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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 9 gegen den Beschluß des 10. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 8 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Unrecht verweigert worden sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 9 als der übergeordneten Behörde der Genehmigungsbehörde, mit der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts begehrt wird. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, daß - unabhängig von der Frage, ob die Genehmigung nicht schon infolge Fristablaufs nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als genehmigt gilt - die Durchführung des Kaufvertrages mit den Beteiligten zu 2 bis 8 nicht zu einer ungesunden Bodenverteilung führe. Im übrigen ändere sich durch die Veräußerung an die Beteiligten zu 2 bis 8 an der landwirtschaftlichen Nutzung des bis zu dem 31. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Abgesehen davon, daß in der Rechtsmittelbegründung nicht im einzelnen dargelegt ist, welchen entscheidungserheblichen Rechtssatz das Beschwerdegericht abweichend von den Rechtssätzen in den aufgeführten Vergleichsentscheidungen aufgestellt haben soll, befassen sich diese Entscheidungen (OLG Köln, AgrarR 1980, 311 - nicht 29 f -; OLG Stuttgart, RdL 1984, 184; BGH, NJW 1975, 2192; BGH, RdL 1985, 274 - nicht 31 f -; AgrarR 1979, 314) insgesamt nicht mit der Frage, ob ein Landwirt im Hauptberuf ein bestimmtes Grundstück dringend zur Aufstockung oder Verbesserung seines Betriebes wirklich benötigt. Die Rechtsbeschwerde muß daher als unzulässig verworfen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob das Beschwerdegericht die Dringlichkeit eines Aufstockungsbedürfnisses zutreffend bejaht hat oder nicht.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 6 GrdstVG § 24 LwVG
GrundstückBeteiligtebeteiligtLwVGGenehmigungBeschwerdegerichtlandwirtschaftlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f.
BLw 23/89
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1.
2.
3.	*
4.
5.
6.
7.
8.
Käufer, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt 9.
übergeordnete Behörde der Genehmigungsbehörde und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
WII
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2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 9 gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. September 1989 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beteiligte zu 9 hat den Beteiligten zu 2 bis 8 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Durch notariellen Vertrag vom 4. November 1988 verkaufte der Beteiligte zu 1 ein 1,8010 ha großes landwirtschaftlich genutztes Gelände an die Beteiligten zu 2 bis 8, die sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben.
Der Landkreis Aurich versagte die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG. Den Antrag der Vertragspartner auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 8 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Unrecht verweigert worden sei. Es hat zugleich die Genehmigung des Kaufvertrages erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 9 als der übergeordneten Behörde der Genehmigungsbehörde, mit der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts begehrt wird. Die Beteiligten zu 2 bis 8 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, daß - unabhängig von der Frage, ob die Genehmigung nicht schon infolge Fristablaufs nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als genehmigt gilt - die Durchführung des Kaufvertrages mit den Beteiligten zu 2 bis 8 nicht zu einer ungesunden Bodenverteilung führe. Eine solche liege zwar vor, wenn ein Landwirt im
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Hauptberuf ein Grundstück, das an einen Nichtlandwirt oder einen Landwirt im Nebenberuf verkauft worden sei, dringend zur Aufstockung oder Verbesserung seines Betriebes benötige und er zur Zahlung des Kaufpreises bereit und in der Lage sei; im vorliegenden Falle seien jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfettigen könnten, der von der Genehmigungsbehörde benannte Vollerwerbslandwirt Reinholz benötige das Land dringend zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes. Im übrigen ändere sich durch die Veräußerung an die Beteiligten zu 2 bis 8 an der landwirtschaftlichen Nutzung des bis zu dem 31. Oktober 1998 verpachteten Grundstücks nichts.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die
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gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die an-gefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 ff).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Abgesehen davon, daß in der Rechtsmittelbegründung nicht im einzelnen dargelegt ist, welchen entscheidungserheblichen Rechtssatz das Beschwerdegericht abweichend von den Rechtssätzen in den aufgeführten Vergleichsentscheidungen aufgestellt haben soll, befassen sich diese Entscheidungen (OLG Köln, AgrarR 1980, 311 - nicht 29 f -; OLG Stuttgart, RdL 1984, 184; BGH, NJW 1975, 2192; BGH, RdL 1985, 274 - nicht 31 f -; AgrarR 1979, 314) insgesamt nicht mit der Frage, ob ein Landwirt im Hauptberuf ein bestimmtes Grundstück dringend zur Aufstockung oder Verbesserung seines Betriebes wirklich benötigt. Diese Frage ist aber vom Beschwerdegericht ohne Aufstellung eines abweichenden Rechtssatzes im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG verneint worden.
Die Rechtsbeschwerde muß daher als unzulässig verworfen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob das Beschwerdegericht die Dringlichkeit eines Aufstockungsbedürfnisses zutreffend bejaht hat oder nicht.
k
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. Satz 2, 32 Abs. 2 und § 45 LwVG.
Hagen	Linden
2, 41 Vogt