eingebrachte Anteil durch den oder die zugewiesenen Geschäftsanteile erfaßt wird, richtet sich nach dem Umwandlungsbeschluß und dem Statut der Genossenschaft. Enthalten sie keine andere Regelung, so ist davon auszugehen, daß der Vermögenswert des Mitgliedschaftsrechts in der Genossenschaft durch den Nominalbetrag der dem Genossen zugeteilten Geschäftsanteile begrenzt wird. Denn der Geschäftsanteil stellt den Höchstbetrag der statthaften Mitgliedereinlagen dar (Paulick, aaO, S. 174; Müller, aaO, Rdn. 1). Wird aber die Höhe des Geschäftsguthabens durch den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile begrenzt, mit denen das Mitglied an der Genossenschaft beteiligt ist, so stellt der diesen Gesamtbetrag übersteigende Anteil am Eigenkapital der LPG kein Geschäftsguthaben mehr dar, sondern - wie im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft nach § 256 Abs. 2 UmwG (Lutter, aaO, § 256 Rdn. 6) - eine Forderung des Mitglieds gegen die Genossenschaft und eine Verbindlichkeit der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied. 6 Der Anspruch setzt damit zwar das Fortbestehen der - unge-kündigten - Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen bei dessen Eintragung in das Register voraus, nicht aber auch, daß die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch andauert. Ist ein Mitglied der LPG Mitglied des neuen Unternehmens geworden und scheidet es später aus dem neuen Unternehmen aus, verliert es hierdurch nicht den bis dahin nicht geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung. Vielmehr steht ihm, bzw. seinen Erben, dieser Anspruch uneingeschränkt zusätzlich zu dem Anspruch auf Auszahlung des ihm infolge seines Ausscheidens aus dem neuen Unternehmen zustehenden Guthabens zu. Beide Ansprüche betreffen unterschiedliche Sachverhalte; sie sind getrennt voneinander zu beurteilen, sie ergänzen sich und schließen einander nicht aus. Aus § 73 GenG ergibt sich entgegen der von dem Beschwerdegericht vertretenen Auffassung nichts anderes. Die Vorschrift regelt ausschließlich die finanzielle Abwicklung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft, nicht dagegen den Ausgleich einer fehlenden Identität der Beteiligungswerte an der LPG und an der Genossenschaft. Sie läßt daher den Anspruch auf bare Zuzahlung unberührt. Der Anspruch kann sich zwar auf die Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens auswirken, ist deswegen aber nicht ausgeschlossen, sondern besteht als "Altlast" aus der Umwandlung fort. Die Antragsteller können diesen Anspruch daher unabhängig von ihrem Anspruch aus § 73 GenG geltend machen. Der Anspruch unterliegt keiner Ausschlußfrist, sondern nur der Verjährungsfrist des § 3 b LwAnpG. Eine entsprechende Anwendung von § 305 UmwG scheidet aus, weil das Landwirtschaftsanpas- 7 sungsgesetz ein Spruchstellenverfahren nicht kennt und der Gesetzgeber den Anspruch nur einer Verjährungsfrist unterworfen hat. Ihre Dauer trägt dem Umstand Rechnung, daß einerseits ein falsches Umtauschverhältnis der Anteile sich oft erst anläßlich des Ausscheidens aus dem Nachfolgeunternehmen herausstellt, andererseits ein zeitlich unbefristeter Anspruch die neuen Unternehmen unzu demutbar belastet. Der Anspruch auf bare Zuzahlung hat für das neue Unternehmen unter Umständen weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen. Er führt zu einer Vermögensminderung, die nicht nur eine Schmälerung der bisherigen Kapitalbasis des Unternehmens bewirkt, sondern auch Ertragseinbußen nach sich ziehen kann, wenn sich die Gesellschaft die für die Erfüllung des Anspruchs notwendige Liquidität nur durch Fremdfinanzierung beschaffen kann. Dieses Ergebnis ist jedoch die Folge der von dem Unternehmen zu verantwortenden Kürzung des Werts der Beteiligung an dem Unternehmen. Ob das Mitglied den dafür geschuldeten Ausgleich allerdings auch dann verlangen kann, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich wirtschaftlich in eine Krise geraten ist, oder in diesem Fall die Grundsätze über das kapitalersetzende Darlehen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 24. September 1990, II ZR 174/89, WM 1990, 2041, 2042) entsprechend zur Anwendung kommen müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach alledem hat der angefochtene Beschluß keinen Bestand und ist aufzuheben. Da die Sache nach dem unstreitigen Sachverhalt entscheidungsreif ist, kann der Senat selbst entscheiden. 8 Die für die bare Zuzahlung maßgebliche Differenz zwischen Eigenkapitalanteil und Vermögenswert der früheren Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin beläuft sich nach den im einzelnen dargelegten, nachvollziehbaren Berechnungen der Antragsteller auf 44.562,16 DM. Da die Antragsgegnerin dem nicht substantiiert entgegengetreten ist (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, WM 1993, 1644 = AgrarR 1993, 260), ist im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß das Vorbringen der Antragsteller den Tatsachen entspricht. Folglich ist der Antrag in vollem Umfang begründet . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 1, 2 KostO. Hagen Vogt Wenzel