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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schwerin vom 10. Januar 1991 die Beendigung der Mitgliedschaft zu dem Jahresanfang. Der Beteiligte zu 1 verlangt die Rückzahlung der noch nicht erstatteten Hälfte seines Inventarbeitrages von 5.720 Mark, d.h. 2.860 DM, eine Vergütung für die Bodennutzung in Höhe von 24.984,96 DM, die Verzinsung des Inventarbeitrages in Höhe von 4.804,80 DM sowie unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Beschluß der Beteiligten zu 2 vom 21. Abgesehen davon, daß § 40 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG a.F. Schon von seinen Voraussetzungen her vorliegend nicht in Betracht kommt (Beendigung der Mitgliedschaft "im Zusammenhang mit der Umwandlung") und für einen Anspruch nach § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. ein entsprechender bestätigter Jahresabschlußbericht (§ 49 Abs. 1 LwAnpG a.F.) nicht festgestellt ist, kann auf diese Bestimmungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Ob und inwieweit dem Beteiligten zu 1 aus seiner Mitgliedschaft bei der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 ein Abfindungsanspruch zusteht, richtet sich vielmehr ausschließlich nach §§ 51 a Abs.1, Dies begegnet, wie der Senat bereits entschieden hat (aaO), jedenfalls für den Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die LPG aufgrund der alten Fassung über die Abfindung ausgeschiedener Mitglieder noch keinen Beschluß - wirksam - gefaßt hatte, der das Mitglied günstiger stellte als die Neuregelung. Soweit die Mitgliederversammlung darüber hinaus beschlossen hat, den Inventarbeitrag nur im Verhältnis 2:1 auszuzahlen, gehört der Beteiligte zu 1 nicht zu dem Personenkreis, der von dem Beschluß erfaßt sein sollte, und hat schon aus diesem Grund für ihn keine Wirkung entfaltet. Im übrigen sind Ansprüche auf Rückzahlung von Inventarbeiträgen im Rahmen der einem ausgeschiedenen Mitglied zustehenden Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG grundsätzlich im Verhältnis 1:1 zu erfüllen (Schweizer, DtZ 1991, 279, 281) . Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 40 LwAnpG
beteiligtLandwirtschaftsgerichtMitgliedAnspruchBeschlußLPGMitgliedschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
36T
BLw 24/93	BESCHLUSS
vom 9. Juni 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Hans NflHIP, LflMalleei
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. WjBMi Pflanzenbau e.G., vertreten durch den Vorsitzenden	MI
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Slf
25~
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie den ehrenamtlichen Richtern Dahm und Komp
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schwerin vom 10. Februar 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 35.449,72 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der LPG (P) "Ernst Thälmann"	der	Rechtsvorgängerin	der	Beteiligten
 zu 2. Mit einem bei dem Vorstand der LPG am 14. Dezember 1990 eingegangenen Schreiben kündigte er seine Mitglied-
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schaft zu dem 1. Januar 1991. Der Vorstand bestätigte mit Schreiben vom 8. Januar 1991 die Beendigung der Mitgliedschaft zu dem Jahresanfang.
Durch Vollversammlungsbeschluß vom 31. März 1991 wandelte sich die LPG in die Beteiligte zu 2 um.
Der Beteiligte zu 1 verlangt die Rückzahlung der noch nicht erstatteten Hälfte seines Inventarbeitrages von 5.720 Mark, d.h. 2.860 DM, eine Vergütung für die Bodennutzung in Höhe von 24.984,96 DM, die Verzinsung des Inventarbeitrages in Höhe von 4.804,80 DM sowie unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Beschluß der Beteiligten zu 2 vom 21. März 1991 die Vergütung seiner Arbeitsleistungen in Höhe von jährlich 100 DM, das sind 2.800 DM, insgesamt einen Betrag von 35.449,72 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde .
II.
Das Landwirtschaftsgericht hält den geltend gemachten Anspruch gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 2 LwAnpG i.d.F. vom 29. Juni 1990 für begründet. Dies ist materiell-rechtlich fehlerhaft.
Abgesehen davon, daß § 40 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG a.F. Schon von seinen Voraussetzungen her vorliegend nicht in Betracht kommt (Beendigung der Mitgliedschaft "im Zusammenhang mit der Umwandlung") und für einen Anspruch nach § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. ein entsprechender bestätigter Jahresabschlußbericht (§ 49 Abs. 1 LwAnpG a.F.) nicht festgestellt ist, kann auf diese Bestimmungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1410) ein Abfindungsanspruch nicht mehr gestützt werden. Ob und inwieweit dem Beteiligten zu 1 aus seiner Mitgliedschaft bei der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 ein Abfindungsanspruch zusteht, richtet sich vielmehr ausschließlich nach §§ 51 a Abs. 1,
44 Abs. 1 LwAnpG n.F. Die Regelung entfaltet insoweit (echte) Rückwirkung (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, WM 1993, 466; AgrarR 1993, 89). Dies begegnet, wie der Senat bereits entschieden hat (aaO), jedenfalls für den Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die LPG aufgrund der alten Fassung über die Abfindung ausgeschiedener Mitglieder noch keinen Beschluß - wirksam - gefaßt hatte, der das Mitglied günstiger stellte als die Neuregelung. Dies ist hier der Fall. Der von der Mitgliederversammlung am 21. März 1991 aus Anlaß der Umwandlung gefaßte Beschluß über die Gewährung einer einmaligen Gutschrift von 100 DM pro Jahr begünstigte u.a. nur die Mitglieder, deren Mitgliedschaft bei Beschlußfassung noch bestand. Der Beteiligte zu 1 war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits ausgeschieden.
Der Beschluß, daß Mitgliedern, die vorher freiwillig ausgeschieden waren, überhaupt keine Ansprüche zustehen
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sollten, war dagegen unwirksam (Senatsbeschl. vom heutigen Tag, BLw 34/93, zur Veröffentlichung bestimmt).
Soweit die Mitgliederversammlung darüber hinaus beschlossen hat, den Inventarbeitrag nur im Verhältnis 2:1 auszuzahlen, gehört der Beteiligte zu 1 nicht zu dem Personenkreis, der von dem Beschluß erfaßt sein sollte, und hat schon aus diesem Grund für ihn keine Wirkung entfaltet. Im übrigen sind Ansprüche auf Rückzahlung von Inventarbeiträgen im Rahmen der einem ausgeschiedenen Mitglied zustehenden Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG grundsätzlich im Verhältnis 1:1 zu erfüllen (Schweizer, DtZ 1991, 279, 281) .
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen.
Hagen	Vogt	Wenzel