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BGH · 6 Lw 4/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 Lw 4/98

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Der Beschluss, der die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu dem Inhalt hat, beruht darauf, dass das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel unzulässig ist.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
CzubKrügerNaumburg18

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 23/07
vom 18. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss, der die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu dem Inhalt hat, beruht darauf, dass das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel unzulässig ist. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Senat hierbei irgendwelche entscheidungserhebliche Umstände übergangen hätte.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
Krüger
 Lemke
Czub
 Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 Lw 4/98 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.09.2007 - 2 Ww 6/07 -